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Änderungstext
StPAuflG - Stellenpoolauflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) und zur Anpassung davon betroffener Gesetze
Vom 5. November 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 10.11.2012 S. 354)
Artikel I
StPAuflG - Stellenpoolauflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
§ 1 Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) mit seinen bisherigen Aufgaben aufgelöst.
§ 2 Gründung des "Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)" und Aufgaben
(1) Gleichzeitig mit Auflösung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) wird das "Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP)" als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Finanzen gegründet.
(2) Beamtinnen und Beamte des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(4) Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) ist Dienstbehörde und Personalstelle seiner Dienstkräfte. Der Abwicklungszeitraum dauert längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Übergangseinsätze des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) bleiben bestehen.
(5) Die im Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) befindlichen Ausstattungen, Sachmittel, Verbindlichkeiten und Forderungen gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) über.
(6) Aufgabe des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Abwicklung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) und die Versetzung der ihm unterstellten Personalüberhangkräfte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
§ 3 Versetzungen der Personalüberhangkräfte
(1) Die Personalüberhangkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) werden in die Dienststellen des Landes Berlin versetzt, in denen sie am 31. Dezember 2011 eingesetzt waren (Einsatzdienststelle). Zu diesen Dienststellen gehören auch die Eigenbetriebe nach dem Eigenbetriebsgesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374). Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer anderen Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt.
(2) Personalüberhangkräfte, die am 31. Dezember 2011 ohne Bezüge beurlaubt oder freigestellt waren, werden in die Dienststellen versetzt, die die Dienstkräfte in das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt haben (Herkunftsdienststelle). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Freizeitphase der Altersteilzeit befanden oder bis zum 31. Dezember 2013 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eintreten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in Gestellungen oder Zuweisungen befanden oder dauerhaft oder längerfristig erkrankt waren und zu diesem Zeitpunkt keine Einsatzdienststelle hatten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt. Dies gilt nicht für Personalüberhangkräfte nach Satz 1. Eine dauerhafte oder längerfristige Erkrankung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn die Personalüberhang-kraft länger als 42 Kalendertage innerhalb eines Jahres erkrankt war. Die Senatsverwaltung für Finanzen tritt in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Gestellungsvertrages ein.
(4) Die Versetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 dienen einem dienstlichen Bedürfnis. Sie können auch ohne Zustimmung der zu versetzenden Personalüberhangkraft erfolgen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) entscheidet im begründeten Einzelfall über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3, in denen die individuellen Interessen des Einzelnen überwiegen.
(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Versetzung im Sinne der zuvor genannten Regelungen zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.
§ 4 Verfahren während des Abwicklungszeitraums
Bis zum Vollzug der Versetzungen nach § 3 bleiben zur Sicherstellung des Beschäftigungsanspruchs die Beschäftigungseinsätze und Abordnungen von Personalüberhangkräften bestehen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) kann die ihm unterstellten Personalüberhangkräfte auch in neue Beschäftigungseinsätze abordnen. Gestellungen bleiben ebenfalls bestehen.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) und die Senatsverwaltung für Finanzen dürfen zur Erfüllung der nach diesem Gesetz festgelegten Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeiten, verwalten und speichern. Zulässig ist die Verarbeitung von Stammdaten zur Person, von Angaben zum Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der Personalüberhangkräfte, zu ihren beruflichen Neigungen und Interessen, soweit letztere von den Personalüberhangkräften geäußert wurden, sowie von Angaben, die mit dem Vermittlungsprozess zusammenhängen (Vermittlungsmerkmale). Die Weiterführung der automatisierten Datei zum Zwecke der Verwaltung und Versetzung der Personalüberhangkräfte ist zulässig. Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten durch andere Dienststellen des Landes Berlin oder externe Stellen ist unzulässig.
(2) Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) haben die Funktion einer Personalwirtschaftsstelle.
(3) Zur Abwicklung der mit den Versetzungen verbundenen Verwaltungsvorgänge oder zur Prüfung eines neuen Beschäftigungseinsatzes übermittelt das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) oder die Senatsverwaltung für Finanzen den jeweiligen Dienststellen des Landes Berlin die erforderlichen personenbezogenen Daten der betreffenden Personalüberhangkraft. Nach der erfolgreichen Versetzung der Personalüberhangkraft und wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Versetzungsverfahrens, werden die personenbezogenen Daten in der automatisierten Datei gelöscht.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Abwicklung von Verwaltungsvorgängen hinsichtlich ihrer Personalüberhangkräfte die erforderlichen personenbezogenen Daten der zur Senatsverwaltung für Finanzen versetzten Personalüberhangkräfte speichern, verarbeiten und zur Prüfung von Beschäftigungseinsätzen und Abordnungen an Dienststellen des Landes Berlin weitergeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Verhandlungen über Gestellungen. Die Einrichtung und Führung einer automatisierten Datei, die die personenbezogen Daten und Vermittlungsmerkmale der Personalüberhangkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen speichert, verarbeitet und verwaltet, ist zulässig.
(5) Die Regelungen über die Datenverarbeitung durch die Personalstelle für Zwecke der Personalverwaltung bleiben unberührt.
§ 6 Beschäftigungsvertretungsrechtliche Regelungen
(1) Für die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Hauptpersonalrats. Er hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung des Personalrats dieser Dienststelle. Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats sind die Ersatzmitglieder des Hauptpersonalrats. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats beginnt mit der Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) und endet mit dessen Auflösung.
(2) Für die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen für die Geschäfte und Interessen der weiblichen Beschäftigten des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) zuständig. Sie hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Frauenvertreterin dieser Dienststelle. Ihre Stellvertreterin ist die Stellvertreterin der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Wahrnehmung der Aufgaben beginnt mit der Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) und endet mit dessen Auflösung. Die Amtszeit der gewählten Frauenvertreterin des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) dauert bis zur Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) fort. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertreterin.
(3) Für die Interessen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig, solange eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung dieser Dienststelle.
§ 7 Verfahren am Ende des Abwicklungszeitraums
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) aufgelöst.
(2) Die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 der Behörde angehören, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Dienstkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen, einer Versetzung bedarf es nicht.
(3) Die im Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement (EZeP) befindlichen Ausstattungen, Sachmittel, Verbindlichkeiten und Forderungen gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf die Senatsverwaltung für Finanzen über.
Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 110b des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte
Personalüberhangkräfte (§ 1 Absatz 2 des Stellenpoolgesetzes) der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Personalüberhangkräften nach Satz 1, die nicht zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden sind, bedarf die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool). | " § 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte
Beamtinnen und Beamte der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
Artikel III
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 4 Absatz 8 der Anlage (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(8) Ehemaliges Zentrales Personalüberhangmanagement (EZeP) einschließlich der Versetzung der Personalüberhangkräfte sowie der Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften; Dienstbehörde und Personalstelle für die dem Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement (EZeP) bis zur Versetzung zugeordneten Dienstkräfte." |
Artikel IV
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
1. In der Landesbesoldungsordnung B der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe 3 die Amtsbezeichnung "Direktor des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)" durch die Amtsbezeichnung "Direktor des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)" ersetzt.
gültig bis 31. Dezember 2013
2. In der Landesbesoldungsordnung B der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel IV Nr. 1 des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe 3 die Amtsbezeichnung "Direktor des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)" gestrichen.
Artikel V
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel V § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 99c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99c Sondervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
(1) Die erste Amtszeit des Personalrats beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) beginnt mit der konstituierenden Sitzung des in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2004 neu zu wählenden Personalrats. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre und endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen des Personalrats beim Stellenpool stattfinden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. § 23 Satz 1 und 3 sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 finden keine Anwendung. (2) Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang unterliegt der Mitwirkung. Bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit. Bei der Versetzung von Dienstkräften, die vor In-Kraft-Treten des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, gilt für die Mitwirkung des Personalrats abweichend von § 84 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Frist von vier Wochen, die nicht verlängert werden kann. (3) Der Personalrat beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt mit bei Übergangseinsätzen nach § 3 des Stellenpoolgesetzes mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet. Bei einem Übergangseinsatz mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet, bestimmt der Personalrat mit. | " § 99c Sondervorschriften für das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) während des Abwicklungszeitraums
(1) Bei der Versetzung und bei der Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten in neue Beschäftigungseinsätze von Personalüberhangkräften des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) zu anderen Dienststellen bestimmt der Übergangspersonalrat gemäß § 6 Absatz 1 des Stellenpoolauflösungsgesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) nach Maßgabe des Absatzes 2 mit. (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 gilt ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren; grundsätzlich ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Die Dienststelle unterrichtet den Übergangspersonalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Beschluss des Übergangspersonalrats ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Antrags der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. Der Übergangspersonalrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch Beschluss auf einen Ausschuss übertragen, der aus mindestens drei Mitgliedern des Übergangspersonalrats besteht, die vom Übergangspersonalrat benannt werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Übergangspersonalrat oder der Ausschuss nach Satz 4 innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist innerhalb von einer Woche eine besondere Einigungsstelle anzurufen. Sie besteht aus zwei Beisitzern und dem nach § 82 Absatz 2 bestellten unparteiischen Vorsitzenden. Je ein Beisitzer ist dem nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 1. Alternative und Nummer 2, 1. Alternative bestellten Personenkreis zu entnehmen. Kommt hier eine Einigung innerhalb von zwei Wochen nicht zustande, so entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen. In diesen Fällen findet eine Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 81 nicht statt. (3) Die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle wirkt bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die Mitwirkung soll zeitgleich mit der Beteiligung durch den Übergangspersonalrat erfolgen." |
2. Nummer 10 der Anlage zu § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), | "10. das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP)" |
Artikel VI
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird die Angabe zu § 17a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17a Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool) | " § 17a Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)" |
gültig bis 31. Dezember 2013
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17a Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool) | " § 17a Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)" |
b) Die Absätze 1 und 2
(1) An der Zuordnung und der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist die Frauenvertreterin der bisherigen Dienststelle zu beteiligen.
(2) Für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wird eine Frauenvertreterin gewählt. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des § 99c Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, entsprechend.
werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle eines Übergangseinsatzes nach § 3 des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), das durch Nummer 41 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, der bis zu zwölf Monate dauert, hat die Beteiligung der Frauenvertreterin spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zu erfolgen; die Maßnahme kann vorläufig angeordnet werden. | "Im Falle eines neuen Beschäftigungseinsatzes der Personalüberhangkraft nach § 4 des Stellenpoolauflösungsgesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354), der bis zu zwölf Monate dauert, hat die Beteiligung der Frauenvertreterin spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zu erfolgen; die Maßnahme kann vorläufig angeordnet werden." |
gültig bis 31. Dezember 2013
3. § 18 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen der Zuordnung einer Beschäftigten zum Personalüberhang, der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und der Übergangseinsätze nach § 3 des Stellenpoolgesetzes wird die Maßnahme bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags, längstens jedoch 14 Tage nach Eingang der Beanstandung nach Absatz 2 bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats ausgesetzt. | "Bei der Versetzung einer Personalüberhangkraft vom Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement (EZeP) zu der gesetzlich bestimmten aufnehmenden Dienststelle im Zusammenhang mit der Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sowie den Beschäftigungseinsätzen wird die Maßnahme bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags, längstens jedoch vierzehn Tage nach Eingang der Beanstandung nach Absatz 2 bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats ausgesetzt." |
Artikel VII
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 50a der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Gesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50a Einrichtung von Stellen für Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)
Für Dienstkräfte, die nach § 3 des Stellenpoolauflösungsgesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) vom Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement (EZeP) in die Dienstbehörden des Landes Berlin versetzt werden, werden in den dezentralen Überhangkapiteln entsprechende Stellen mit Wegfallvermerk unter Wegfall der entsprechenden Stelle bei Kapitel 2809 eingerichtet." |
Artikel VIII
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), das durch Nummer 41 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel IV Nummer 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Artikel III sowie Artikel VI Nummer 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
ENDE