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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 9. Mai 2016

(GVBl. Nr. 12 vom 19.05.2016 S. 226 ber. S. 378)


Siehe Berichtigung

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.

Darüber hinaus dienen die §§ 13a und 13b der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

2. Nach der Überschrift wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

"Inhaltsverzeichnis

Teil 1Allgemeiner Teil
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
Teil 2Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1 Nicht reglementierte Berufe

§ 4Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 5Vorzulegende Unterlagen
§ 6Verfahren
§ 7Form der Entscheidung
§ 8Zuständige Stelle

Kapitel 2 Reglementierte Berufe

§ 9Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§ 10Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
§ 11Ausgleichsmaßnahmen
§ 12Vorzulegende Unterlagen
§ 13Verfahren
§ 13aEuropäischer Berufsausweis
§ 13bVorwarnmechanismus
§ 13cPartieller Zugang

Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 14Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
§ 15Mitwirkungspflichten
§ 16Rechtsweg
Teil 3Schlussvorschriften
§ 17Statistik
§ 18Evaluation und Bericht
§ 19Beratungsanspruch
§ 20Übergangsregelung"

3. § 1 Satz 2

"Es setzt ferner die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um."

wird aufgehoben.

4. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

5. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen und
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung

in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

6. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

8. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

9. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so beinhaltet der Bescheid sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

10. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG zu treffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des Absatzes 6 davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 6 die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich hierüber zu unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist

a) für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikation zuständige Behörde,

b) für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde oder das Gericht, die beziehungsweise das gemäß Artikel 56a Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausübung des Berufes untersagt hat oder das gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.

(7) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Berlin unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

(3) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/ EG zu treffen."

Nr. 14 gültig ab 01.01.2015:
14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf Daten an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zum Zwecke der Erstellung von länderübergreifenden Regionalstatistiken übermitteln und von den Statistischen Ämtern der Bundesländer zum Zwecke der Erstellung von länderübergreifenden Regionalstatistiken auch erhalten. Dies umfasst die Merkmale nach Absatz 2."

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Berliner Abgeordnetenhaus, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Berlin sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.""(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluation ist so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

16. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:

" § 20 Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten bundesrechtlicher Regelungen, wonach Gerichte ermächtigt oder verpflichtet werden, die in § 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitteilungspflichten im Binnenmarkt-Informationssystem IMI auszulösen, bleiben an Stelle der Gerichte die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständigen Behörden zuständig. Der Tag, an dem die genannte Regelung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben."

Artikel 2
Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte

nicht dargestellt

Artikel 3
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

In § 14 Absatz 3 Satz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) werden die Wörter "EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte" durch die Wörter "Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. S. 246)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Dem § 34b des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden auf Antrag vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt III des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, bewertet."

Artikel 5
Änderung des Sozialberufe Anerkennungsgesetzes

§ 4 Absatz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch § 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13c Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Berliner Kammergesetzes

Das Berliner Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.

Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

"8. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,

9. ausgehende und eingehende Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, welche die Weiterbildungsbezeichnungen betreffen, zu bearbeiten,"

b) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.

3. Dem § 5a wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Kammern dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 und 9 erforderlichen Daten verarbeiten. Sie nutzen hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind."

4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. berufsgerichtliche Maßnahmen, die die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen oder diesbezüglich Beschränkungen auferlegen, unverzüglich mitzuteilen."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

nicht dargestellt

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe

nicht dargestellt

Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

nicht dargestellt

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin"

nicht dargestellt

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

nicht dargestellt

Artikel 12
Änderung des KMK-Sekretariats-Gesetzes

§ 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariatsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47) wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen auf Grund des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, auf Antrag von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen;"

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das durch Artikel III des Gesetzes vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstleistungen" die Wörter "sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in Satz 1 bis 3 genannten Aufgaben als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.""(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1 berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60,L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung und aktualisiert sie regelmäßig."

4. § 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden vor dem Wort "fällt" die Wörter "oder der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

b) Im Buchstaben b werden vor dem Wort "festzulegen" die Wörter "sowie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.

Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

2. In § 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "(grad.)" gestrichen.

3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch § 29 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) geändert worden ist, zu führen.""(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen."

4. § 2a wird wie folgt gefasst:

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" § 2a

(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten)

  1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben.

(2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.

(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG .

(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

" § 2a

(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten

  1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
  2. den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben; die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, entsprechen,
  3. Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  4. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat,
  5. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
  6. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.

(2) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, und die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.

(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.

(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Personen, die von anderen Staaten als den in Absatz 1 genannten Mitglied- oder Vertragsstaaten aus einen Antrag auf Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation stellen, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

5. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.""(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen."

6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt:

" § 5b

(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Die Verfahren nach §§ 2a und 5a bleiben unberührt.

§ 5c

(1) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des § 13b Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Die Vorwarnung ist binnen drei Tagen nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen und es ist innerhalb derselben Frist eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist. Die Angaben in der Vorwarnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:

  1. Identität des Berufsangehörigen,
  2. betroffener Beruf,
  3. Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden,
  4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
  2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  3. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

(4) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG sowie den in Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Durchführungsrechtsakten.

§ 5d

(1) Die zuständige Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit nur, wenn

  1. Personen ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
  3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit."

Artikel 15
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Die Anlage zu § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird folgende Nummer 24 angefügt:

"24. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat)."

Artikel 16
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze

Das Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) wird wie folgt berichtigt:

Artikel 15 Nummer 1 und 2 muss wie folgt lauten:

altneu
"1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird folgende Nummer 24 angefügt:

"24. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat).""

 "1. In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird folgende Nummer 25 angefügt:

"25. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat).""


ID 16/0799

ENDE

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