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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsverteilung des Senats
- Berlin -

Vom 19. Dezember 2017

(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2017 S. 695)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Disziplinargesetzes

Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004, das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

2. In § 48 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

3. In § 50 erster Halbsatz wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

In § 11 Absatz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" durch die Wörter "Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist," ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

5. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

7. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

8. In § 42 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

10. In § 70 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

11. § 77 Absatz 8

(8) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.

wird aufgehoben.

12. In § 94 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

13. In § 112 zweiter Halbsatz wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

14. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hiervon abweichend erlässt Verwaltungsvorschriften in speziellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Polizei und Feuerwehr die für diese zuständige oberste Dienstbehörde."

Artikel 4
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "allgemeiner Verwaltungsdienst," gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

j. allgemeiner Verwaltungsdienst: die für das allgemei
ne Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 5 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

5. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

6. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

8. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

9. In § 40 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

2. In § 8 Nummer 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

3. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

4. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

5. In § 57 Nummer 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

6. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

7. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

8. In § 92 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

9. § 92a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 und 5 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird das Wort "dieser" durch die Wörter "der für den Verfassungsschutz zuständigen" ersetzt.

10. In § 98 Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 22), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

2. In § 9 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landeshaushaltsordnung

In § 48 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst

Die Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst vom 5. März 2013 (GVBl. S. 4 1), die durch Verordnung vom 2. August 2016 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die

Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die

Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

dd) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die

Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

ff) In Nummer 6 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die

Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

6. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

7. In § 29 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

8. In § 32 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

9. In § 33 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

10. In § 36 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

11. In § 37 Absatz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

12. In § 42 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

2. In § 8 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung

In § 12 der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung vom 13. Januar 2009 (GVBl. S. 14), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Die Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2007 (GVBl. S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 9 1), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

2. In § 4 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

5. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

7. In der Anlage 1 zu § 28 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

8. In der Anlage 2 zu § 30 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), die zuletzt durch Artikel X Nummer 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für Inneres" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt und es werden nach dem Wort "Berlin" die Wörter "und der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung" eingefügt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "für Inneres" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 1 " ersetzt.

4. In § 7 werden die Wörter "für Inneres" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 1" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz werden die Wörter "für Inneres" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 1 " ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Ordnung der Laufbahn" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Landesbeihilfeverordnung

Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2016 (GVBl. 2017 S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

4. In § 31 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

5. In § 33 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

6. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

7. In § 40 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

8. In § 41 Absatz 4 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

9. In § 45 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

10. In § 47 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beihilferecht" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin

Die Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin vom 10. November 1992 (GVBl. S. 336) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Senator für Inneres als Vorsitzendem; er" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Senatsmitglied (Vorsitz); es" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

2. In § 44 Absatz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

3. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Senatsmitglieder für Inneres und für Finanzen sowie ein weiteres Mitglied des Senats" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats, sowie ein weiteres Mitglied des Senats, für die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin das für Inneres zuständige Mitglied des Senats" ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

5. In § 96 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

6. In § 97 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

7. In § 98 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

8. In § 99 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

9. In § 110 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

10. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

11. In § 120 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres" durch die Wörter "für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Berliner Juristenausbildungsordnung

In § 19 Satz 3 der Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2010 (GVBl. S. 470) geändert worden ist, werden die

Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Bildungslaufbahnverordnung

In § 44 der Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2017 (GVBl. S. 391) geändert worden ist, wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Laufbahnverordnung Sozialdienst

Die Laufbahnverordnung Sozialdienst vom 15. Oktober 2013 (GVBl. S. 552) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

2. In § 15 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung

In § 17 Absatz 3 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 108) wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen

In § 23 der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen vom 16. September 2014 (GVBl. S. 355) wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das allgemeine Laufbahnrecht" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin

In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin vom 8. Januar 2008 (GVBl. S. 5) wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "die Aufsicht über die Verwaltungsakademie" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher

§ 2 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 2008 (GVBl. S. 486) wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der geänderte Betrag wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für das Dienstrecht zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemacht und zum 1. Januar des Folgejahres wirksam."

Artikel 25
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d

d) die Einteilung und Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur Schornsteinfegerin oder zum Schornsteinfeger für einen Bezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben d bis f.

b) Absatz 2

(2) die Ermittlung und Bergung nichtchemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen;

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind;

werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.

2. In Nummer 3 Absatz 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen.

b) Im ersten Teilsatz werden die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen.

c) Absatz 3

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin;

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin."

5. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 und 9 Buchstabe b wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) die Einteilung, Auflösung sowie Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes."

6. In Nummer 11 werden nach Buchstabe n folgende Buchstaben o, p und q eingefügt:

"o) die Ermittlung und Bergung nichtchemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen,

p) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz,

q) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind,"

7. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung;"

b) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 7 und die Wörter "(Nummer 1 Absatz 6 und 7)" werden durch die Wörter "(Nummer 1 Absatz 3 und 4)" ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 7 bis 11 werden die Absätze 8 bis 12.

8. Nummer 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 zweiter Teilsatz werden nach den Wörtern "die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 1)" die Wörter "oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 10)" eingefügt.

b) In Absatz 1 Buchstabe h werden die Wörter "dem Schornsteinfegergesetz und" gestrichen.

c) In Absatz 1 wird Buchstabe j wie folgt gefasst:

altneu
j) der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,"j) der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Rechtsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründen,"

d) In Absatz 6 werden die Wörter "(Nummer 1 Absatz 6 und 7)" durch die Wörter "(Nummer 1 Absatz 3 und 4)" ersetzt.

9. In Nummer 16 Absatz 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

10. In Nummer 16a Absatz 4 wird in der zweiten Klammer die Angabe " 10" durch die Angabe "9" ersetzt.

11. In Nummer 18 Absatz 11 werden die Wörter "Stadtentwicklung und" gestrichen.

12. In Nummer 23 werden vor Absatz 8 die Wörter "Stadtentwicklung und Umweltschutz" durch das Wort "Naturschutz" ersetzt.

13. In Nummer 32 Absatz 5 werden die Wörter "oder weiter anzuwendenden" gestrichen.

Artikel 26
Änderung des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes

In § 12 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55) werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch das Wort "Pflege" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Wohnteilhabegesetzes

Das Wohnteilhabegesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort "Pflegestufe" durch das Wort "Pflegegrad" ersetzt.

2. § 17 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Pflege" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung."

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "seelisch behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit seelischer Behinderung" sowie das Wort "Benehmens" durch das Wort "Einvernehmens" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Pflege" ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungen"Zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungen Regelungen über".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "bis 31. Dezember 2010 Regelungen über" gestrichen.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "bis 31. Dezember 2010 Regelungen über" gestrichen.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "bis 30. Juni 2011 Regelungen über" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Soziales" durch das Wort "Pflege" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung."

d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "seelisch behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit seelischer Behinderung" sowie das Wort "Benehmens" durch das Wort "Einvernehmens" ersetzt.

e) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Bauen" durch das Wort "Bauwesen" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 124 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften."

2. § 124a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
"Die für die Jugendkunstschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendkunstschulen."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "das Schulwesen" durch die Wörter "die Jugendverkehrsschulen" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "das Schulwesen" durch die Wörter "die Gartenarbeitsschulen" ersetzt.

3. In § 128 werden nach dem Wort "Senatsverwaltung" ein Komma und die Wörter "soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist" eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Änderung der Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen

(1) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.

(2) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen."

2. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 30
Übergangsregelung

Bereits vor der Festlegung der Geschäftsverteilung des Senats vom 21. April 2017 bestehende Bestellungen als Gremienvertreter oder Gremienvertreterin für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bleiben durch diese unberührt. Entsprechende Bestellungen gelten bis zum Ende der regulären Bestellungszeit weiter.

Artikel 31
Neubekanntmachungsermächtigung

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, den Wortlaut des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

ID 180021

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