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Regelwerk
Änderungstext

EinsatzVVerbG Bln - Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin
Gesetz zur Verbesserung der Einsatzversorgung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

- Berlin -

Vom 2. November 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 14.11.2018 S. 620)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 74a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".

b) Die Angabe zu § 110a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz" § 110a (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 110b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 110c Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin".

2. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "bestimmten Ärztin" durch die Wörter "bestimmte Ärztin" ersetzt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Dienstbehörde kann zusätzlich die Begutachtung durch eine von dieser bestimmte Psychologische Psychotherapeutin oder einen von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeuten anordnen, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei mitzuwirken."

c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Wort "untersuchen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "beobachten" werden die Wörter "oder begutachten" eingefügt.

3. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

4. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bestimmten Ärztin" durch die Wörter "bestimmte Ärztin" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

5. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter "im Einzelfall auf Anforderung" gestrichen und nach dem Wort "enthaltende" wird das Wort "abschließende" eingefügt.

6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

" § 74a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 43a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis mehrmalig fruchtlos gebliebener Vollstreckungen und anschließender Vermögensauskunft mit Nachweis der sich aus dem Vermögensprotokoll ergebenden weiteren fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden."

7. In § 97 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Absatz 5" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

8. § 105 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 105 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens einer oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes festgestellt.

(2) Die Polizeivollzugskraft soll bei Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn

  1. die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung in Funktionen des Vollzugsdienstes, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr erfordern (funktionsbezogene Dienstfähigkeit), nicht gegeben oder eine Verwendung funktionsbezogen dienstfähiger Polizeivollzugskräfte in Funktionen des Polizeivollzugsdienstes aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist,
  2. zwingende dienstliche Gründe einer Versetzung nicht entgegenstehen und
  3. die sonstigen Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

Besitzt sie die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so hat sie die ihr gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während ihrer Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 9 Absatz 1 des Laufbahngesetzes andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind, regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.

(3) Auch bei Polizeidienstunfähigkeit, funktionsbezogener Dienstfähigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder aus anderen Gründen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich; § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend.

" § 105 Polizeidienstunfähigkeit

"Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (funktionsbezogene Dienstfähigkeit)."

9. § 110a

§ 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz

Für Beamtenverhältnisse auf Widerruf der Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes endet abweichend von § 33 Absatz 5 das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Es endet ferner mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen einer laufbahnrechtlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt gegeben wird.

wird aufgehoben.

10. Nach § 110b wird folgender § 110c eingefügt:

" § 110c Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin

Für Schmerzensgeldansprüche gemäß § 74a, die vor dem 15. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden sind und deren Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn gemäß § 74a Absatz 3 Satz 1 am 1. Dezember 2015 noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Kalendermonaten gestellt werden. Fristbeginn ist der 1. Dezember 2018."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 in Kraft.

ID 181842

ENDE