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Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Berliner Beamtinnen und Beamte
- Berlin -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 31 vom 29.12.2018 S. 706)
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 54 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 54a Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 54b Familienpflegezeit mit Vorschuss
§ 54c Pflegezeit mit Vorschuss
§ 54d Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst"
b) In der Angabe zu § 58 werden nach dem Wort "Bewilligung" die Wörter "oder Gewährung" eingefügt.
2. Die Absätze 4 bis 6 des § 54
(4) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.
(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
werden aufgehoben.
3. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a bis 54d eingefügt:
" § 54a Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.
(3) Für Teilzeitbeschäftigungen nach dieser Vorschrift gilt § 54 Absatz 3 entsprechend.
(4) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 54b Familienpflegezeit mit Vorschuss
(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu gewähren. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Gewährung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Gewährung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Gewährung zu widerrufen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Familienpflegezeit und Pflegezeit (§ 54c) dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
(4) Wer Zeiten nach dieser Vorschrift beanspruchen will, soll dies spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
(5) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 54c Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des § 54b Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit gewährt.
(2) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes für die Dauer von längstens drei Monaten Teilzeitbeschäftigung auch mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu gewähren, wenn diese oder dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch ein ärztliches Zeugnis oder ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, wonach die nahe Angehörige oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, nachzuweisen.
(3) Ist die Pflegezeit nach Absatz 1 und 2 nicht für die längstmögliche Dauer gewährt worden, kann sie nachträglich bis zu dieser verlängert werden. Familienpflegezeit (§ 54b) und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
(4) § 54b Absatz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Beurlaubung gilt § 55 Absatz 2 entsprechend.
(5) Wer Pflegezeit beanspruchen will, soll dies im Falle des Absatzes 1 spätestens acht Wochen und im Falle des Absatzes 2 spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung oder für welchen Zeitraum Urlaub ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(gültig ab 29.06.2019
(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend, soweit die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dem nicht entgegenstehen.)
(gültig ab 29.06.2019)
§ 54d Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt § 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die sich nach dem dienstlichen Bedürfnis richtet, und wenn und soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht.)"
4. In § 55 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 54 Absatz 6" durch die Angabe " § 54a Absatz 4" ersetzt.
5. In § 56 Satz 1 werden die Wörter "nach § 54 Absatz 5" gestrichen.
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bewilligung" die Wörter "oder Gewährung" eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bewilligungszeitraums" wird durch die Wörter "Bewilligungs- oder Gewährungszeitraums" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gewährung" die Wörter "von Familienpflegezeit nach § 54b Absatz 1 oder 3 oder von Pflegezeit nach § 54c Absatz 1 oder 3 oder" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Wörter "und die Anwärterbezüge" eingefügt.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 54b des Landesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 54c des Landesbeamtengesetzes wird auf Antrag zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Wird während des Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Berliner Richtergesetzes ein pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung gepflegt oder ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut, ist der Richterin oder dem Richter auf Antrag für längstens sechs Monate ein Vorschuss nach Absatz 1 zu gewähren. Ein Vorschuss wird für längstens drei Monate auch in Fällen gewährt, in denen die Richterin oder der Richter einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes begleitet, der an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet. § 54c Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(4) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung."
Artikel 3
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Dem § 7 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamtinnen und Beamte erhalten für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Sonderurlaub ist unverzüglich zu beantragen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 54c Absatz 7 und § 54d in Artikel 1 Nummer 3 treten sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 190009
ENDE |