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Änderungstext
Gesetz über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 41 vom 28.12.2024 S. 643)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter "von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit" angefügt.
b) Die Angabe zu § 108a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 108a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe | " § 108a Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften". |
c) Die Angaben zu den §§ 110 und 111 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110 Übergangsvorschrift zum 26. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz
§ 111 Altersteilzeitbeschäftigung | " § 110 (weggefallen)
§ 111 (weggefallen)". |
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "65." durch die Angabe "67." und das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" und wird das Wort "Schuljahres" durch das Wort "Schulhalbjahres" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus" gestrichen, nach dem Wort "darf," die Wörter "längstens bis zu drei Jahre, für Lehrkräfte jeweils nicht länger als bis zum Ablauf des Schuljahres oder Semesters," eingefügt und die Wörter", jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.
3. In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "60." durch die Angabe "62." ersetzt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Eintritt" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "bestimmte" durch das Wort "bestimmten" ersetzt.
5. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" durch die Wörter "sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist," ersetzt.
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "bis zur Dauer von zwölf Jahren" gestrichen.
6. In § 54d werden nach dem Wort "Widerruf" die Wörter "im Vorbereitungsdienst" eingefügt.
7. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bis zur Dauer von zwölf Jahren" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" durch die Wörter "sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist," ersetzt.
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit" angefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach darf zwölf Jahre nicht überschreiten. | "Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 54a bis 54c und § 55 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten." |
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt."
9. In § 104 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "62." die Wörter "und für die des höheren Dienstes das vollendete 65." eingefügt.
10. In § 106 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "zu dem in § 38 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt" durch die Wörter "mit dem vollendeten 65. Lebensjahr" ersetzt.
11. § 108a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 108a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe
Abweichend von § 76 Absatz 5 Satz 8 wird die pauschale Beihilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 gewährt, wenn ein Antrag nach § 76 Absatz 5 Satz 1 und 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim Landesverwaltungsamt gestellt wird. Bereits gewährte Beihilfe gemäß § 76 Absatz 1 bis 4 für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind, ist von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten. | " § 108a Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 22. Mai 2024
bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt worden ist, erreichen abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 die Regelaltersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 55 Absatz 5 oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 54 Absatz 3 oder § 58 nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet oder widerrufen wird oder wurde. (3) Abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 1 können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1966 geboren sind, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem 31. Dezember 1965 und vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(4) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 3 treten Lehrkräfte, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand." |
§ 110 Übergangsvorschrift zum 26. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen bis zum 26. April 2008 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, gelten § 35c des Landesbeamtengesetzes und § 11 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der jeweils bis zum Inkrafttreten des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geltenden Fassung. Ferner gilt für diese abweichend von § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sowie abweichend von § 8 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach Artikel IV Absatz 2 des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) Altersteilzeit bewilligt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.
und 111
§ 111 Altersteilzeitbeschäftigung(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
- sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
- dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen
und- die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.
(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Absatz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich.
(3) § 54 Absatz 2 und § 58 gelten entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Berliner Richtergesetzes
Das Berliner Richtergesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 104 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder | "1. frühestens mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, oder" |
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "60." durch die Angabe "62." ersetzt.
3. Folgender § 104 wird angefügt:
" § 104 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze | |
vollendetes Lebensjahr |
zuzüglich vollendete Lebensmonate | ||
1961 |
3 |
65 |
3 |
1962 |
6 |
65 |
6 |
1963 |
9 |
65 |
9 |
1964 |
12 |
66 |
0 |
1965 |
15 |
66 |
3 |
1966 |
18 |
66 |
6 |
1967 |
21 |
66 |
9 |
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 22. Mai 2024 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt worden ist, erreichen abweichend von § 3 Absatz 1 die Regelaltersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern die Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet oder widerrufen wird oder wurde.
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1966 geboren sind, können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem 31. Dezember 1965 und vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze | |
vollendetes Lebensjahr |
zuzüglich vollendete Lebensmonate | ||
1966 |
3 |
60 |
3 |
1967 |
6 |
60 |
6 |
1968 |
9 |
60 |
9 |
1969 |
12 |
61 |
0 |
1970 |
15 |
61 |
3 |
1971 |
18 |
61 |
6 |
1972 |
21 |
61 |
9" |
Artikel 3
Änderung des Senatorengesetzes
In § 20 Absatz 2 Satz 2 des Senatorengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes
Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Landesbeamtengesetzes findet" durch die Wörter "und § 108a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes finden" ersetzt.
2. In § 3a Absatz 1 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt und das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 69f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 69g Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".
b) Die Angabe zu § 108a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 108a (weggefallen)". |
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "Hundert" die Wörter "in den Fällen der Nummer 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2" eingefügt.
b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "63." durch die Angabe "65." und wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) In Satz 4 wird jeweils die Angabe "65." durch die Angabe "67." und wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Eine Minderung des Ruhegehalts unterbleibt, wenn der Beamte zum Beginn des Ruhestands
erreicht hat. Dienstzeiten im Sinne des Satzes 5 Nummer 1 und 2 sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, sowie Zeiten nach § 50d und Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 6 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."
3. § 14a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) mit oder nach Erreichen der Altersgrenze nach § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist,"
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist."
4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt.
5. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt.
6. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
für jedes Jahr, das über die jeweils geltende Altersgrenze hinaus abgeleistet wird."
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Erreicht ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes die jeweilige Altersgrenze nach § 106 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, findet Satz 2 sinngemäße Anwendung."
7. § 50e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) sie mit oder nach Erreichen der Altersgrenze nach § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,"
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist."
8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 3" und nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 108a Absatz 1" eingefügt.
9. Nach § 69f wird folgender § 69g eingefügt:
" § 69g Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2025 nach § 39 Absatz 3 Nummer 1 oder § 108a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Dezember 1966 | 63 | 3 |
31. Dezember 1967 | 63 | 6 |
31. Dezember 1968 | 63 | 9 |
31. Dezember 1969 | 64 | 0 |
31. Dezember 1970 | 64 | 3 |
31. Dezember 1971 | 64 | 6 |
31. Dezember 1972 | 64 | 9 |
(2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2033 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
| Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
1. Januar 2027 | 63 | 3 |
1. Januar 2028 | 63 | 6 |
1. Januar 2029 | 63 | 9 |
1. Januar 2030 | 64 | 0 |
1. Januar 2031 | 64 | 3 |
1. Januar 2032 | 64 | 6 |
1. Januar 2033 | 64 | 9 |
(3) In den Fällen, in denen ein Beamter, dem vor dem 22. Mai 2024
bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt worden ist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, findet § 14 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für einen Richter, dem unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen eine Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewilligt worden ist."
10. § 108a wird aufgehoben.
11. In § 108c Satz 1 werden die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 108a" und die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Laufbahngesetzes
§ 26 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (GVBl. S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt, kann im Einvernehmen mit ihnen von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden." |
Artikel 7
Änderung des Disziplinargesetzes
In § 45 Absatz 3 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 334) geändert worden ist, werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
In § 55 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 2 erster Halbsatz, § 58 Absatz 3 Satz 3 und § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 461) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes
In § 9 Satz 1 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 108a" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung (29.12.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 243219
ENDE |
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