Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 6a Krankenhausleistungen
§ 7 Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen
§ 8 Beihilfe bei Kuren
§ 9 Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Voraussetzungen für Pflegeleistungen
§ 9a Pflegeberatung und Beratungsbesuch
§ 9b Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen
§ 9c Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 9d Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
§ 9e Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
§ 9f Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Eigenanteil bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten
§ 9g Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
§ 9h Individuelle Wohnumfeldverbesserung
§ 9i Pflegehilfsmittel
§ 9j Pflegeunterstützungsgeld
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 10a Sonstige Aufwendungen
§ 11 Beihilfe bei Geburtsfällen
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Todesfällen
§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
§ 14 Bemessung der Beihilfe
§ 15 Begrenzung der Beihilfe
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Verfahren
§ 18 Datenschutz
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Anlage
zur Beihilfeverordnung
1.1 Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher
1.2 Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich Kieferorthopädie
1.2.1 Nicht beihilfefähig sind
1.2.3 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
1.2.4 Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1.5 Ausschlußregelung, Voranerkennung
1.5.2 Akupunktur, sofern nicht die Beihilfegewährung aus besonderen Gründen durch medizinisches Gutachten befürwortet ist oder chronische Schmerzen behandelt werden;
2. Hilfsmittel
2.1 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
2.2 Auch ohne ärztliche Verordnung sind beihilfefähig die Aufwendungen für
2.2.3 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen über 18 Jahren, für elektrischen Strom sowie für Pflege- und Reinigungsmittel;
2.3 Zu den Hilfsmitteln und Geräten gehören nicht
2.4 Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen; es kann, auch ergänzend zu Nummer 2.1, durchschnittlich ausreichende Höchstbeträge sowie Eigenbehalte wegen