umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz BW (2)
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4. Abschnitt
Versetzung und Abordnung
§ 36 Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
(3) Wird eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert, so kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.
§ 37 Abordnung
(1) Der Beamte kann vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. § 36 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.
5. Abschnitt
(aufgehoben)
§ 38 (aufgehoben)
6. Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Unterabschnitt
Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
(3) In den Laufbahnvorschriften oder in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.
2. Unterabschnitt
Entlassung
§ 40 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.
(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.
(5) Der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 bis 3 ist festzustellen; die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Ernennungsbehörde; wenn der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Feststellung die oberste Dienstbehörde.
§ 41 Entlassung ohne Antrag
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
§ 42 Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muss sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.
§ 43 Entlassung des Beamten auf Probe 08a
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
(2) Ein Beamter auf Probe der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.
§ 44 Entlassung des Beamten auf Widerruf 08a
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
§ 45 Zuständigkeit
Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
§ 46 Fristen
(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
§ 47 Eintritt und Folge der Entlassung
(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.
(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.
(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 48 Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 105 Abs. 3 erteilt ist.
3. Unterabschnitt
Ruhestand
§ 49 Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand
Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
§ 50 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das vierundsechzigste Lebensjahr vollenden.
§ 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand 05
Auf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.
§ 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 05
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
§ 53 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 05
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Der Beamte ist auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung teilzunehmen. °Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Bei Beamten im Landesdienst kann durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt werden, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
§ 53a Begrenzte Dienstfähigkeit 05
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 53 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 53 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, §§ 55, 58 und 59 gelten entsprechend. Regelmäßige Arbeitszeit des Beamten nach § 83 Abs. 2 Satz 3 ist die Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
§ 54 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 53 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 55 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag 05
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
§ 56 Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 05
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig oder begrenzt dienstfähig geworden, so kann er, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ist eine erneute Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten oder Richters zulässig.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zur Prüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. Der Beamte hat nach Weisung der Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen.
(4) Der Ruhestand endet, wenn der Beamte in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.
§ 57 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand 05
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 53) geworden ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Lehrtätigkeit im Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.
(3) § 53 Abs. 3, §§ 53a bis 56 gelten entsprechend.
§ 57a Ärztliche Untersuchungen 05
(1) Wird in den Fällen der §§ 53 und 54 bis 57 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Untersuchung veranlassende Stelle übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 53 bis 57 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die die Untersuchung veranlassende Stelle hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Untersuchung veranlassenden Stelle erteilten Auskünfte, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 58 Zuständigkeit
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abweichend davon sind für die Versetzung in den Ruhestand von Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage und von Professoren der Besoldungsgruppe C 3 die Ministerien und der Präsident des Rechnungshofs im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständig; die oberen Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 50 und 52 von Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.
(2) Die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; die elektronsiche Form ist ausgeschlossen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 59 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt 05
(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
4. Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand
(1) In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten in Absatz 1 bezeichneten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.
(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber, über die Abkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 60a Einstweiliger Ruhestand von Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
Wird eine Behörde aufgelöst oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 36 nicht möglich ist und soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung der Behörde Planstellen eingespart werden. Die Versetzung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder der Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 61 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand
Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 62 Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
§ 63 Stellenvorbehalt
Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
§ 64 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis Folge zu leisten; § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 65 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand
Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
5. Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte
§ 66 Verlustgründe
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Bei Absatz 1 entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der Beamte zu entlassen. Der Beamte hat solche Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.
§ 67 Folgen des Verlusts
Endet das Beamtenverhältnis nach § 66, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§ 68 Gnadenerweis
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 66 und 67) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 69 entsprechend.
§ 69 Wiederaufnahmeverfahren 08a
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Dritter Teil
Rechtliche Stellung des Beamten
1. Abschnitt
Pflichten
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 70 Amtsführung
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 71 Diensteid
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
≫Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.≪
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫So wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte ≫ich schwöre≪ die Worte ≫ich gelobe≪ oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Abs. 3 eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 72 Politische Betätigung
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.
§ 73 Besondere Beamtenpflichten
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§ 74 Pflichten gegenüber Vorgesetzten
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 75 Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich seinem Vorgesetzten gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Vollzugsbeamte im Sinne dieses Absatzes sind Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben.
§ 76 Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 112 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
2. Unterabschnitt
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen
§ 77 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§ 78 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 08a
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.
3. Unterabschnitt
Amtsverschwiegenheit
§ 79 Umfang
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Innenministerium erteilt. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 80 Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
§ 81 Auskünfte an die Presse
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
4. Unterabschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 82 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit 05
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 83 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 05
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 84 genannten, soweit er nicht nach § 82 zur Übernahme verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommen hat, oder bei denen sie ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
§ 84 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 05
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die dort genannten Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben. Im übrigen kann die nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und bei entgeltlichen Nebentätigkeiten auch über die Vergütung, schriftlich Auskunft erteilt und die erforderlichen Nachweise führt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
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