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Änderungstext

LDNOG - Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 343; 16.04.2013 S. 77 13)


Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesdisziplinargesetz (LDG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫einer förmlichen Untersuchung nach § 123 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫von Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2≪ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 3 werden das Wort ≫kann≪ durch das Wort ≫soll≪ und die Worte ≫aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt≪ durch die Worte ≫aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt≪ ersetzt.

3. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ≫der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nr.4 werden die Worte ≫einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme≪ durch die Worte ≫mindestens einer Kürzung der Bezüge≪ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ≫ §§ 41 bis 43≪ durch die Angabe ≫ §§ 41, 42 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 sowie Abs. 2≪ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 1 Nr.3 wird das Wort ≫Dienst≪ durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.

5. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder ≫ 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte oder≪.

b) Nummer 3 Satz 2

Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

wird gestrichen.

c) Nach dem bisherigen Satz werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

≫Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, nachdem die für die Entlassung zuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 12, §§ 15 bis 18, §§ 22 bis 24 und § 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.≪

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

≫Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.≪

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. In § 69 Abs. 2 wird das Wort ≫Dienst≪ jeweils durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.

8. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫das förmliche Disziplinarverfahren≪ durch die Worte ≫ein Disziplinarverfahren≪ ersetzt.

9. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) Bei einem sonstigen früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen § 79 oder gegen § 89 verstößt.≪

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. In § 113e Abs. 2 Satz 5 werden die Worte ≫ § 118 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫ § 42 des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.

11. In § 113f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ≫ § 11 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫ § 31 des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.

12. § 123 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3.wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist. ≫3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen es im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Bezüge unanfechtbar ausgesprochen worden ist≪.

Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Absatz 1 Nr.6 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird.≪

2. In § 80 Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

≫ § 72 Abs. 4, 5 und 8 findet keine Anwendung.≪

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20), wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Nicht wählbar ist ferner, wer
  1. als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich;
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten kraft Gesetzes die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten die Entlassung zur Folge hat, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung folgenden fünf Jahren.
 ≫Nicht wählbar ist ferner,
  1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,

in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.≪

2. § 128 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Disziplinarrechts entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.≫(2) Über die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit entscheidet das Verwaltungsgericht auf Antrag der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Die obere Rechtsaufsichtsbehörde verfährt entsprechend den Verfahrensvorschriften im Zweiten Abschnitt des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.≪ 

Artikel 5
Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes

Das Jugend- und Sozialverbandsgesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 572), geändert durch Gesetz vom 7. März 2006 (GBl. 5.53), wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

≫Die Verbandsversammlung kann in der Verbandssatzung bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung Dienstvorgesetzter der übrigen Verbandsbediensteten ist. Die Aufgaben der obersten und höheren Disziplinarbehörde bleiben dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten.≪

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2007 (GBl. S.296), wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

≫(3) Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde und der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats wahr. § 5 Abs. .2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleibt unberührt.≪

Artikel 7
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.289), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:

In § 40 Abs.2 Satz 3 wird das Wort ≫Dienst≪ durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Februar 1975 (GBl. S.93),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S.386), wird wie folgt geändert:

Artikel 6 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

Das ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S.159), wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

≫(5) Für die Mitglieder des Vorstands der Datenzentrale, die Beamte sind, und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Absatz 4 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde und der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats, die Aufgaben der Disziplinarbehörden das Innenministerium wahr.≪

Artikel 10
Änderung des Akademiengesetzes

Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 1 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GBl. S. 339) wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs.3 wird das Wort ≫Dienst≪ durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 313) wird wie folgt geändert:

§ 104 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 wird das Wort ≫Dienst≪ durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.

2. In Absatz 5 wird das Wort ≫Ruhegeldgehalts≪ durch das Wort ≫Ruhegehalts≪ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S.505), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Der beamtete Vorstandsvorsitzende oder ein anderes beamtetes hauptamtliches Vorstandsmitglied nimmt auch die Disziplinarbefugnisse wahr.

wird gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.

b) Im neuen Satz 4 werden die Worte ≫Dienstvorgesetzter im Sinne des Disziplinarrechts≪ durch die Worte ≫untere Disziplinarbehörde≪ ersetzt.

2. § 44 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs.5 dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 der Landesdisziplinarordnung ein Verweis vier Jahre, eine Geldbuße, eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts fünf Jahre nach der Vollendung eines Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden. ≫(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs.5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.≪

Artikel 13
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625) wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte ≫die in der Landesdisziplinarordnung festgelegten Befugnisse des Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der unteren Disziplinarbehörde≪ ersetzt.

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

≫(4) Für die Beamten des Universitätsklinikums nimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben der obersten und der höheren Disziplinarbehörde wahr.≪

Artikel 14
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.579), wird wie folgt geändert:

In § 72 werden nach dem Wort ≫Landesdisziplinarordnung≪ die Worte ≫in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S.522),≪ eingefügt.

Artikel 15
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

(wie eingefügt)

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg

Das Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998 (GBl. S.581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, ber. 2006 S. 15) wird wie folgt geändert: § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 erhält folgende Fassung:

≫Die Aufgaben der obersten und höheren Disziplinarbehörde nimmt der Verwaltungsrat wahr.≪

2. Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Markscheidergesetzes

Das Markscheidergesetz vom 5.Oktober 1987 (GBl. 5.430), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ≫Dienst≪ jeweils durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt und es werden die Worte ≫gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt≪ durch die Worte ≫ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt≪ ersetzt.

Artikel 18
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg

(wie eingefügt)

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

Das Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S.510), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2004 (GBl. S.66), wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

≫(5) Für die Beamten des Zentrums für Psychiatrie nehmen die Aufgaben

  1. der obersten und höheren Disziplinarbehörde der Aufsichtsrat,
  2. der unteren Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte nach Absatz 3

wahr.≪

Artikel 20
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S.402), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr.3 Buchst. e werden die Worte ≫der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫dem Landesdisziplinargesetz≪ ersetzt.

2. § 5 Nr. 2 Buchst. k erhält folgende Fassung:

≫k) die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz,≪.

3. § 11 wird folgender Satz angefügt:

≫Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch die Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat.≪

4. Die Überschrift des 4. Abschnitts erhält folgende Fassung:

≫Vierter Abschnitt
Besondere Zuständigkeiten nach dem Landesdisziplinargesetz≪.

5. § 12 erhält folgende Fassung:

≫Die Regierungspräsidien sind höhere Disziplinarbehörde für die Beamten des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrem Geschäftsbereich.≪

6. § 13 erhält folgende Fassung: ≫Die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen sind untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer.≪

7. § 14 erhält folgende Fassung:

≫(1) Der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.

(2) Die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.≪

8. §§ 15 und 16 werden aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S.391), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (GBl. S.298), wird wie folgt geändert:

In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ≫Disziplinarstrafe verhängt≪ durch die Worte ≫Disziplinarmaßnahme ausgesprochen≪ ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Jubiläumsgabenverordnung

Die Jubiläumsgabenverordnung vom 5. Februar 2002 (GBl. S. 94) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort ≫Dienstbezüge≪ durch das Wort ≫Bezüge≪ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden die Worte ≫Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt≪ durch das Wort ≫Zurückstufung≪ ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung
des Berufsgerichtsverfahrens nach dem Architektengesetz

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens nach dem Architektengesetz in der Fassung vom 7. Juli 1975 (GBl. S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs.2 werden die Worte ≫einer Disziplinargerichtsbarkeit≪ durch die Worte ≫einem Disziplinarrecht≪ und das Wort ≫Dienstaufsichtsbehörde≪ durch das Wort ≫Disziplinarbehörde≪ ersetzt.

Artikel 24
Änderung der ÖbV-Berufsordnung

Die ÖbV-Berufsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort ≫Dienst≪ jeweils durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt und es werden die Worte ≫gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt≪ durch die Worte ≫ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt≪ ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des berufsgerichtlichen
Verfahrens nach dem Kammergesetz

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz vom 27. Juli 1955 (GBl. S. 177) in der Fassung des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz ≪Berufsgerichtsordnung)≪ durch den Klammerzusatz ≫(Berufsgerichtsordnung Ärzte)≪ ersetzt.

2. In der Überschrift und § 16 Abs. 1 wird die Bezeichnung ≫Sozialministerium≪ durch die Bezeichnung ≫Ministerium für Arbeit und Soziales≪ ersetzt.

3. In § 17 Abs.2 werden die Worte ≫einer Disziplinargerichtsbarkeit≪ durch die Worte ≫einem Disziplinarrecht≪ und das Wort ≫Dienstaufsichtsbehörde≪ durch das Wort ≫Disziplinarbehörde≪ ersetzt.

4. In § 36 Abs.3 Satz 2 wird die Bezeichnung ≫Sozialministerium≪ durch die Bezeichnung ≫Ministerium für Arbeit und Soziales≪ ersetzt.

Artikel 26 13
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam.

(2) Es stehen gleich:

  1. die Gehaltskürzung (§ 9 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 29 des Landesdisziplinargesetzes),
  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 30 des Landesdisziplinargesetzes) und
  3. die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 des Landesdisziplinargesetzes).

(3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der bisherigen Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der bisherigen Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht.

(5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden.

(6) Die nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Bestellung im Amt.

Artikel 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S.227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S.522),
  2. das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 16. August 1994 (GBl. S.486), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252),
  3. das Landesversicherungsanstaltsgesetz vom 28. März 2000 (GBl. S.361),
  4. das Gesetz zur Ausführung von § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 14. Februar 2006 (GBl. S.18).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.