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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes,
des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 3. Mai 2005
(GBl. Nr. 7 vom 12.05.2005 S. 321)
Der Landtag hat am 20. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:
1. § 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei Beamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde. | ≫ § 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Auf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.≪ |
2. In § 52 Nr. 2 wird die Angabe ≫ § 1 des Schwerbehindertengesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch≪ ersetzt.
3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte≪ durch die Worte ≫wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund≪ durch die Worte ≫zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen,≪ ersetzt.
4. § 53a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und≪ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ≫ §§ 55 und 57 A bis 59≪ durch die Angabe ≫ §§ 55, 58 und 59≪ ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
5. § 55 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 55 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 58 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 58 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. | ≫ § 55 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.≪ |
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫dienstfähig≪ die Worte ≫oder begrenzt dienstfähig≪ eingefügt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Der Beamte hat nach Weisung der Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen.≪
7. In § 57 Abs. 3 wird die Angabe ≫ §§ 54 bis 56≪ durch die Angabe ≫ §§ 53 A bis 56≪ ersetzt.
8. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ≫ §§ 54 bis 57≪ durch die Angabe ≫ §§ 53 und 54 bis 57≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 53 Abs. 3 und den §§ 54 bis 57≪ durch die Angabe ≫ §§ 53 bis 57≪ ersetzt.
9. In § 59 Abs. 1 wird die Angabe ≫ §§ 50 und 51≪ durch die Angabe ≫ §§ 50 bis 52≪ ersetzt.
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der neuer Absatz 2 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫seiner obersten Dienstbehörde≪ durch die Worte ≫der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle≪ ersetzt.
b) Satz 2
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
wird gestrichen.
12. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte ≫dem Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ≫seines Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle≪ und die Worte ≫der Dienstvorgesetzte≪ durch das Wort ≫sie≪ ersetzt.
13. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫seinem Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der nach § 87 A Abs. 2 zuständigen Stelle≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫der Dienstvorgesetzte≪ durch die Worte ≫die nach § 87 A Abs. 2 zuständige Stelle≪ ersetzt.
14. In § 85 Satz 1 und § 86 werden jeweils die Worte ≫seines Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der nach § 87 A Abs. 2 zuständigen Stelle≪ ersetzt.
15. § 87a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Entscheidungen über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen, über die Erhebung des Nutzungsentgelts und über die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit trifft die oberste Dienstbehörde. | ≫Zuständige Stelle für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach Absatz 1 und nach §§ 82 bis 87 ist die oberste Dienstbehörde.≪ |
b) Satz 3
§ 153 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
16. In § 88 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte ≫seines Dienstvorgesetzten≪ durch die Worte ≫der nach § 87 A Abs. 2 zuständigen Stelle≪ ersetzt.
17. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Bei der Regelung der Arbeitszeit durch den jeweiligen Dienstherrn sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S.9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.≪
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫von drei Monaten≪ durch die Worte ≫eines Jahres≪ ersetzt.
18. In § 99 Nr. 2 werden die Worte ≫den Erziehungsurlaub≪ durch die Worte ≫die Elternzeit≪ ersetzt.
19. In § 102 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 werden die Worte ≫zwei Jahren≪ durch die Worte ≫drei Monaten≪ ersetzt.
20. § 103 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Betrag ≫600 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫300 Euro≪ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Betrag ≫800 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫400 Euro≪ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Betrag ≫1000 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫500 Euro≪ ersetzt.
21. § 113a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorgelegte Belege können einbehalten werden; die Beihilfeakte und die vorgelegten Belege sind von den übrigen Personalakten getrennt aufzubewahren. | ≫Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.≪ |
22. § 113f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Abweichend von Satz 1 dürfen für Beihilfezwecke eingereichte Belege ausgesondert werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.≪
23. In § 128 wird das Wort ≫Staatsministerium≪ durch das Wort ≫Innenministerium≪ ersetzt.
24. § 136 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze entscheidet der Gemeinderat. | ≫Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.≪ |
25. § 137 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze entscheidet der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die Frist nach § 51 darf ein Jahr übersteigen. | ≫3. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Frist darf ein Jahr übersteigen. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium.≪ |
26. § 151 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ≫ § 1 des Schwerbehindertengesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch≪ ersetzt.
b) Nummer 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫ § 40 Abs. 3 findet keine Anwendung.≪
27. § 152 wird der Absatz 3 angefügt.
28. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird nach dem Wort ≫Dienstbehörde≪ der Klammerzusatz ≫(Bewilligungsbehörde)≪ eingefügt.
b) Es wird der Absatz 2 angefügt.
29. § 153b Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Bewilligungsbehörde darf während der Beurlaubung nur solche Nebentätigkeiten genehmigen, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. | ≫(3) Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.≪ |
30. § 153c Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bewilligungsbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. | ≫Nebentätigkeiten dürfen trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.≪ |
31. § 153h erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 153h Altersteilzeit
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. (2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
(3) Wenn der Bundesgesetzgeber durch Änderung seiner Altersteilzeitregelung für Beamte in § 72 des Bundesbeamtengesetzes auch Teilzeitbeschäftigte einbezieht oder durch Verlängerung der Geltungsdauer den Beginn der Altersteizeitbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2009 ermöglicht, treten diese Regelungen mit ihren näheren Maßgaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Stelle der Regelungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2. (4) § 153f Abs. 2 gilt entsprechend. | ≫ § 153h Altersteilzeit
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn der Beamte vor der vollen Freistellung von der Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 153 e Abs. 2 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 52 stellen wird. (3) § 153f Abs. 2 gilt entsprechend.≪ |
32. Der Anhang (zu § 34 A Abs. l) wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B
B beim Staatsministerium zusätzlich1. des Leiters der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses,
2. des Generalsekretärs der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg,
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Buchstaben C bis E werden Buchstaben B bis D.
c) Im neuen Buchstaben C werden die Nummern 17, 26, 33 und 54
17. der Leiter der Staatlichen Akademien für Lehrerfortbildung,26. der Rektoren der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung - und der Fachschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung,
33. des Rektors der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für Finanzen,
54. der Leiter der Abteilungen des Badischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes und des Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. | "Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt." |
2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Nicht wählbar sind
| "(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen." |
3. In § 73 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Sie sind ferner zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht."
(6) Einer Beschäftigung von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 entspricht eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von acht Unterrichtsstunden.
wird aufgehoben.
5. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:
" § 94c Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg
Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt. § 94a Satz 3 gilt entsprechend."
6. § 106 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 106 Regelung für Verwaltungsreformmaßnahmen
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Behörden oder Dienststellen entstehen. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über
| " § 106 Übergangspersonalrat, Regelungen für Umbildungen von Dienststellen
(1) Werden Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören an:
Besteht ein Gesamtpersonalrat, treten in den Übergangspersonalrat statt der Mitglieder des Personalrats die entsprechenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats ein. Das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben nach § 34 Abs. 1 wahr. Ersatzmitglieder sind die nicht eingetretenen Mitglieder und Ersatzmitglieder jeweils für die Mitglieder aus ihrem bisherigen Personalrat. Bei einer Eingliederung tritt der Übergangspersonalrat an die Stelle des Personalrats oder, wenn ein solcher besteht, des Gesamtpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle. (2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist. Die Amtszeit wird über ein Jahr hinaus verlängert, wenn binnen weiterer fünf Monate regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. § 19 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. (3) Bei Umbildungen von Dienststellen nach Absatz 1 bilden die bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen werden. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über
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Artikel 3
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 83 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter zuzustellen. (3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. (4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Besoldungsbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt. Für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. (6) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richte] nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand ein. verstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren. | ≫ § 83 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit dienstunfähig ist, und stellt er keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, leitet die oberste Dienstbehörde das Zurruhesetzungsverfahren ein. (2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder stellt das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen. (3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem dem Richter die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Weist das Gericht den Antrag zurück, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen. (4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Zurruhesetzungsverfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.≪ |
. . .
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 bis 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landesbeamtengesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE