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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2015/2016
(BVAnpGBW 2015/2016)

Vom 21. Juli 2015
(GBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 663)



Der Landtag hat am 16. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2015/2016
(BVAnpGBW 2015/2016

Nicht dargestellt

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Baden-Württemberg

Nicht dargestellt

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Baden-Württemberg

Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 658, 661), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,16 Euro" durch den Betrag "3,22 Euro" ersetzt.

2. Die Beträge in § 11 werden durch folgende Beträge ersetzt:

a) in Absatz 1 der Betrag "3,09 Euro" durch den Betrag "3,46 Euro".

b) die Beträge in Absatz 2 wie folgt:

aa) der Betrag "12,82 Euro" durch den Betrag "14,36 Euro",

bb) der Betrag "15,56 Euro" durch den Betrag "17,43 Euro",

cc) der Betrag "19,33 Euro" durch den Betrag "21,65 Euro",

dd) der Betrag "24,90 Euro" durch den Betrag "27,89 Euro",

ee) der Betrag "4,97 Euro" durch den Betrag "5,57 Euro".

3. In § 13 wird der Betrag "1,52 Euro" durch den Betrag "1,55 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 658, 660), wird wie folgt geändert:

1. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "89,09 Euro" durch den Betrag "90,78 Euro" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Betrag "0,83 Euro" durch den Betrag "0,85 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Betrag "0,62 Euro" durch den Betrag "0,63 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird der Betrag "2,48 Euro" durch den Betrag "2,53 Euro" ersetzt.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,94 Euro" durch den Betrag "1,98 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "1,45 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "0,99 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,27 Euro" durch den Betrag "1,29 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "0,86 Euro" durch den Betrag "0,88 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Betrag "0,64 Euro" durch den Betrag "0,65 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,83 Euro" durch den Betrag "0,85 Euro" ersetzt.

3. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,94 Euro" durch den Betrag "1,98 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "1,45 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "0,99 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,27 Euro" durch den Betrag "1,29 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "0,86 Euro" durch den Betrag "0,88 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Betrag "0,64 Euro" durch den Betrag "0,65 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,83 Euro" durch den Betrag "0,85 Euro" ersetzt.

Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Baden-Württemberg

Nicht dargestellt

Artikel 6
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,22 Euro" durch den Betrag "3,29 Euro" ersetzt.

2. In § 13 wird der Betrag "1,55 Euro" durch den Betrag "1,58 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "90,78 Euro" durch den Betrag "92,69 Euro" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Betrag "0,85 Euro" durch den Betrag "0,87 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Betrag "0,63 Euro" durch den Betrag "0,64 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird der Betrag "2,53 Euro" durch den Betrag "2,58 Euro" ersetzt.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,98 Euro" durch den Betrag "2,02 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "1,48 Euro" durch den Betrag "1,51 Euro" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird der Betrag "0,99 Euro" durch den Betrag "1,01 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,29 Euro" durch den Betrag "1,32 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "0,88 Euro" durch den Betrag "0,90 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Betrag "0,65 Euro" durch den Betrag "0,66 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,85 Euro" durch den Betrag "0,87 Euro" ersetzt.

3. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,98 Euro" durch den Betrag "2,02 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "1,48 Euro" durch den Betrag "1,51 Euro" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird der Betrag "0,99 Euro" durch den Betrag "1,01 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird der Betrag "1,29 Euro" durch den Betrag "1,32 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird der Betrag "0,88 Euro" durch den Betrag "0,90 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Betrag "0,65 Euro" durch den Betrag "0,66 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,85 Euro" durch den Betrag "0,87 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Berechnungsvorschriften

Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 5 bis 7 treten am 1. März 2016 in Kraft.

ENDE