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LBeamtVGBW - Landesbeamtenversorgungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 9. November 2010
(GBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 911; 14.02.2012 S. 28 12; 24.07.2012 S. 482 12a; 18.12.2012 S. 677 12b; 16.07.2013 S. 185; 12.11.2013 S. 304 13; 21.07.2015 S. 658 15; 21.07.2015 S. 663 15a; 15b; 01.12.2015 S. 1035 15c; 02.02.2016 S. 163; 23.02.2017 S. 99 17)



red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich 12a

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der badenwürttembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch und Bezug von Altersgeld der ehemaligen Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter sowie entlassene Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
  2. der Lebenspartner dem Ehegatten,
  3. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung,
  4. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  5. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten,
  6. der hinterbliebene Lebenspartner der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten,
  7. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit

gleich. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 30) und Hinterbliebenengeld (§ 91). Der Anspruch einer Wit we aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

(5) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, dem ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 85 Abs. 2 Anwendung findet.

§ 3 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenengeldes 17

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die ehemalige oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenengeld fest. Sie bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit. Sie kann diese Befugnisse für Beamte sowie für auf Antrag entlassene Beamte und deren Hinterbliebene im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde auf andere Stellen übertragen.

(2) Ob Zeiten aufgrund der §§ 21 bis 25 und 74 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder Entscheidungen bezüglich des Alters- und Hinterbliebenengeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Finanzministerium zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfänger von Alters- oder Hinterbliebenengeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die auszahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Zahlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- oder Hinterbliebenengeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil, Alters- oder Hinterbliebenengeldbestandteil ist einzeln zu runden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

§ 4 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 32), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 48) und der Pflege (§ 49), auf Unfallausgleich (§ 50) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 59) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 60) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienstbezügen oder Versorgungsbezügen, Altersgeld oder Hinterbliebenengeld können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

(4) Die Umrechnung fremdländischer Währungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 5 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Anspruchinhaber auf Alters- oder Hinterbliebenengeld durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge oder des Alters- oder Hinterbliebenengeldes mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge oder zu viel gezahltem Alters- oder Hinterbliebenengeld nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der für das Versorgungsrecht oder für das Alters- oder Hinterbliebenengeld zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze nach Satz 1 für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 6 Erlöschen der Versorgungsbezüge und des Anspruchs auf Altersgeld wegen Verurteilung 12a

(1) Ein Ruhestandsbeamter, Unterhaltsbeitragsempfänger oder ein Anspruchinhaber auf Altersgeld,

  1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in der jeweils geltenden Fassung zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
  2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
    1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
    2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter, Unterhaltsbeitragsempfänger oder als Anspruchinhaber auf Altersgeld. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte , Unterhaltsbeitragsempfänger oder der Anspruchinhaber auf Altersgeld aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes (GG) ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 34 und 35 des Landesbeamtengesetzes (LBG) finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Alters- und Hinterbliebenengeld

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge oder Empfängern von Alters- oder Hinterbliebenengeld das Alters- oder Hinterbliebenengeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahmen rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte oder der Empfänger von Alters- oder Hinterbliebenengeld zu hören ist. Satz 1 und 2 gilt für die Fälle des § 57 sinngemäß.

(2) § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 8 Tötung eines Angehörigen

Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge oder ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nicht für Personen, die den Tod des Versorgungsberechtigten oder des Anspruchinhabers auf Altersgeld vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Zahlstelle (Versorgungsbezüge und Alters- und Hinterbliebenengeld auszahlende Stelle) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenengeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenengeldes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsberechtigten oder die Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld sind verpflichtet, der Zahlstelle

  1. die Verlegung des Wohnsitzes;
  2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften aus einer Tätigkeit nach § 23 Abs. 1, sowie Einkünfte nach §§ 29 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2, 64 und 68 bis 71;
  3. Änderungen des Familienstands, insbesondere für Witwen und für kindergeldberechtigte Kinder des Versorgungsberechtigten die Verheiratung, sowie den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts-, Renten-, Alters- oder Hinterbliebenengeldanspruchs;
  4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen der §§ 21 bis 23, 25 und 74 Abs. 2 sowie im Rahmen der §§ 66 und 67;
  5. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 64 Abs. 4

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Zahlstelle sind die Versorgungsberechtigten oder Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Die Versorgungsberechtigten oder die Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(4) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- oder Hinterbliebenengeld ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- oder Hinterbliebenengeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Zahlstelle.

§ 10 Mitteilungspflicht für den Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Versorgung, des Alters- und Hinterbliebenengeldes 17

Die obersten Dienstbehörden übermitteln dem Finanzministerium jährlich, jeweils bis zum 1. März, für ihren
Bereich die für die Erstellung des Berichts der Landesregierung über die Entwicklung der Versorgung, des Alters- und Hinterbliebenengeldes erforderlichen Daten

  1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
  2. zur Person und letzten Beschäftigung der Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

§ 11 Allgemeine Anpassung

Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenengeld durch Gesetz entsprechend zu regeln.

§ 12 Verjährung

Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 13 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 12a

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

  1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
  2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom
  3. April 2009 (BGBl. I S.700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Hat der Dienstherr Erstattungen nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zu leisten, werden die Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach diesen Vorschriften zu leistenden Betrag gekürzt; Absatz 3 gilt entsprechend. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S.105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der §§ 33, 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(5) Für das Altersgeld ist Absatz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes bei familienrechtlichem Versorgungsausgleich 12a

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 13 kann von dem Beamten oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tag an, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 13 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

(5) Für das Altersgeld ist Absatz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes

Werden Versorgungsberechtigte oder Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld im öffentlichen Dienst (§ 68 Abs. 6 Satz 2 und 3) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenengeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- oder Hinterbliebenengeld.

§ 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen 17

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium.

Zweiter Teil
Versorgung

1. Abschnitt
Allgemeine versorgungsrechtliche Vorschriften

§ 17 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

  1. Ruhegehalt,
  2. Unterhaltsbeiträge,
  3. Hinterbliebenenversorgung,
  4. Bezüge bei Verschollenheit,
  5. Versorgung bei Dienstbeschädigung,
  6. Übergangsgeld,
  7. familienbezogene Leistungen nach den §§ 66 und 67 sowie der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65.

Bei Anwendung der Anrechungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften gelten Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld. Dies gilt entsprechend für die Bezüge von nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift sowie für die Bezüge, die nach oder entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 2 gewährt werden.

2. Abschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 18 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die nach § 22 ruhegehaltfähig sind, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag nach § 65 sind zu berücksichtigen. In den Fällen des Satz 2 beginnt die Zahlung des Ruhegehalts nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 19 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 12a

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt und
  2. der ehebezogene Teil des Familienzuschlags (§ 41 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW),
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  4. Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 38 LBesGBW,

die dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden, wobei die Dienstbezüge in den Fällen von Nummer 1, 3 und 4 mit dem Faktor 0,984 vervielfältigt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 45 in den Ruhestand getreten, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amts nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsgruppe W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amts mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 20 Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen 15

(1) Werden neben der Mindestversorgung Leistungen anderer Alterssicherungssysteme gezahlt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Als Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gelten

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 50) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
  4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
  5. sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind,
  6. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) § 108 Abs. 1 Satz 3 bis 9 und Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 21 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten 13 17

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

  1. in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht,
  2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
  3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist ruhegehaltfähig, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für diese Zeit ein Versorgungszuschlag entrichtet oder mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abgesehen wird,
  4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
  5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist,
  6. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
  7. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 26.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

  1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 BeamtStG bezeichneten Art oder durch unanfechtbare Disziplinarverfügung beendet worden ist,
  2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
    1. wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlusts der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
    2. wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

  1. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie die Zeit der Bekleidung des Amts eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
  2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr.5 findet keine Anwendung,
  3. die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird,
  4. eine Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger,
  5. die Zeit als Kirchenbeamter oder als Geistlicher bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG), soweit eine Versorgungslastenteilung vereinbart wird,
  6. die Zeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist,
  7. die an Ersatzschulen erbrachten Zeiten von Personen, die in den Landesdienst eingestellt wurden, soweit ihnen unter Anwendung von § 104 des Schulgesetzes eine Versorgungsberechtigung verliehen wurde.

(4) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

  1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
  2. in einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 zurückgelegt hat.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.

§ 22 Wehrdienst, Zivildienst

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat. Der Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes ist die Zeit, in welcher ein Wehrpflichtiger nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Dienst verrichtet, gleichgestellt.

(3) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(4) § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bis 3, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Vordienst- und Ausbildungszeiten 15c

(1) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

  1. im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig war, sofern der Beamte durch diese Tätigkeit Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind,
  2. als Lehrer nach Erwerb der Lehrbefähigung bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule genehmigten Privatschule (Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG) tätig war,
  3. im Dienst von Einrichtungen tätig war, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 liegt auch bei Unterbrechung der Tätigkeit vor, wenn die Zeit der Unterbrechung nach § 22 ruhegehaltfähig ist oder die Unterbrechung der Tätigkeit bis zu einem Jahr nicht von dem Beamten zu vertreten ist.

(2) Die Zeit, während der ein Beamter vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

  1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG),
  2. im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
  3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

tätig gewesen ist, ist bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

(4) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind ruhegehaltfähig

  1. Zeiten, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis durch eine Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amts förderlich sind oder
  2. Zeiten einer praktischen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben Tätigkeit oder des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse, die über die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische Tätigkeit hinaus notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amts im funktionellen Sinne sind.

Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich.

(5) Zeiten nach Absatz 1 bis 4 können, auch wenn sie sich überschneiden, insgesamt nur bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren berücksichtigt werden.

(6) Zusätzlich sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig.

(7) Ruhegehaltfähig sind Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 74 LBG. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 24 Nicht zu berücksichtigende Zeiten 12a

(1) Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen war,
  2. als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender des Rats eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(3) Für Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sind Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig. Als Leistungen im Sinne des Satz 1 gelten insbesondere die Leistungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 4 sowie vergleichbare Leistungen ausländischer Alterssicherungssysteme. Soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war und der Beamte daraus einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente erworben hat, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 25 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 22, Beschäftigungszeiten nach § 23 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 sowie nach § 73 Abs. 6 und § 74, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten im Sinn des § 23 Abs. 4 und 6 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahre als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 26 Zurechnungszeit

Bei Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LBG wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

§ 27 Höhe des Ruhegehalts 12a 15 15c

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres; bei Beamten, auf die § 36 Absatz 3 und 3a LBG Anwendung findet, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.

(3) Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG das 65. Lebensjahr oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LBG das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht hat. Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 sind berücksichtigungsfähig

  1. Zeiten nach den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1,
  2. Pflegezeiten nach § 67,
  3. Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen. Zeiten nach § 24 sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 61,4 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung der Witwe beträgt 60 Prozent des Betrags nach Satz 1 oder, wenn dies für sie günstiger ist, 60,9 Prozent des Betrags nach Satz 2. Bleibt ein Beamter allein wegen Freistellungszeiten (§ 19 Abs. 1 Satz 2) von mehr als fünf Jahren mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht,

  1. für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind oder
  2. wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt nach Satz 1 darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Monats der Weiterzahlung der Bezüge nach § 18 Absatz 2.

§ 28 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 13

(1) Der nach den § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 und § 102 Abs. 5 bis 7 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie

  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben,
    1. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
    2. wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben,
  2. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
  3. keine Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 325 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr.1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von Absatz 5 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 27 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamten die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn

  1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
  3. ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 50 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den § 50a Abs. 1 bis 6 und 8, §§ 50b und 50d des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr.1 bis 4 vorliegen und
  2. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. Absatz 3 und 4 und § 66 Absatz 8 gelten sinngemäß.

§ 29 Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, Sonderregelungen für Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG entlassen oder in den Ruhestand getreten ist, ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und soll das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten. Der Unterhaltsbeitrag darf die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 nicht überschreiten.

(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG).

(3) Absatz 1 und 2 findet auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe mit leitender Funktion nach § 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Buchst. b BeamtStG keine Anwendung.

(4) Aus den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 3 ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

3. Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung

§ 30 Allgemeines 13

(1) Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

  1. Bezüge für den Sterbemonat,
  2. Sterbegeld,
  3. Witwengeld,
  4. Witwenabfindung,
  5. Waisengeld,
  6. Unterhaltsbeiträge nach §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 2 und 40.

(2) Zur Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 Nummer 3 gehören ferner die Zuschläge nach den §§ 66 und 67.

(3) Regelungen für Witwen gelten entsprechend für Witwer. An die Stelle der Witwe tritt der Witwer, an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

§ 31 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an den Ehegatten des verstorbenen Beamten gezahlt werden.

§ 32 Sterbegeld

Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhält der überlebende Ehegatte Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gilt entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. An die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65.

§ 33 Witwengeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

  1. der Beamte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 nicht erfüllt hat oder
  2. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen oder
  3. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war.

§ 34 Höhe des Witwengeldes

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 27 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 35 Prozent. Das Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 39 auszugehen.

§ 35 Witwenabfindung

(1) Witwen mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das 24-Fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 39 und die Anwendung der §§ 68, 69, 70 Abs. 1 Nr.3 und § 71 bleibt jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

§ 36 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Witwengeldes zu gewähren. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Im Fall des § 34 Abs. 2 Satz 1 ist der nach Satz 1 ermittelte Unterhaltsbeitrag entsprechend zu kürzen. § 27 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.

§ 37 Waisengeld

(1) Die Kinder

  1. eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
  2. eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
  3. eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war,

erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 36 LBG erreicht hatte. Es ist ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Waisengeldes zu bewilligen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 38 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 27 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 36 erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 39 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach den §§ 36 und 40 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen-, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwengeld-, Waisengeld- und Unterhaltsbeitragberechtigten erhöht sich das Witwen-, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 34, 36 bis 38 erhalten.

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem nach § 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
bewilligt werden können, kann die in den §§ 33, 34, 36 bis 39 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 35 gilt entsprechend.

§ 41 Beginn der Zahlungen

(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach § 36 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 40.

§ 42 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
  4. für jeden Berechtigten, der durch ein Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 GG ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 57 sinngemäß. Die §§ 34 und 35 LBG finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 Buchst. a, b und d, Nr.3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 27 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 25. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

4. Abschnitt
Bezüge bei Verschollenheit

§ 43 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

(1) Ist ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 31 und 32 finden keine Anwendung.

(3) Kehrt der Verschollene zurück, lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 LBesGBW vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts neu festzusetzen.

5. Abschnitt
Unfallfürsorge

§ 44 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 45 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst folgende, nach den Regelungen dieses Gesetzes normierte Zahlungen:

  1. 1 Einsatzversorgung im Sinne des § 46,
  2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47),
  3. Heilverfahren (§§ 48 und 49),
  4. Unfallausgleich (§ 50),
  5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 51 bis 54),
  6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 55 bis 58),
  7. einmalige Unfallentschädigung (§ 59),
  8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 60).

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nr.3 und 4 sowie nach § 54.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 45 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

  1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
  3. Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, sofern kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) besteht.

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil

  1. sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
  2. weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.

Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 48) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Diensts zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 46 Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Diensts eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 45 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 47 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 48 Heilverfahren 17

(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

  1. ärztliche Behandlung,
  2. Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
  3. Pflege (§ 49).

(2) Anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(5) Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(6) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 49 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestands ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.

§ 50 Unfallausgleich 13

(1) Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 51 Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 26 hinzugerechnet.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 69,5 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.

§ 52 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamte

  1. der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
  2. der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
  3. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16

bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

  1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
  2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs.4

einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 hat.

§ 53 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte und ehemalige Ruhestandsbeamte

(1) Ein ehemaliger Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 48 und 49) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

  1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 : 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
  2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr.2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr.1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 49 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 19 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr.1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 51 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 52 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 52 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grads der Schädigungsfolgen ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Absatz 1 bis 6 gilt entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

§ 54 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt

  1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 55 Abs. 1 Nr.2 in Verbindung mit § 51 Abs.3 Satz 3,
  2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 in Höhe eines dem Grad der Schädigungsfolgen entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(2) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten nach § 49 Abs. 1 angerechnet.

(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 55 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:

  1. Das Witwengeld beträgt 60 Prozent des Unfallruhegehalts (§§ 51 und 52).
  2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 37) 30 Prozent des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den §§ 30 bis 42 zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 56 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 55 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 51 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 57 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 53 der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 53 Abs. 2 Nr.1 ergibt. Abweichend hiervon wird der Unterhaltsbeitrag gewährt, solange die Witwe ein Kind des Verstorbenen erzieht.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 53 Abs. 2 Nr. 1.

(3) Ist der ehemalige Beamte oder der ehemalige Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 58 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 55 bis 57) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 52 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 50) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 49 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 53 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 57 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 39 außer Betracht.

§ 59 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird.

(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 52 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

  1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60.000 Euro.
  2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
  3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter, der

  1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
  2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
  3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
  4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
  5. als Angehöriger eines Polizeiverbands bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
  6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
  7. im Einsatz unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten

einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Nummer 1 bis 7 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 46 verstorben ist.

(6) Für die einmalige Entschädigung nach Absatz 4 und 5 gilt § 45 Abs. 5 und § 46 Abs.4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.

§ 60 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 46 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 46 Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 46 Abs. 1 wird einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

  1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
  2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(4) Der Schadensausgleich nach Absatz 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, ist Absatz 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Absatz 1 bis 4 ist auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 4 entsprechend.

§ 61 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte oder der anspruchsberechtigte Hinterbliebene den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Fall des § 36 nicht gewährt.

§ 62 Meldung und Untersuchungsverfahren 17

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 47 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums allgemeine Regelungen zum Ablauf und Umfang des Untersuchungsverfahrens treffen. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.

(4) Unfallfürsorge nach § 44 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall des Beamten innerhalb der Frist nach Absatz 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die ZehnJahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 63 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Verletzte Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 44 bis 60 geregelten Ansprüche. Sind Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.

(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

  1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
  2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Fall von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 46 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

6. Abschnitt
Übergangsgeld, Zuschläge

§ 64 Übergangsgeld

(1) Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte der Dienstbezüge abzüglich der durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BV AnpG 2008) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538) integrierten Sonderzuwendung. Dies wird berücksichtigt durch den Faktor 0,96. Insgesamt wird höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr.1 bis 4 und Nr.6 LBesGBW) des letzten Monats gewährt. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

  1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr.1 und Abs.2, § 23 Abs. 1 Nr.1, Abs.2 und Abs. 3 Nr.1 BeamtStG entlassen wird oder
  2. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen wird,
  3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 gewährt wird,
  4. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(4) Auf das Übergangsgeld wird Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 68 Abs. 5) in voller Höhe angerechnet.

(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 42 LBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung befunden hat. Für die Dauer des Übergangsgeldes gilt § 27 Abs. 5 Satz 1 sinngemäß. Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend für das Übergangsgeld entlassener politischer Beamter.

§ 65 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamte geltenden Vorschriften der §§ 40 bis 42 LBesGBW Anwendung.

(2) Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 bis 5 LBesGBW wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs.3 bis 5 LBesGBW neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs.3 bis 5 LBesGBW auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 66 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag 12 13 15 15a 15b

(1) Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder Pflegekind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich das nach § 27 Abs. 1 berechnete Ruhegehalt des Beamten um einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt pro Kind 92,69 Euro. Der Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes gewährt. Wenn

  1. das Kind zur Adoption freigegeben wurde oder
  2. die elterliche Sorge dem Beamten vollständig entzogen wurde oder
  3. das Kind stirbt,

vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um 1/36.

(3) Die Eltern können eine anteilige Zuordnung des Kinderzuschlags nach Absatz 2 bestimmen. Für die Zuordnung des Kinderzuschlags zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und Abs.3 Nr.2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Für Zeiten, für die kein Kinderzuschlag zusteht, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1 berechnete Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

  1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    1. mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
    2. mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
  2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3 a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
  3. dem Beamten die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatz 4 erfüllt waren,

  1. im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a 0,87 Euro
  2. im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe b 0,64 Euro.

(6) Der um den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit nach Absatz 4 entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag gilt der für jeden Monat der Zeiten nach Absatz 4 mit dem Wert 2,58 Euro vervielfältigte Betrag. Der vorgenannte Wert erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.

(7) Das um den Kinderzuschlag, den Kindererziehungsergänzungszuschlag oder um beide Zuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes ergeben würde.

(8) Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.

(9) Das Witwengeld nach § 34 Absatz 1 erhöht sich nach Absatz 1 bis 3, 7 und 8 um einen Kinderzuschlag; dies gilt auch für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind. Die Höhe des Kinderzuschlags beziffert sich auf 55 Prozent des Absatzes 2. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 34 in Verbindung mit § 27 Abs. 4. War der Kinderzuschlag der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen den Kinderzuschlag anteilig, mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gewährt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode geboren wird.

(10) Der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird pro Kind insgesamt nur einmal gewährt.

§ 67 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 12 12a 13 15a 15b

(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1 berechnete Ruhegehalt des Beamten für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag.. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche
      2,02 Euro
    2. 21 Stunden in der Woche
      1,51 Euro
    3. 14 Stunden in der Woche
      1,01 Euro
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), wenn er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird
      1,32 Euro
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird
      0,90 Euro
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
    0,66 Euro.

(3) Hat ein Beamter ein ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Zuschlägen nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,87 Euro.

(4) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

7. Abschnitt
Anrechnungs- und Ruhensvorschriften

§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 12a 13

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,384-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5,
  2. für Waisen 40 Prozent des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt,
  3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichen, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,384-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 Euro.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2.

(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 17) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gilt Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend.

(4) Bei der Ruhensberechnung für ehemalige Beamte oder ehemalige Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 53 haben, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen, sowie entsprechende Einkünfte, die unabhängig vom Wohnsitz im Ausland erzielt werden. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ,im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich nach § 50, steuerfreie Einnahmen für Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr.3 LBG. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Hat die Erwerbstätigkeit in den Fällen des Satzes 5 keine zwölf Monate bestanden, ist das Gesamteinkommen durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die die Erwerbstätigkeit bestanden hat. Sonderzahlungen und entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die nach § 36 Absatz 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 2 des Dienst rechtsreformgesetzes berechnete Regelaltersgrenze erreicht, gilt Absatz 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie jede Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine deutsche Körperschaft oder ein deutscher Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden.

(7) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand oder ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Bezieht ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Verwendungseinkommen, ist Absatz 2 Nr.3 und Absatz 3 nicht anzuwenden. Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der Bezüge nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält, ein Verwendungseinkommen in Sinne des Absatzes 6, so werden die Bezüge um diesen Betrag verringert.

(8) Führt ein Wahlbeamter auf Zeit nach Eintritt in den Ruhestand sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl mindestens im selbem Umfang weiter, ruhen die Versorgungsbe züge für die Dauer dieser Tätigkeit. Satz 1 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (AM. L 262 vom 7. Oktober 2005, S.1; Abgeordnetenstatut), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 80 Prozent des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

(2) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 68 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen

  1. Ruhestandsbeamte ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. Witwen oder Waisen aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. Witwen ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr.1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
  2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
  3. für Witwen (Absatz 1 Nr.3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 52 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr.3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag unterliegt.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr.3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

(4) Erwerben Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des jeweils zustehenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr.3 sowie Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des jeweils zustehenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

(5) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung 12a

(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte

Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht; der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Die Höchstgrenze des § 70 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) Verzichtet der Beamte oder der Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. Der Kapitalbetrag ist mit 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.

(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.

(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr Witwen- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung von Absatz 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

  1. das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Prozentssatzes um 1,79375 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht oder
  2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.

(7) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Der sich bei Anwendung des Absatzes 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 70 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

8. Abschnitt
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 72 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

(1) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach §§ 29 und 30 Abs.3 oder § 31 Abs.2 BeamtStG bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei erneutem Ruhestand wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 102 Abs. 6 bis 8 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

(2) Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 29 Abs.2 und 3, § 30 Abs.3 oder § 31 Abs.2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9. Abschnitt
Besondere Beamtengruppen

§ 73 Beamte auf Zeit 12a

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. § 27 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 64 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen; Zeiten einer Tätigkeit als Amtsverweser oder die aus anderen Gründen angeordneten vorübergehende Weiterführung der Dienstgeschäfte gelten nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 26 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.

(6) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, sind bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, die Zeit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tage.

§ 74 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten 12a 17 / 17

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach der Besoldungsordnung A, W und C und ihren Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und am KIT mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 47 Abs. 1 Nr.4 Buchst. c des Landeshochschulgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Zur Gewinnung einer herausragend qualifizierten wissenschaftlichen Fachkraft, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Professor im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt wird und deren Gewinnung unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land Baden-Württemberg bedeutet, können Vordienstzeiten im Rahmen des Absatzes 2 anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt im Benehmen mit dem Finanzministerium; hat die Fachkraft das 52. Lebensjahr vollendet, ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. § 24 Abs. 3 findet im Umfang der anerkannten Zeiten keine Anwendung. § 108 ist für diese Fälle entsprechend anzuwenden.

§ 75 Ehrenbeamte 17

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 45), hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 48). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 47) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

§ 76 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamte des Vollzugsdienstes und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 LBesGBW) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 59 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 LBG nicht gewährt.

10. Abschnitt
Versorgungsauskunft

§ 77 Erteilung einer Versorgungsauskunft und Festsetzung der Versorgungsbezüge 15

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist, wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Absatz 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2017, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt. Die Auskunft nach Satz 1 stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. Insbesondere hat er der personalverwaltenden Dienststelle auf deren Verlangen seinen lückenlosen Werdegang vorzulegen. Zudem ist der Beamte verpflichtet, die Daten des in die Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden. Die personalverwaltenden Dienststellen erheben die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten sukzessive bis zum 31. Oktober 2016.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann einem Beamten bei ausführlicher Darlegung eines besonderen Interesses eine Versorgungsauskunft erteilt werden.

11. Abschnitt
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrnwechseln

§ 78 Dienstherrnwechsel

(1) Ein Dienstherrnwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Rechtsverhältnis steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein in § 1 Abs. 1 oder 3 genanntes Rechtsverhältnis eines anderen Dienstherrn tritt. Einbezogen sind kommunale Wahlbeamte. Einbezogen sind ferner dienstordnungsmäßige Angestellte eines Sozialversicherungsträgers und Angestellte im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist und soweit sie keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente haben. Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrnwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der §§ 26 bis 30 LBG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

§ 79 Versorgungslastenteilung

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem
Dienstherrnwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrnwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrnwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(3) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.

§ 80 Abfindung

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.

(2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 81 Abs. 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 81 Abs. 2) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt

  1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent,
  2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent,
  3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent.

(3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.

(4) Bei Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Fall des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrnwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag) erhalten, hat er neben der Abfindung nach Satz 1 diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen.

§ 81 Berechnungsgrundlage

(1) Bezüge sind die nach § 19 ruhegehaltfähigen Bezüge. Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.

(2) Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dem Dienstherrnwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.

§ 82 Weitere Zahlungsansprüche 12a 13

(1) Liegt ein Dienstherrnwechsel ohne die Voraussetzungen des § 79 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrnwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde oder ein Anspruch auf Altersgeld besteht.

(2) Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrnwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche oder ohne einen Anspruch auf Altersgeld aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Fall eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen.

§ 83 Dokumentationspflicht und Zahlungsmodalitäten

(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.

(2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 79 Abs. 3 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.

(3) Die beteiligten Dienstherrn können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.

(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.

Dritter Teil
Trennung der Alterssicherungssysteme

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zum Alters- und Hinterbliebenengeld

§ 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld 12a

(1) Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, haben Anspruch auf Altersgeld, soweit sie auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 und 3 entlassen werden und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind. Ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Alters- und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamte können vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn schriftlich erklären, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werden und sich damit ihre Rechtsverhältnisse nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bestimmen sollen. Die Erklärung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden, außer in den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 3 LBG.

(3) Auf wieder in das Beamtenverhältnis berufene Beamte nach § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG findet dieser Teil keine Anwendung.

(4) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 85 Anspruch und Verzicht auf Altersgeld 12a

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld entsteht nur, wenn der ehemalige Beamte eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat. Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Entlassung auf Antrag des Beamten endet, soweit keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.

(2) Ein Verzicht auf das Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht nach Satz 1 ist unwiderruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

(3) Der Verzicht nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb von einem Monat nach Entlassung gegenüber der Zahlstelle zu erklären.

§ 86 Aberkennung von Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld wird durch Verwaltungsakt aberkannt, wenn der frühere Beamte vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über.

(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Aberkennung ein Teil des monatlichen Altersgeldes einbehalten. § 33 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Aberkennung des Altersgeldes ist die Behörde, die zum Zeitpunkt der Entlassung zuständige Disziplinarbehörde war. § 6 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Regelungen des Disziplinarrechts gelten für das Aberkennungsverfahren mit den sich aus der Natur des Altersgeldes ergebenden Maßgaben entsprechend.

2. Abschnitt
Altersgeld

§ 87 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, Höhe des Altersgeldes und Antragserfordernis

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der ehemalige Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat. Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, wenn ehemalige Beamte

  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder
    1. das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
  3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
  4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
  5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr.3, 4 oder 5 vorliegt, nicht durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. In den Fällen von Satz 2 Nr.3, 4 und 5 findet § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.

(2) Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach Absatz 1 Satz 2 Nr.4 und 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. Erfüllen diese Altersgeldempfänger zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1, 2 oder 3, ist das Altersgeld neu festzusetzen.

(3) Das Altersgeld wird auf Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge gemäß § 89 berechnet. Es wird nur auf Antrag, der an die Zahlstelle von Alters- und Hinterbliebenengeld zu richten ist, gewährt. Das Altersgeld ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.

(4) Das Altersgeld vermindert sich

  1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, beantragt,
  2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, beantragt,
  3. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt.

Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nr.3, 4 und 5 nicht übersteigen. In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn der Anspruchinhaber zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer dem ehemaligen Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis längstens zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen einer Erwerbsminderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen nach § 20 zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.

(6) Altersgeld wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird nur gewährt, wenn die Hinzuverdienstgrenze durch neben dem Altersgeld erzieltem Einkommen (§ 68 Abs. 5) nicht überschritten wird. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

  1. ein Altersgeld wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
  2. ein Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels

geleistet.

(7) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. bei einem Altersgeld wegen teilweiser Erwerbsminderung, das
    1. in voller Höhe gewährt wird, das 2-Fache,
    2. in Höhe der Hälfte gewährt wird, das 2,5-Fache des monatlich zu gewährenden Altersgeldes,
  2. bei einem Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung, das in voller Höhe gewährt wird, 400 Euro,
  3. bei einem Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung, das
    1. in Höhe von drei Vierteln gewährt wird, das 1,5-Fache,
    2. in Höhe der Hälfte gewährt wird, das 2-Fache,
    3. in Höhe von einem Viertel gewährt wird, das 2,5-Fache

des monatlich zu gewährenden Altersgeldes.

§ 88 Festsetzung von Altersgeld

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 85 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die erstmalige Festsetzung des Altersgeldes durch die Zahlstelle. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.

(2) Wird im Fall des § 85 Abs. 2 die Nichtgewährung von Altersgeld festgestellt, ist dies dem Betroffenen durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekannt zu geben.

§ 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes 12a 13

(1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3, Absatz 3, 5 und 6 und § 27 Absatz 1) ermittelt. Das Altersgeld ist vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an entsprechend der jeweiligen Versorgungsanpassung anzupassen.

(2) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind aus dem Zweiten Teil dieses Gesetzes ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 entsprechend heranzuziehen, ohne dass es bei § 24 Absatz 3 Satz 1 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis ankommt; § 24 Abs. 3 gilt zusätzlich mit der Maßgabe, dass Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt werden. § 25 ist ergänzend entsprechend der in Satz 1 genannten Zeiten heranzuziehen. § 106 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden

§ 90 Beginn der Zahlungen des Altersgeldes

(1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragsstellung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 87 Abs. 1 Satz 1. In den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4 beginnt sie, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) In den Fällen von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 bis 5 wird Altersgeld nicht an Berechtigte geleistet, die die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

(4) In den Fällen von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 bis 5 können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(5) Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.

3. Abschnitt
Hinterbliebenengeld

§ 91 Hinterbliebenengeld

(1) Für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten, der die Voraussetzungen der §§ 85 und 87 erfüllt, erfolgt die Festsetzung, Zahlung und das Erlöschen des Hinterbliebenengeldes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Hinterbliebenenversorgungsrechts. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

  1. Bezüge für den Sterbemonat nach § 31,
  2. Witwengeld nach § 33,
  3. Witwenabfindung nach § 35,
  4. Waisengeld nach § 37.

Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwengeld sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 87 Abs. 5 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung.

(2) Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das dem verstorbenen ehemaligen Beamten zusteht. Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.

(3) Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an den Anspruchinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Zahlstelle von Alters- und Hinterbliebenengeld zu richten. § 87 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) § 43 gilt in entsprechender Anwendung auf das Altersgeld sinngemäß.

4. Abschnitt
Mischbiografien

§ 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

(1) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, errechnet sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit für den Teil des erneut begründeten Beamtenverhältnisses aus §§ 21 bis 25. Für die Zeit, aus der ein Anspruch auf Altersgeld erdient wurde, wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 zugrunde gelegt.

(2) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und wird er erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhält er neben seinem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.

(3) Bezieht ein Versorgungsempfänger, auf den Absatz 1 Anwendung findet, Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des Altersgeldes oder in Höhe einer dem Altersgeld entsprechenden Alterssicherung. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenengeld, soweit dieses nach dem Recht des in Satz 1 genannten Versorgungsempfängers abgeleitet ist.

§ 93 (aufgehoben) 13

5. Abschnitt
Zuschläge

§ 94 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag 12a 13

(1) Der Kinderzuschlag nach § 66 erhöht das lters- und Hinterbliebenengeld für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der ersten 36 Lebensmonate des Kindes ab der Geburt an im Beamtenverhältnis stand. Der Zuschlag vermindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen von Satz 2 nicht vorliegen, um 1/36. Für die Berechnung des Kinderzuschlags beim Hinterbliebenengeld findet § 66 Absatz 9 entsprechende Anwendung

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht das Altersgeld in entsprechender Anwendung des § 66. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der Zeiten nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 im Beamtenverhältnis stand.

(3) Für die Anwendung des § 87 Abs. 4 und 5 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlagals Teil des Altersgeldes.

§ 95 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 12 12a 13 15a 15b

(1) War ein Anspruchinhaber von Altersgeld während des bestehenden Beamtenverhältnisses, aus dem Altersgeld gewährt wird, nach § 3 Satz 1 Nr.1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Altersgeld gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche
      2,02 Euro
    2. 21 Stunden in der Woche
      1,51 Euro
    3. 14 Stunden in der Woche
      1,01 Euro
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), wenn die Person mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird
      1,32 Euro
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird
      0,90 Euro
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
    0,66 Euro.

(3) Hat ein Anspruchinhaber von Altersgeld ein ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind während des bestehenden Beamtenverhältnisses, aus dem Altersgeld gewährt wird, nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Zuschlägen nach § 94 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,87 Euro.

(4) § 66 Absatz 7 und § 94 Absatz 3 gelten entsprechend

6. Abschnitt
Sonstiges

§ 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes 15

Einem Beamten kann vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. Einem Anspruchsinhaber auf Altersgeld kann in Fällen einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden.

§ 97 Abfindung

(1) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.

(2) Hinterbliebenengeld für Witwen wird bei der Wiederheirat mit dem 24-Fachen Monatsbetrag des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet maßgeblichen Betrags, abgefunden.

§ 98 Zustellung

Entscheidungen nach § 88 sind zuzustellen.

Vierter Teil
Übergangsvorschriften

1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 99 Absenkung des Versorgungsniveaus

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Anpassungsfaktor der Stufe 7 0,96208 nach § 69e Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entfällt, sobald der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der ersten Anpassung nach § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt wird. Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestversorgung nach § 27 Abs. 4.

(2) Der nach Absatz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(3) Wurde der nach Absatz 1 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs.3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Absatzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassungen nach § 11 jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften.

(4) Wurde das Ruhegehalt nach §§ 37 oder 91 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach § 52 oder § 109 Abs. 2 ermittelt, sind Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

(5) Bis zur ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 11 sind folgende Maßgaben anzuwenden:

  1. in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs.3 Satz 2, § 68 Abs.2 Satz 1 Nr.3, § 70 Abs.2 Nr.3 und § 73 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl ≫71,75≪ die Zahl ≫75≪,
  2. in § 27 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl ≫1,79375≪ die Zahl ≫1,875≪,
  3. in § 71 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl ≫1,79375≪ die Zahl ≫1,875≪ und an die Stelle der Zahl ≫2,39167≪ die Zahl ≫2,5≪,
  4. in § 73 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl ≫1,91333≪ die Zahl ≫2≪.

In § 28 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 5 Satz 2 tritt unter Berücksichtigung von Satz 1 an die Stelle der Zahl ≫66,97≪ die Zahl ≫70≪. In § 28 Abs.2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl ≫0,95667≪ die Zahl ≫1≪. In § 73 Abs.2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl ≫33,48345≪ die Zahl ≫35≪.

§ 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bisLebensalter
    JahrMonate
    31. Januar 1949651
    28. Februar 1949652
    31. Dezember 1949653.
  3. Für Beamte, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bewilligt wurde, gilt § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie bis zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden.

(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bisLebensalter
    JahrMonate
    31. Dezember 1952631
    31. Dezember 1953632
    31. Dezember 1954633
    31. Dezember 1955634
    31. Dezember 1956635
    31. Dezember 1957636
    31. Dezember 1958637
    31. Dezember 1959638
    31. Dezember 1960639
    31. Dezember 19616310
    31. Dezember 19626311
    31. Dezember 196364 
    31. Dezember 1964642
    31. Dezember 1965644
    31. Dezember 1966646
    31. Dezember 1967648
    31. Dezember 19686410.

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2029 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum oder nach demLebensalter
    JahrMonate
    1. Januar 2012631
    1. Januar 2013632
    1. Januar 2014633
    1. Januar 2015634
    1. Januar 2016635
    1. Januar 2017636
    1. Januar 2018637
    1. Januar 2019638
    1. Januar 2020639
    1. Januar 20216310
    1. Januar 20226311
    1. Januar 202364 
    1. Januar 2024642
    1. Januar 2025644
    1. Januar 2026646
    1. Januar 2027648
    1. Januar 20286410.

(4) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

Jahrgang / GeburtsdatumAnhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3 des DienstrechtsreformgesetzesVersorgungsabschlag in Prozent
1947 oder früher64. Lebensjahr0
194864. Lebensjahr und ein Monat0,3
194964. Lebensjahr und zwei Monate0,6
195064. Lebensjahr und drei Monate0,9
195164. Lebensjahr und vier Monate1,2
195264. Lebensjahr und fünf Monate1,5
195364. Lebensjahr und sechs Monate1,8
195464. Lebensjahr und sieben Monate2,1
195564. Lebensjahr und acht Monate2,4
195664. Lebensjahr und neun Monate2,7
195764. Lebensjahr und zehn Monate3,0
195864. Lebensjahr und elf Monate3,3
195965. Lebensjahr3,6
01.01.1960 bis 01.06.196065. Lebensjahr und zwei Monate3,6
02.06.1960 bis 01.08.196065. Lebensjahr und zwei Monate4,2
02.08.1960 bis 31.12.196065. Lebensjahr und zwei Monate3,6
01.01.1961 bis 01.04.196165. Lebensjahr und vier Monate3,6
02.04.1961 bis 01.08.196165. Lebensjahr und vier Monate4,8
02.08.1961 bis31.12.196165. Lebensjahr und vier Monate3,6
01.01.1962 bis 01.02.196265. Lebensjahr und sechs Monate3,6
02.02.1962 bis 01.08.196265. Lebensjahr und sechs Monate5,4
02.08.1962 bis 31.12.196265. Lebensjahr und sechs Monate3,6
01.01.1963 bis 01.08.196365. Lebensjahr und acht Monate6,0
02.08.1963 bis 01.12.196365. Lebensjahr und acht Monate3,6
02.12.1963 bis 31.12.196365. Lebensjahr und acht Monate6,0
01.01.1964 bis 01.08.196465. Lebensjahr und zehn Monate6,6
02.08.1964 bis 01.10.196465. Lebensjahr und zehn Monate3,6
02.10.1964 bis 31.12.196465. Lebensjahr und zehn Monate6,6.

(5) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs.2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

JahrgangAnhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3 des DienstrechtsreformgesetzesVersorgungsabschlag in Prozent
195965. Lebensjahr0
196065. Lebensjahr und zwei Monate0,6
196165. Lebensjahr und vier Monate1,2
196265. Lebensjahr und sechs Monate1,8
196365. Lebensjahr und acht Monate2,4
196465. Lebensjahr und zehn Monate3,0.

(6) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs.2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach Absatz 4 ergeben würde, um 3,6 Prozent erhöht. In den Fällen des Satzes 1, in denen der Beamte im Fall der Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 Prozent.

(7) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs.3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, zu einem vor dem jeweiligen Schuljahresende liegenden Zeitpunkt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG in den Ruhestand versetzt, erhöht sich der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zu den in Absatz 4 bis 6 genannten Zeitpunkten nach Absatz 4 bis 6 ergeben würde, für die Monate, die vor dem jeweiligen Schuljahresende liegen, um 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

§ 101 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten 12a

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. März 2011 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 31. Januars 2015 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 28. Februar 2011 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage verringert, bis 855 Tage erreicht sind. Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten werden für die Berechnung des erdienten Ruhegehalts die Ausbildungszeiten nach der Rechtslage berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestand

(3) In den Fällen einer freiwilligen Weiterarbeit jenseits der jeweils maßgeblichen Altersgrenze nach § 36 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 des Dienstrechtsreformgesetzes, werden die Ausbildungszeiten nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Erreichens der maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze bestand, berücksichtigt.

(4) Ergibt die Berechnung des Ruhegehalts nach § 102 Abs. 5 bis 7 unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach § 102 Abs. 5 bis 7 einen Differenzbetrag, der größer ist, als der sich aus der Tabelle nach Absatz 5 für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebende Betrag (Kürzungsbetrag), so ist neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszulage zu zahlen. Für die Berechnung der Ausgleichszulage ist zunächst die Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das sich nach § 102 Abs. 5 bis 7 unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt und dem jeweiligen Kürzungsbetrag nach Absatz 5 zu ermitteln Die Ausgleichszulage berechnet sich durch Abzug des Ruhegehalts, das sich nach § 102 Abs. 5 bis 7 ergibt, von dem nach Satz 2 ermittelten Betrag.

(5) Für die Berechnung nach Absatz 4 sind für die jeweiligen Besoldungsgruppen, einschließlich etwaiger Zulagen nach §§ 43 bis 46 LBesGBW, folgende Kürzungsbeträge anzusetzen:

BesoldungsgruppenKürzungsbetrag in Euro
A 935,70
A 1039,83
A 1144,18
A 1248,52
A 1353,68
A 1459,21
A 1566,57
A 1673,92
B 165,65
R 167,32
B 276,06
R 273,30
B 3, R 380,47
B 4, R 485,08
B 5, R 590,38
B 6, R 695,38
B 7, R 7100,24
B 8, R 8105,31
B 9, R 9111,61
B 10131,16
R 10136,73
B 11136,20
C 1, W 152,76
C 264,25
C 3, W 271,41
C 4, W 381,99

(6) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 5 ist entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11 zu dynamisieren.

(7) Das nach § 27 Abs. 1 berechnete Ruhegehalt wird um die Ausgleichszulage nach Absatz 4 erhöht. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt die Ausgleichszulage als Teil des Ruhegehalts.

§ 102 Besondere Bestandskraft 12a 13 15

(1) Der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Die Bezüge nach Satz 1 nehmen an künftigen Versorgungsanpassungen teil. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung nur in Bezug auf den betroffenen Wert erfolgt; dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte nach Absatz 5 bis 8 zu ermitteln.Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 bleibt unberührt. Für ehemalige Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 108 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird. Die Ausgleichszulage nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S.1523) in der Fassung des Artikels 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S.1513) darf den sich aus § 108 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge aufgrund einer allgemeinen Bezügeanpassung nach § 11 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen.

(3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisengeld oder einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwengeldes maßgeblichen Prozentsatz. §§ 42 und 104 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gilt Satz 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. "Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, gilt die Anwendung dieser Norm weiter, wenn dies für sie günstiger ist.

(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetz vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung Absatz 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung gefunden hat, § 51 Abs. 3 anzuwenden. Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird weitergewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. Für die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gilt Satz 4 sinngemäß.

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass § 73 Abs. 6 sowie abweichend von § 106 Abs. 5 dieses Gesetzes § 12 Abs.2 und § 66 Abs. 9 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 26 Satz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. Für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 42 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für Fälle nach Satz 3, die ab dem Tag der ersten Anpassung gemäß § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist der nach Satz 3 berechnete Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.

(6) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 Prozent; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer fünfunddreißigjährigen Dienstzeit. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. Für Versorgungsfälle, die ab dem Tag der ersten Anpassung nach § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenzen nach § 70 Abs. 2 und § 108 Abs. 2 zu berechnen.

(8) Die Voraussetzungen des Absatzes 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.2 und des § 6 Abs. 1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(9) § 42 Abs. 2 kommt für Waisen, die nach dem 31. Dezember 1986 geboren sind, zur Anwendung. Für Waisen, die vor dem 1. Januar 1987 geboren sind, gilt § 61 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung fort.

(10) Ansprüche auf Versorgung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.

(11) § 27 Abs. 4 Satz 4 gilt nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.

(12) § 68 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet auf am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger keine Anwendung.

§ 103 Bezügebestandteile 12a 13

(1) Für Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich im Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 bestimmen, gilt § 102 Abs. 1. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß § 11 teil. Die im Rahmen der Neufassung der Landesbesoldungsordnung A weggefallenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 werden durch die neuen Anfangsgrundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen ersetzt.

(2) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin gewährt und wie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angepasst.

(3) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 zählen und nehmen an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 11 teil:

  1. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  2. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  3. die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  4. die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S.2764),
  5. die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S.1173),
  6. der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Nummer 2 Buchst. c der Vorbemerkung zu Abschnitt II Landesbesoldungsordnung zu den Besoldungsgruppen AH 3 und AH 4 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesen Gesetzes geltenden Fassung,
  7. die Zulagen nach den Nummern 6 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  8. die Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S.8),
  9. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 BBesG in der Fassung vom 22. Februar 1996.

(4) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 11 teil:

  1. der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S.1532),
  2. der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 -BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S.266) nach Maßgabe des Artikel 2 Abs.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S.2026),
  3. der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 4 Nr.12 und 13 des Reformgesetzes,
  4. der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 15. April 1970 (BGBl. I S.339) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
  5. die Ausgleichzulage nach § 81 Abs. 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  6. die Ausgleichszulage nach Artikel IX § 13 2. BesVNG,
  7. die Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a, 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und der danach erfolgten landesrechtlichen Bezügeanpassungen,
  8. die Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a, 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
  9. die Unterrichtsabfindung nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zu Abschnitt II Landesbesoldungsordnung zu den Besoldungsgruppen AH 1 bis AH 4 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,
  10. Zulagen nach Vorbemerkung 7 der Landesbesoldungsordnung A in der Fassung vom 6. Mai 1975,
  11. Zulagen nach Fußnote 7 zu A 13 und Fußnote 4 zu A 14 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,
  12. Zulagen nach Nummer 14 der Vorbemerkungen zu C 4 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung bis zum 3. Juli 1979,
  13. Zulagen nach Artikel 3 § 2 Abs. 1 und 3 2. BBesErhG,
  14. Zulagen nach Artikel X § 5 Abs. 3 2. BesVNG,
  15. Zulagen nach Vorbemerkung 12 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung vom 12. Dezember 1999,
  16. Zulagen nach Vorbemerkung 12 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung vom 24. April 1995,
  17. Zulagen nach Artikel II 1. BesVNG.

(5) Für Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW gilt § 15a Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit das Amt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen wurde und die Voraussetzungen für eine versorgungserhöhende Berücksichtigung der Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nicht vorliegen; die Leistungsbezüge gelten dabei als Unterschiedsbetrag.

§ 104 Hinterbliebenenversorgung 12a 13

(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 66 Absatz 9 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Hat die Ehe mit dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, findet § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihm der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den früheren Ehepartner eines verstorbenen Beamten, der einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner gleichgestellt ist und dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(4) Einem geschiedenen Ehepartner, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als er im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

  1. solange der geschiedene Ehepartner erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. solange er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
  3. wenn er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 13 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. Dem geschiedenen Ehepartner werden frühere Ehepartner einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. Die §§ 39, 40 und 41 gelten entsprechend.

(5) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der damals geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil

  1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich war,
  2. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
  3. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren oder
  4. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.

§ 105 Versorgung künftiger Hinterbliebenen Versorgungsausgleich 12a

(1) Der Hinterbliebenenversorgung nach einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten ist das von dem Verstorbenen bezogene Ruhegehalt zugrunde zu legen. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (§§ 33 und 34) 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

(2) Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 13 erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S.700, 716) oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. § 13 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.

§ 106 Besondere Bestimmungen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit 13

(1) Bestand während der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1992 bereits ein Beamtenverhältnis, ist für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Landesrecht fällt. Haben Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, findet § 50a Abs. 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 Nr.2 LBG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder § 7c Abs. 2 Nr.2 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(3) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(4) § 27 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach § 52 Nr.2 LBG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 40 Abs. 1 Nr.2 LBG i. V. m. Artikel 62 § 3 Abs. 5 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, finden die §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Absatz 4, §§ 12 b, 13 Absatz 2, § 66 Absatz 9, § 69 c Absatz 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Absatz 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Absatz 6, 101 dieses Gesetzes richtet. § 102 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 107 Ruhegehalt und Übergangsgeld aufgrund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht

(1) Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 sind

  1. Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren der Besoldungsordnung C nach § 96 Abs. 1 LBesGBW, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
  2. die Überleitungszulage nach § 101 Abs. 1 LBesGBW, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinne dieses Gesetzes ersetzt und
  3. die Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 2 LBesGBW, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.

(2) § 67 Abs. 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung findet für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten (§ 99 LBesGBW) weiterhin Anwendung.

2. Abschnitt
Übergangsvorschriften über Ruhensregelungen für vorhandene Beamte oder Versorgungsempfänger

§ 108 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten 12a 12b

(1) Versorgungsbezüge für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamten, früheren Beamten oder Versorgungsempfänger werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 50) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
  4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
  5. sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind,
  6. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr.4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S.105), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729), jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S.700), geändert am 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1939, 1947), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 11 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3028), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 ergeben würde, wenn der Berechnung unter Berücksichtigung von § 99 Abs. 1 zugrunde gelegt werden
    1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach § 24, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
  2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 27 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr.1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
  2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung von Absatz 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
  2. auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach Anwendung des Absatzes 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Absatz 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 70 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Absatz 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(7) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(9) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 27 Abs. 4 mit einer Rente nach Anwendung dieser Regelung die Versorgung das nach § 27 Abs. 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. In den von § 85 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für Witwen und Waisen.

(10) Absatz 1 Satz 2 Nr.5 ist auf Versorgungsfälle anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten.

(11) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2013 eingetreten sind, ist § 108 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. Januar 2013 eintreten, ist § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Dezember 2012 in der Alterssicherung der Landwirte erworben wurden.

3. Abschnitt
Übergangsvorschriften für besondere Beamtengruppen

§ 109 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten sowie Lektoren 12a

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der am 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:

  1. die §§ 6, 9, 13 bis 15, 68 bis 71, 104 Abs. 2 bis 5, § 105 Abs. 2 und § 108 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte; § 15 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen; auf das Ruhegehalt nach Halbsatz 2 wird § 99 Abs. 1 nicht angewandt,
  2. die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S.185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 68 Abs. 2,
  3. für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt; für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 und des § 36 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetzes übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(4) Auf das den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2 Nr.3 zugrunde liegende fiktive Ruhegehalt ist § 99 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt
Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung

§ 110 Laufende Erstattungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.

§ 111 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Diensthermwechseln ohne laufende Erstattung

(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, tragen die beteiligten Dienstherrn die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrnwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(2) Wurde dem Beamten aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn als wäre der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.

(3) Wird der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.

(4) Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Die Abfindung wird nach den §§ 80 und 81 mit der Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr.2 berechnet; § 112 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 112 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach § 79 12a

(1) Erfolgt in Fällen des § 111 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel, der die Voraussetzungen des § 79 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherrn tritt die Abfindung anstelle der Erstattung nach § 111 Abs. 1 bis 3.

(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den §§ 80 und 81 mit folgenden Maßgaben berechnet:

  1. Abweichend von § 81 Abs.2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherrn nicht zu berücksichtigen.
  2. Für die Berechnung der von den früheren Dienstherrn zu leistenden Abfindungen sind die Bezüge abweichend von § 80 Abs. 3 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
  3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherrn, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherrn und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherrn abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.

(3) Der von den früheren Dienstherrn zu leistende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.

(4) Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 83 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die früheren Dienstherrn müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrnwechsel unterrichtet wurden.

(5) Die beteiligten Dienstherrn unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. § 82 Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 113 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag 15

Erfolgt in Fällen des § 111 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn anstelle der Erstattung nach § 111 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. § 112 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Pflicht des erstattungspflichtigen Dienstherrn zur Leistung einer Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn nach Satz 1 entfällt, wenn der erstattungspflichtige Dienstherr nach den Vorschriften des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags zur Zahlung einer Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet ist. Bei einem Dienstherrenwechsel, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat und dem vor Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ein bundländerübergreifender oder ein länderübergreifender Dienstherrenwechsel vorausgegangen ist, sind beim zuletzt abgebenden Dienstherrn Zeiten bei früheren, nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zahlungspflichtigen, Dienstherrn nicht zu berücksichtigen.

5. Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg

§ 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. August 2015 eingetreten sind, ist § 20 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. August 2015 eintreten, ist § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Juli 2015 erworben wurden.

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