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Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 22. November 2016
(GBl. Nr. 22 vom 08.12.2016 S. 611)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2015 (GBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. in Pflegestufe 1 bis zu 420 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 440 Euro, ab 1. Januar 2012 bis zu 450 Euro je Kalendermonat,
2. in Pflegestufe 2 bis zu 980 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 1040 Euro, ab 1. Januar 2012 bis zu 1100 Euro je Kalendermonat, 3. in Pflegestufe 3 bis zu 1470 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 1510 Euro, ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro je Kalendermonat. |
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bb) In Satz 2 wird die Angabe "1.918 Euro" durch die Angabe "1.995 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "monatlich" gestrichen und werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.in Pflegestufe 1.215 Euro, ab 1. Januar 2010.225 Euro, ab 1. Januar 2012.235 Euro je Kalendermonat,
2. in Pflegestufe 2.420 Euro, ab 1. Januar 2010.430 Euro, ab 1. Januar 2012.440 Euro je Kalendermonat, 3. in Pflegestufe 3.675 Euro, ab 1. Januar 2010.685 Euro, ab 1. Januar 2012.700 Euro je Kalendermonat. |
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c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. in Pflegestufe 1 monatlich 245 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 256 Euro,
2. in Pflegestufe 2 monatlich 393 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 400 Euro, 3. in Pflegestufe 3 monatlich 638 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 650 Euro. |
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d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird Satz 2
Wird teilstationäre Pflege im Kalendermonat zeitweise sowohl in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege (Absatz 3) oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe (Absatz 5 Satz 1) als auch durch
aufgehoben.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Die Aufwendungen sind neben den Aufwendungen bei häuslicher Pflege nach Nummer 5 und Absatz 3 und 4 beihilfefähig."
cc) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine Pflegeperson nach Absatz 4 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege entsprechend § 39 Satz 3 SGB XI bis zu weiteren 1470 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 1510 Euro und ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro jährlich beihilfefähig (Verhinderungspflege). | "Ist eine Pflegeperson nach Absatz 4 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind Aufwendungen für die Pflege entsprechend § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen 1 bis 3 bis zu 1.612 Euro jährlich beihilfefähig (Verhinderungspflege)." |
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a Der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 50 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrages für Kurzzeitpflege erhöht werden. Der dabei in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Absatz 7 Satz 1."
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Bei einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sind Aufwendungen für Leistungen nach Maßgabe der §§ 45a und 45b SGB XI beihilfefähig. Daneben sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Aufwendungen nach Maßgabe
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ff) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Pflegebedürftige" die Wörter "der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufen 1 bis 3" eingefügt und die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "205 Euro" ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "1.470 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 Euro und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro" durch die Angabe "1.612 Euro" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags für Verhinderungspflege (Absatz 6 Nummer 2) erhöht werden. Der dabei in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Absatz 6 Nummer 2."
f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig," durch die Wörter "von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufen 1 bis 3 sind entsprechend § 40 Absatz 4 SGB XI beihilfefähig," ersetzt.
g) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für den gepflegten Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1."
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in Nummer 2.2.2 Satz 2 Buchstabe a und b und Nummer 2.4 der Anlage werden jeweils die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 19 Absatz 4 Satz 1 und in Nummer 2.4 Satz 1 der Anlage werden jeweils die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe " § 9 Absatz 12" durch die Wörter " § 9a Absatz 1, § 9f Absatz 2, § 9j" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "Statut für Beamte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Statut der Beamten der Europäischen Union" ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und nach einer Leerzeile folgender Satz angefügt:
"Ist häusliche Krankenpflege nach Satz 1 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit nach § 9 vor, sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege bis zu dem in § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI genannten Betrag je Kalenderjahr in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist."
b) In Nummer 8 Satz 4 wird die Angabe " § 9 Absatz 10" durch die Angabe " § 9i" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 26 Absatz 2 Nummer 2 BBhV" durch die Angabe " § 26a Absatz 1 Nummer 2 BBhV" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
(1) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte Behandlungspflege beihilfefähig; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden. Die Aufwendungen für die nach Absatz 8 als notwendig festgestellte häusliche Pflege (Grundpflege und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung), für teilstationäre oder stationäre Pflege sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig, soweit nicht nach Absatz 4 eine pauschale Beihilfe zusteht. (2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, daß die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 SGB XI zuzuordnen. (3) Die Aufwendungen für häusliche Pflege sowie Betreuungsleistungen nach § 124 Absätze 1 bis 3 SGB XI durch geeignete Pflegekräfte in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI beihilfefähig für Pflegebedürftige
Ist in besonders gelagerten Einzelfällen ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf festgestellt, der das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit übersteigt, so sind Aufwendungen entsprechend § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bis zu 1995 Euro monatlich beihilfefähig. Im Übrigen ist § 5 Abs. 6 mit Ausnahme von dessen Satz 3 anzuwenden. (4) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) wird eine Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt. Als beihilfefähige Aufwendungen gelten in den Pflegestufen des § 15 SGB XI entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XI
Die Beiträge in Satz 2 vermindern sich entsprechend § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anteilig nur um Tage einer vollstationären Unterbringung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und § 7, soweit diese über vier Wochen hinausgeht, sowie um Tage, für die Beihilfe nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 zusteht für Tage, an denen Beihilfe nach Absatz 7 Satz 1 zusteht, erfolgt für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. Dabei gelten die Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. Pauschalbeihilfe wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist; § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI gilt entsprechend. (5) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI) erbracht, so sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung, neben Aufwendungen nach Absatz 4, bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, so gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung
Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach Satz 1 und Satz 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungszeiten bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt. (6) Treffen Aufwendungen für verschiedene Pflegeleistungen zusammen, so gilt Folgendes:
(7) Kann die häusliche Pflege (Absätze 3 bis 5 Satz 1) zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, so sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege entsprechend § 42 Abs. 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig (Kurzzeitpflege). Der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags für Verhinderungspflege (Absatz 6 Nummer 2) erhöht werden. Der dabei in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Absatz 6 Nummer 2. Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, so sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 und des Absatzes 5 nicht vor, so sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge des Absatzes 3 beihilfefähig. Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind beihilfefähig. (8) Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend, im übrigen ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden; Kostenanteile für die Erstellung dieses Gutachtens werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (9) Aus Anlass einer nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil übersteigen.
des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 vom Hundert der in § 2 Abs. 2 genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen. Angehörige im Sinne der Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Abs. 1 berücksichtigungsfähig sind. Die in Nummern 1 und 2 bezeichneten monatlichen Eigenanteile werden entsprechend § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg nicht für Kalendertage abgesetzt, für die keine Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind. (10) Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig oder wenn und soweit das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Bei stationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt sind, die individuell angepasst sind oder die überwiegend nur dem Pflegebedürftigen allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. (11) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufen 1 bis 3 sind entsprechend § 40 Absatz 4 SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. (12) Die Beihilfestelle trägt die Kosten für eine Pflegeberatung entsprechend § 7a SGB XI, wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt auf formlosen Antrag an berechtigte Träger der Pflegeberatung. Es wird eine pauschale Beihilfe entsprechend der jeweils maßgeblichen Vereinbarung nach § 37 Absatz 1 BBhV gewährt. (13) Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für den gepflegten Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1. | " § 9 Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Voraussetzungen für Pflegeleistungen
(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach § 14 Absatz 2 SGB XI aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 3 SGB XI zuzuordnen sein, um einen Anspruch auf Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach §§ 9a bis 9i zu begründen. (2) Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der die Pflegebedürftigkeit begründenden Kriterien durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist der von der Versicherung festgestellte Pflegegrad auch für die Beihilfe bindend, im Übrigen ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. Dies schließt Aufwendungen zu Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zu einer medizinischen Rehabilitation ein. Kostenanteile für die Erstellung des Gutachtens nach Satz 3 werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (3) Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 beschränkt sich der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3 auf:
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, besteht darüber hinaus je Kalendermonat Anspruch auf Beihilfe zu den vollstationären Aufwendungen bis zu dem Betrag nach § 43 Absatz 3 SGB XI. (4) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte Behandlungspflege beihilfefähig; § 6 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend." |
8. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9j eingefügt:
" § 9a Pflegeberatung und Beratungsbesuch
(1) Die Beihilfestelle trägt die Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt auf formlosen Antrag an berechtigte Träger der Pflegeberatung. Es wird eine pauschale Beihilfe entsprechend der jeweils maßgeblichen Vereinbarung nach § 37 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung gewährt.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI ohne Anrechnung auf die Beträge nach § 9 b Absatz 2 Satz 3.
§ 9b Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen
(1) Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege einschließlich der Fahrkosten entsprechend des Pflegegrades des § 15 Absatz 3 SGB XI für Pflegebedürftige beihilfefähig in
Im Übrigen ist § 5 Absatz 6 mit Ausnahme von dessen Satz 3 anzuwenden. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen im Rahmen des Satzes 1 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 beihilfefähig; besteht danach kein Beihilfeanspruch, findet Absatz 2 Anwendung.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen nach § 19 SGB XI wird ein Pflegegeld ohne Nachweis von Aufwendungen als beihilfefähig berücksichtigt. Der Anspruch setzt voraus, dass die oder der Pflegebedürftige mit dem zustehenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Als beihilfefähig gelten in
Die Beträge nach Satz 3 vermindern sich anteilig nur um die Tage einer vollstationären Unterbringung nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und § 7, soweit diese über vier Wochen hinausgeht. Sie vermindern sich ebenso um Tage, an denen Beihilfe für eine vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e oder für vollstationäre Pflege nach § 9f zusteht. Für Tage, an denen Beihilfe für Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 zusteht, erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. Dabei gelten Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.
(3) Werden im Kalendermonat sowohl Pflegesachleistungen nach Absatz 1 als auch Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen (Kombinationspflege), darf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähigen Beträge den nach dem Pflegegrad zutreffenden Höchstbetrag des Absatzes 1 nicht übersteigen.
(4) Bei Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen, die Beihilfe aufgrund von Absatz 1 oder 2 oder § 9g erhalten, ist ein pauschaler Zuschlag nach Maßgabe des § 38a SGB XI beihilfefähig. Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
§ 9c Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 Absatz 1 SGB XI erbracht, sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der notwendigen Fahrkosten und der Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig sind in
§ 9f Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Neben den Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
§ 9d Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege bis zu dem in § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Betrag pro Kalenderjahr beihilfefähig (Verhinderungspflege); § 9b Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nach § 9c oder § 9e Satz 1 nicht aus, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 42 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI beihilfefähig (Kurzzeitpflege). § 9f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden entsprechend Anwendung.
(3) Der beihilfefähige Höchstbetrag für Verhinderungspflege kann um bis zu 50 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages für Kurzzeitpflege erhöht werden, jedoch nur, soweit dieser Höchstbetrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Kurzzeitpflege. Der beihilfefähige Höchstbetrag für Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages für Verhinderungspflege erhöht werden, jedoch nur, soweit dieser Höchstbetrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der dabei für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Verhinderungspflege.
§ 9e Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§§ 43a, 71 Absatz 4 SGB XI) erbracht, sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung neben Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung in
Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach Satz 1 und 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungen bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt.
§ 9f Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Eigenanteil bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten
(1) Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig.
(2) Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI ist. Anstelle des Beihilfeberechtigten kann die Pflegeeinrichtung den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die oder der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.
(3) Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil beträgt
Angehörige nach Satz 2 Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Absatz 1 berücksichtigungsfähig sind. Die in Satz 2 Nummern 1 und 2 bezeichneten Eigenanteile werden nur für Kalendertage abgezogen, für die Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.
§ 9g Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
(1) Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) beihilfefähig bei Inanspruchnahme von
(2) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Beihilfegewährung zu nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Aufwendungen unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 9 b Absatz 1 beantragen, soweit für den jeweiligen Kalendermonat für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe zu vorrangig zu gewährenden Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 bezogen wurde. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 9 b Absatz 1 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erfolgen unabhängig voneinander.
§ 9h Individuelle Wohnumfeldverbesserung
Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
§ 9i Pflegehilfsmittel
Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbständigen Lebensführung der oder des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig oder wenn und soweit das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Bei stationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt, die individuell angepasst oder die überwiegend nur der oder dem Pflegebedürftigen allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. Für ärztlich schriftlich verordnete, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, die nicht bereits nach Nummer 2 der Anlage beihilfefähig sind, sind bei häuslicher Pflege Aufwendungen bis zu dem in § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig.
§ 9j Pflegeunterstützungsgeld
Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für die gepflegte beihilfeberechtigte Person oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1."
9. In § 10a Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "eine Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt" durch die Wörter "ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt" ersetzt.
10. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
11. In § 14 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7, 10 und 11" durch die Wörter " §§ 9a, 9b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 9c bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j" ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter " § 9 Absätze 3 bis 7 und 12," durch die Wörter " §§ 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 9 Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 5" durch die Wörter " § 9b Absatz 2 und Absatz 4 und § 9f Absatz 2" ersetzt.
13. In § 17 Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Wörter " § 9b Absatz 2 und 4" ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " §§ 9a bis 9j" ersetzt.
b) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Für die am 31. Dezember 2016 vorhandenen Pflegebedürftigen, die zum 1. Januar 2017 nicht in einen Pflegegrad nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung übergeleitet werden, gelten §§ 140 und 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 Absatz 1 SGB XI entsprechend; § 141 Absatz 2 SGB XI gilt auch für übergeleitete Pflegebedürftige.
(9) Für Aufwendungen nach § 9, die vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind, gilt § 9 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege während einer häuslichen Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nummer 7, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, gilt § 6 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Für Aufwendungen die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, gelten §§ 2, 6 Absatz 1 Nummer 8, §§ 9, 10a Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b, §§ 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 5 Satz 1, §§ 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 10 und § 19 Absatz 4 und 6 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung."
15. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Zeile mit dem Wort "Narbenschützer" werden in einer neuen Zeile die Wörter "Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)" eingefügt.
bb) In der Zeile mit dem ersten Wort "Pflegebett" wird die Angabe " § 9" durch die Wörter " §§ 9b, 9c oder § 9e Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2.3 Satz 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 11" durch die Angabe " § 9h" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
ID 16/1956
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