Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Juli 2023
(GBl. Nr. 12 vom 14.07.2023 S. 258)
Der Landtag hat am 28. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Gültig ab siehe =>
Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
"3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,
4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und
5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden."
2. Nach § 7 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031) geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden."
b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet."
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten."
Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Nummern 3 bis 5
3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und
5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden.
werden aufgehoben.
Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.
wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Sätze 4 und 5
Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031) geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Sätze 2 und 3
Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet.
werden aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2
Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gültig ab siehe =>
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 1.021,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 898,5 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, | "1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 788,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt," |
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A)" die Wörter "im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 13 (Finanzausgleichsmasse B)" die Wörter "im Jahr 2024 zu 18,73 Prozent und ab dem Jahr 2025" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. 260.000 Euro im Jahr 2024 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens."
4. § 29c Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. | "Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert." |
Artikel 4
Änderung der Kindertagesstättenverordnung
§ 1 Absatz 3 der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GBl. S. 638) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Die Leitung einer Einrichtung mit einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 ist im Umfang von mindestens sechs Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben im Sinne des Absatzes 5 von der Tätigkeit in der Gruppe freizustellen (Leitungszeit). Umfasst eine Einrichtung zwei und mehr Gruppen im Sinne des Absatzes 1, erhöht sich die Leitungszeit ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um mindestens weitere zwei Stunden wöchentlich je Gruppe im Sinne des Absatzes 1.
(5) Zu den pädagogischen Leitungsaufgaben gehören die Konzeptionsentwicklung sowie die Konzeptionsweiterentwicklung und Umsetzung in der Einrichtung wie zum Beispiel die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation eines pädagogischen Konzepts, die Teamentwicklung und die Teamweiterentwicklung innerhalb der Einrichtung wie zum Beispiel die Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit im Team, die Steuerung und Anleitung der praktischen Arbeit im Verlauf des Alltags in der Einrichtung, die Fortbildungsplanung für das Personal und die Interaktionsentwicklung sowie die Interaktionsweiterentwicklung mit den Kindern, mit den Eltern und Familien der Kinder und den Kooperationspartnern im Sozialraum.
(6) Zum Ausgleich der Leitungszeit im Sinne des Absatzes 4 erhalten die Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 160,0 Millionen Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 170,4 Millionen Euro im Jahr 2024.
(7) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet ansässigen Tageseinrichtungen und Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 verteilt. Die Tageseinrichtungen werden dabei mit
gewertet. Für Tageseinrichtungen mit mehr als vierzehn Gruppen erhöht sich der Faktor je weiterer Gruppe um ein Sechzehntel, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Für die Zahl der Tageseinrichtungen und Gruppen sind die vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Betriebserlaubnisse zum Stand des 1. März des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen der Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz."
Artikel 5
Weitere Änderung der Kindertagesstättenverordnung
Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
§ 1 der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."
2. Die Absätze 4 bis 8
(4) Die Leitung einer Einrichtung mit einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 ist im Umfang von mindestens sechs Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben im Sinne des Absatzes 5 von der Tätigkeit in der Gruppe freizustellen (Leitungszeit). Umfasst eine Einrichtung zwei und mehr Gruppen im Sinne des Absatzes 1, erhöht sich die Leitungszeit ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um mindestens weitere zwei Stunden wöchentlich je Gruppe im Sinne des Absatzes 1.(5) Zu den pädagogischen Leitungsaufgaben gehören die Konzeptionsentwicklung sowie die Konzeptionsweiterentwicklung und Umsetzung in der Einrichtung wie zum Beispiel die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation eines pädagogischen Konzepts, die Teamentwicklung und die Teamweiterentwicklung innerhalb der Einrichtung wie zum Beispiel die Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit im Team, die Steuerung und Anleitung der praktischen Arbeit im Verlauf des Alltags in der Einrichtung, die Fortbildungsplanung für das Personal und die Interaktionsentwicklung sowie die Interaktionsweiterentwicklung mit den Kindern, mit den Eltern und Familien der Kinder und den Kooperationspartnern im Sozialraum.
(6) Zum Ausgleich der Leitungszeit im Sinne des Absatzes 4 erhalten die Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 160,0 Millionen Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 170,4 Millionen Euro im Jahr 2024.
(7) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet ansässigen Tageseinrichtungen und Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 verteilt. Die Tageseinrichtungen werden dabei mit
- einer Gruppe 0,19-fach,
- zwei Gruppen 0,25-fach,
- drei Gruppen 0,31-fach,
- vier Gruppen 0,38-fach,
- fünf Gruppen 0,44-fach,
- sechs Gruppen 0,50-fach,
- sieben Gruppen 0,56-fach,
- acht Gruppen 0,63-fach,
- neun Gruppen 0,69-fach,
- zehn Gruppen 0,75-fach,
- elf Gruppen 0,81-fach,
- zwölf Gruppen 0,88-fach,
- dreizehn Gruppen 0,94-fach und
- vierzehn Gruppen 1,00-fach
gewertet. Für Tageseinrichtungen mit mehr als vierzehn Gruppen erhöht sich der Faktor je weiterer Gruppe um ein Sechzehntel, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Für die Zahl der Tageseinrichtungen und Gruppen sind die vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Betriebserlaubnisse zum Stand des 1. März des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen der Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz.
werden aufgehoben. (Red. Anm.: Sinngemäß werden die Absätze 4 bis 7 aufgehoben)
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 3 Nr. 1, 2 und 4 treten in Kraft, sobald alle Länder einen Vertrag nach § 4 des KiTa-Qualitätsö und öTeilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, jedoch nicht vor dem 2. Juli 2023. Das Kultusministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt.
(2) Artikel 3 Nr. 3 tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Gesetzblatt in Kraft. Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, der auf den nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Tag folgt.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 231424
ENDE |