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BayBQFG - Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Bayern -
Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 439; 22.07.2014 S. 286 14; 12.05.2015 S. 82 15; 22.12.2015 S. 497 15a; 12.07.2016 16; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 678 20; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 800-21-2-A
Siehe Fn: 1
Teil 1
Allgemeiner Teil
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen, sowie der Förderung der Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt.
Art. 2 Anwendungsbereich 14 15a 16 20
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise mit Berufen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2)Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit mit Abschlüssen, für die die zuständigen Stellen auf Grund der § § 9, 54, 66, 67 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 41, 42f, 42r, 42s der Handwerksordnung Regelungen über Aus- und Fortbildungsprüfungen erlassen haben. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Aus- und Fortbildungsregelungen nach § § 66, 67 BBiG und §§ 42r und 42s der Handwerksordnung ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Bayern eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(4) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen keine Anwendung
(5) Für akademische Qualifikationen, soweit diese nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, besteht in Abweichung von Abs. 1 und Teil 2 Abschnitt 1 nur die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl II S. 712). Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, diese Aufgabe auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Die Zuständigkeit kann auch auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 2 übertragen werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen über den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinn dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Abschnitt 1
Nicht reglementierte Berufe
Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 15a
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
Art. 5 Vorzulegende Unterlagen 15a 20
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinn des Art. 3 Abs. 2 erworben hat.
(2)Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Art. 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3)Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) In den Fällen von Art. 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
Art. 7 Form der Entscheidung 20
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach Art. 4 Abs. 1 ergeht schriftlich oder elektronisch.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.
Art. 8 Zuständige Stelle 14 20 24
(1) Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
Im Übrigen wird auf die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes verwiesen.
(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Soweit Zuständigkeiten bei einer oder mehreren Regierungen konzentriert werden sollen, hat dies im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu erfolgen. Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.
Abschnitt 2
Reglementierte Berufe
Art. 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit 15a 20
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs. Bei dieser Entscheidung gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(3) Soweit sich die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Feststellung der Gleichwertigkeit beschränkt, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
Art. 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen 15a
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach Art. 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
Art. 11 Ausgleichsmaßnahmen 15a
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.
Art. 12 Vorzulegende Unterlagen 15a 20
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dAnträgen nach Art. 9 folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle daneben die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung nach Satz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(1) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 12 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Art. 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) In den Fällen von Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(4) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. In den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts, soweit nicht durch das jeweilige Fachrecht bestimmt, für Fachsportlehrerinnen und Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung die Technische Universität München, für schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse die jeweilige Regierung.
(5) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.
(6) Im Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) werden die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung gestellt und zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung im Sinn des Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Verbindung mit den zuständigen Stellen ermöglicht.
Art. 13a Europäischer Berufsausweis 15a 20
Für Berufe, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle auf Antrag nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis aus oder führt die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch. Satz 1 gilt über Art. 2 Abs. 3 hinaus im gesamten Anwendungsbereich der dort genannten Bestimmungen.
Art. 13b Vorwarnmechanismus 15a
Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.
Art. 13c Partieller Zugang 15a
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Beruf stätigkeit.
(2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Art. 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 oder Art. 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach Art. 4 oder Art. 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
Art. 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 20
(1) Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.
(2) 1ie zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.
(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.
(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.
Art. 15 Mitwirkungspflichten 20
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Teil 3
Schlussvorschriften
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale sind:
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Abs. 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Landesamt für Statistik zu übermitteln.
(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
__________
1) Art. 1 bis 3 und 9 bis 16 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368).
ENDE |