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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 678)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 348 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "42a, 42m, 42n" durch die Angabe "42f, 42r, 42s" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "42m, 42n" durch die Angabe "42r, 42s" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2

2. auf die Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Beratende Ingenieurin", "Beratender Ingenieur" sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner",

wird aufgehoben.

bb) Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 1 und 2.

cc) Nr. 5 wird Nr. 3 und nach dem Wort "Regelungen," wird das Wort "oder" eingefügt.

dd) Nr. 6 wird Nr. 4 und das Wort ", oder" durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nr. 7

7. auf Dolmetscher- und Übersetzerabschlüsse; hierfür gelten abschließend das Dolmetschergesetz und die darauf beruhenden Regelungen.

wird aufgehoben.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Dolmetscher oder" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen."(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen."

c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

3. Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

wird aufgehoben.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Abs. 3

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

wird aufgehoben.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
  1. in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst
    1. die Regierung für schulische Abschlüsse
    2. die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrer im freien Beruf,
  2. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,
  3. das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,
  4. die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,
  5. die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  6. die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder
  7. in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
"Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
  1. die jeweilige Regierung für schulische Abschlüsse, soweit kein Fall nach Nr. 3 vorliegt,
  2. die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrerinnen und -lehrer im freien Beruf,
  3. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,
  4. das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,
  5. die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,
  6. die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  7. die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder
  8. in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales."

b) Abs. 3

(3) Zuständige Stellen nach Abs. 1 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.

wird aufgehoben.

6. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Soweit sich die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Feststellung der Gleichwertigkeit beschränkt, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

7. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs" durch die Wörter "Anträgen nach Art. 9" ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.

"(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen."

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle daneben die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung nach Satz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2."

8. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "und 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 wird vor dem Wort "Regierung" das Wort "jeweilige" eingefügt.

d) Abs. 6

(6) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.

wird aufgehoben.

e) Abs. 7 wird Abs. 6.

9. In Art. 13a Satz 1 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "oder führt die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch" eingefügt.

10. Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

"Art. 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.

(2) 1ie zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.

(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung."

11. In Art. 15 Abs. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

12. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts des Antragstellers, Datum der Antragstellung,"1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,"

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber sowie"3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung, eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber, Besonderheiten im Verfahren,"

cc) In Nr. 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

"3. Datensatznummer."

c) Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 7 des Bayerischen Datenschutzgesetzes betreffen, und"2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, und".

§ 2 Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2020 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 6

(6) Die Art. 12 bis 13b und 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) finden entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 wird jeweils die Angabe "Art. 4 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 31 Abs. 1" ersetzt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 bis 6

(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(4) Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen

  1. nach Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich der Abs. 5 und 6
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
    2. denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über das Niveau der verlangten und der vorhandenen Berufsqualifikation nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

werden aufgehoben.

b) Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 3 und 4.

4. In Art. 5 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Art. 4 Abs. 7 und 8" durch die Angabe "Art. 4 Abs. 3 und 4" ersetzt.

5. In Art. 6 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 4 Abs. 4 bis 8" durch die Angabe "Art. 4 Abs. 3 und 4" ersetzt.

6. In Art. 18 Abs. 2 Nr. 10 werden die Wörter "Art. 4 Abs. 5 und 6 sowie" durch die Wörter "Art. 11 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) sowie Art. 31 Abs. 3 und" ersetzt.

7. Nach Art. 30 wird folgender Siebter Teil eingefügt:

"Siebter Teil
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Art. 31 Abweichungen vom Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

(1) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(2) Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen

  1. nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich des Abs. 3
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
    2. denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(3) Unterscheidet sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, können wesentliche Abweichungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen besteht das Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(4) Für die Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend."

§ 3 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Art. 33 Abs. 5a des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen."

2. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

§ 4 Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 35 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6" durch die Wörter "und Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 3" und die Wörter "Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6" durch die Wörter "Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 3" ersetzt.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202689

ENDE