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Regelwerk, Arbeits-&Sozialtrecht

ZustV-BayDG
Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes

- Bayern -

Vom 2. Januar 2006
(GVBl. Nr.1 vom 16.01.2006 S. 41; 22.07.2014 S. 286 14; 16.06.2015 S. 184 15 aufgehoben)



Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Beamte und Beamtinnen,
  2. Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen,
  3. Richter und Richterinnen und
  4. Richter und Richterinnen im Ruhestand

des Staates.

§ 2 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr 14

Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, und Bau und Verkehr als Disziplinarbehörde werden übertragen auf

  1. das Polizeipräsidium München
    für die Bereiche des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
  2. die Landesanwaltschaft Bayern
    für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.

§ 3 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.

(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder die Richterin oder der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.

§ 4 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 14

Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Bayerische Landesamt für Steuern übertragen.

§ 5 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen 14

Die Befugnisse

  1. der Staatskanzlei,
  2. des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, WIssenschaft und Kunst,
  3. des Staatsministeriums für Wirtschaft, und Medien, Energie und Technologie,
  4. des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz,
  5. des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
  6. des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
  7. des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.

§ 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung gelten in den Fällen, in denen das Bayerische Disziplinargesetz Anwendung findet.

ENDE