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ZustV-BayDG
Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes
- Bayern -
Vom 2. Januar 2006
(GVBl. Nr.1 vom 16.01.2006 S. 41; 22.07.2014 S. 286 14; 16.06.2015 S. 184 15 aufgehoben)
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
des Staates.
§ 2 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr 14
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, und Bau und Verkehr als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
§ 3 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder die Richterin oder der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.
§ 4 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 14
Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Bayerische Landesamt für Steuern übertragen.
§ 5 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen 14
Die Befugnisse
als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.
§ 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung gelten in den Fällen, in denen das Bayerische Disziplinargesetz Anwendung findet.
ENDE