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BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz
- Bayern -

Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 31.12.2005 S. 665; 08.12.2009 S. 605 09; 05.08.2010 S. 410 10 Inkrafttreten; 20.12.2011 S. 689 11; 30.03.2012 S. 94 12; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 2031-1-1-F


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.

(2) Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die

  1. unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
  2. Ehrensold nach Art. 138 KWBG,
  3. Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 3 Abs. KWBG oder
  4. sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.

Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 48 Abs. 1 KWBG),
  2. von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 48 Abs. 1 KWBG) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 77 Abs. KWBG).

(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 77 Abs. KWBG bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Art. 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Art. 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Art. 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge 10

(1) Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.

(2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Familienzuschlag.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

Art. 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

  1. Verweis (Art. 7),
  2. Geldbuße (Art. 8),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),
  4. Zurückstufung (Art. 10) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).

(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.

Art. 7 Verweis

(1) Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.

Art. 8 Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.

(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Art. 7 Abs. Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 9 Kürzung der Dienstbezüge 10

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz. Bei Beamten und Beamtinnen, die sich im Eingangsamt oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, kann die Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Bei der Anwendung von Rubens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt; zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe. Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) als festgesetzt. Tritt der Beamte oder die Beamtin während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Beamte oder die Beamtin kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte oder die Beamtin nicht befördert werden oder eine Leistungsstufe erhalten. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die Höherstufung eines kommunalen Wahlbeamten oder einer kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Bayerischen Kommunalbesoldungsverordnung steht einer Beförderung gleich.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten oder zur Wahlbeamtin auf Zeit.

Art. 10 Zurückstufung 10

Die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt. Der Beamte oder die Beamtin verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen; eine ihm oder ihr gewährte Leistungsstufe verfällt. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte oder die Beamtin im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung darf der Beamte oder die Beamtin weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte oder die Beamtin zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

Art. 11 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 09

(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte oder die Beamtin verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Für die Dauer von sechs Monaten nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen, gezahlt; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach Art. 9 Abs. bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte oder die Beamtin ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte oder die Beamtin hat die Umstände glaubhaft zu machen.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Hinsichtlich der dem Beamten oder der Beamtin verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Beamte und Beamtinnen, die früher in einem anderen Beamten- oder Richterverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Beamte und Beamtinnen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten oder zur Beamtin ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.Das Gleiche gilt, wenn Beamte und Beamtinnen nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden und ohne diese Entlassung aus dem Dienst entfernt worden wären.

Art. 12 Kürzung des Ruhegehalts 09 11

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. Art. 9 Abs. 1 Sätze 3 und 5 sowie Abs. Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.

Art. 13 Aberkennung des Ruhegehalts 09

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung sowie die Titel und akademischen Würden zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Für die Dauer von sechs Monaten nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vH. des Ruhegehalts gewährt, das dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 9 Abs. bleibt unberücksichtigt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur insoweit, als er die auf Grund einer Nachversicherung zu gewährende Rente übersteigt; Art. 74 Abs. bleibt unberührt.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat.

(4) Art. 11 Abs. Satz 1, Abs. Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

Art. 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen.

(2) Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.

Art. 15 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oderBußgeldverfahren 09

(1) Ist gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden,
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.

(2) Ist der Beamte oder die Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Art. 16 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 09

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit

  1. der ersten Anhörung des Beamten oder der Beamtin oder der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
  2. mit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
  3. der Erhebung der Disziplinarklage,
  4. der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder
  5. der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf.

(5) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 4 oder während des Laufs der für die Erfüllung einer Auflage nach Art. 4 gesetzten Frist gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Art. 17 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte 09

(1) Ein Verweis darf nach drei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach fünf Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte oder die Beamtin gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten oder die Beamtin eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten oder die Beamtin anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin widerspricht. Dies gilt nicht für das Rubrum und den Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Beamte oder die Beamtin ist mindestens einen Monat vor der Vernichtung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Wird widersprochen, unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung; das Verwertungsverbot ist bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, sechs Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. , Sätze 2 und 3 BayBG Anwendung.

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Art. 18 Disziplinarbefugnisse, Disziplinarbehörde 14 14

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

(2) Disziplinarbehörden sind die obersten Dienstbehörden oder die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung und die nach Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 bestimmten Behörden. Die Übertragung soll auf eine Behörde im Geschäftsbereich des Ressorts erfolgen. In der Rechtsverordnung kann eine ressortübergreifende Zuständigkeit für mehrere Geschäftsbereiche vorgesehen sowie die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen abweichend von Art. 5 Abs. Satz 1 der Disziplinarbehörde übertragen werden.

(3) Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Abs. gilt entsprechend. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(4) Bei Personen im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall auf eine andere Behörde übertragen kann.

(5) Bei Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Disziplinarbefugnisse ausübt; in der Rechtsverordnung können die Disziplinarbefugnisse abweichend von Art. 5 Abs. bis 4 geregelt werden.

Art. 19 Einleitung von Amts wegen 09

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Das Verfahren ist unverzüglich an die zuständige Behörde abzugeben, wenn die einleitende Stelle ihre Disziplinarbefugnis nicht für gegeben hält.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn

  1. zu erwarten ist, dass nach Art. 15 oder
  2. feststeht, dass nach Art. 16

eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben.Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen keine Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 ausgesprochen werden wird.

(3) Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, und sind verschiedene Dienstvorgesetzte zuständig, so unterrichten sie sich von der beabsichtigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(4) Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der oder die für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.

(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Abs. 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten, die neue Dienstvorgesetzte oder die neue Disziplinarbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung dem oder der anderen Dienstvorgesetzten oder der anderen Disziplinarbehörde überlassen oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 20 Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin

(1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.

(3) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. bis 5 gelten entsprechend.

Art. 21 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 3 bis 35 Abs. 1 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 3 bis 35 Abs. 1 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens jederzeit wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Abschnitt 2
Durchführung

Art. 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung 09

(1) Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist nach Satz 1 einzuhalten und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Das persönliche Erscheinen des Beamten oder - der Beamtin kann angeordnet werden.

(3) Ist die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden. Dies gilt auch für Anhörungen des Beamten oder der Beamtin zu möglichen Dienstpflichtverletzungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er oder sie bei der ersten Anhörung im Disziplinarverfahren vom Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht.

Art. 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen 10

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von einer Person im Beamten- oder Richterverhältnis zu ermitteln.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach Art. 9 BayBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt durch einen Strafbefehl oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

Art. 24 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen den Beamten oder die Beamtin wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen.

(2) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. gelten entsprechend.

Art. 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 10

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach Art. 9 BayBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Art. 26 Beweiserhebung 09

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten oder der Beamtin ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen die erwarten lassen, dass durch seine oder ihre Teilnahme der Zweck der Ermittlungen oder Rechte Dritter gefährdet werden oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Ein Bevollmächtigter oder Beistand kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich wird. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. Ein schriftliches Gutachten ist ihm oder ihr zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Art. 27 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige 09

(1) Zeugen und Zeuginnen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend. Die Aussagegenehmigung gilt allen Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2) Verweigern Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. Er oder sie führt die Vernehmung durch.

(3) Das Verwaltungsgericht kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen ersucht werden,

  1. die minderjährig sind,
  2. für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
  3. bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

Abs. Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

Art. 28 Herausgabe von Unterlagen

Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Zwangsgeld steht dem Dienstherrn zu.

Art. 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Disziplinarbehörde erfolgen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der oder die Betroffene kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 binnen zwei Wochen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(4) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. der Verfassung) eingeschränkt.

Art. 30 Niederschrift

Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

Art. 31 Innerdienstliche Informationen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten oder der Beamtin, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder die Beamtin oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener erforderlich ist.

Art. 32 Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 2 Abs. gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 3 Abs. Nrn. oder 3 eingestellt werden soll.

Abschnitt 3
Abschlussentscheidung

Art. 33 Einstellungsverfügung 09 10

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. der Beamte oder die Beamtin stirbt,
  2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
  3. bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.

Art. 34 Einstellungsverfügung gegen Auflage

(1) Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden

  1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
  2. einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,

wenn die Schuld des Beamten oder der Beamtin als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten oder die Beamtin zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten. Die Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Zur Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Auflage nicht erfüllt, werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.

(2) Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.

(3) Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.

(4) Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.

(5) Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.

Art. 35 Disziplinarverfügung, Disziplinarklage 09

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage zu erheben.

(2) Ein Verweis und eine Geldbuße werden durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte ausgesprochen. Hält der oder die Dienstvorgesetzte seine oder ihre Befugnisse nicht für ausreichend, so hat er oder sie das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde abzugeben. Diese kann die Übernahme des Verfahrens ablehnen, wenn sie die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten für ausreichend hält.

(3) Für die Festsetzung einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten und ein eingeleitetes Disziplinarverfahren jederzeit übernehmen. In den Fällen des Abs. hat diese Befugnis auch die Disziplinarbehörde.

(5) Gegen Personen im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.

Art. 36 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbehörde kann eine Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten aufheben und in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben, wenn

  1. wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht, ergeht oder
  2. ein dem Art. 66 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechender Grund gegeben ist und als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erwarten ist.

Hat die oberste Dienstbehörde als Dienstvorgesetzter entschieden, hat sie in den Fällen des Satzes 1 selbst zu entscheiden.

Art. 37 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oderBußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten oder der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

Art. 38 Kostentragungspflicht

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können dem Beamten oder der Beamtin die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag nach Art. 7 abgelehnt wird.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten oder der Beamtin auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten oder der Beamtin auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte oder die Beamtin eines oder einer Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch diese Gebühren oder Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten oder der Beamtin entstanden sind, hat dieser oder diese selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm oder ihr zuzurechnen.

(4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

Abschnitt 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Art. 39 Zulässigkeit 09

(1) Die Disziplinarbehörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird. Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die Disziplinarbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden. Bei voraussichtlicher Aberkennung des Ruhegehalts kann die Disziplinarbehörde auch die Einbehaltung von bis zu 30 v.H. des Ruhegehalts anordnen. Die Einbehaltung darf in besonderen Fällen die in Satz 1 und 2 genannten Grenzen überschreiten.

(3) Die Disziplinarbehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

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