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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung
von Verordnungen auf Grund des Projekts "Verwaltung 21" im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 2. August 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2005 S. 330)


Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816 und 817) in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198),
  2. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
  3. § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2) und Art. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S.287),
  4. § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954),
  5. § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 127 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304), die Bayerische Staatsregierung
    1. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S.287),
    2. Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
    3. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
    4. Art. 67 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
    5. § 23 Abs. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1583), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1666) in Verbindung mit § 8 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - De1V) vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (GVBl. S. 187),

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Verordnung
über die Einrichtung des Bayerischen Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Die Verordnung über die Einrichtung des Bayerischen Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit (LGLV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-UG), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 909), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit"

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) 1Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung besteht ein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2Es hat seinen Sitz in Erlangen und Dienststellen in Oberschleißheim und Würzburg. 3Es wird durch einen Präsidenten geleitet."

c) Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Aufgaben des LGL

Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obliegen die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung und nach anderen Rechtsvorschriften. Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende überregionale Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln wahr:

  1. Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten,
  2. Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden,
  3. Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
  4. Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes,
  5. Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
  6. ressortübergreifende Leitstelle Labore."

4. § 3 wird aufgehoben.

5. Es werden folgende neue §§ 3 und 4 eingefügt:

" § 3 Bayerisches Landesamt für Umwelt

Durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen wurde ein Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) errichtet. Es hat seinen Sitz in Augsburg (Sitz des Präsidenten) und eine Dienststelle in Hof (Sitz des Vizepräsidenten). Weitere Dienststellen des Landesamts sind in Kulmbach, Marktredwitz, Wielenbach und Garmisch-Partenkirchen (als staatliche Vogelschutzwarte).

§ 4 Aufgaben des LfU

Dem Landesamt für Umwelt obliegen die Aufgaben nach Art. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen sowie nach anderen Rechtsvorschriften. Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Schutzes von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes, der Gewässerkunde, des Hochwasserschutzes und des Wasserbaus sowie auf den Gebieten der Geologie und der Bodenkunde wahr:

  1. Unterstützung der Fachbehörden,
  2. Vertretung der fachlichen Belange in Verwaltungsverfahren und bei anderen Fachplanungen, soweit dem Landesamt für Umwelt durch Gesetz oder Rechtsverordnung Vollzugsaufgaben übertragen sind,
  3. Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den umweltbezogenen Bereichen,
  4. Mitwirkung beim umweltbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
  5. konzeptionelle und fachliche Beratung und Unterstützung des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
  6. konzeptionelle und fachliche Beratung und Unterstützung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Rahmen der Fachaufsicht über die Geologie."

6. Der bisherige § 4 wird § 5.

§ 2 Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik,
des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV)

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "- des Röntgenrechts," gestrichen.

bb) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "der Regierungen" eingefügt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik" durch die Worte "Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" ersetzt und nach den Worten "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "der Regierungen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsamts" die Worte "der Regierungen" eingefügt.

b) Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie an die Stelle des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder an die Stelle des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, soweit es sich nicht um die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen und deren Sachverständigen handelt."

c) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "der Regierungen" eingefügt.

d) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämtern" die Worte "der Regierungen" angefügt und die Worte "und von dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik" gestrichen.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsamt" die Worte "der Regierung" eingefügt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 8.5 wird folgende Nr. 8.6 eingefügt:

"8.6 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung"

bb) Die bisherigen Nrn. 8.6 und 8.7 werden Nrn. 8.7'und 8.8.

cc) Die Nrn. 10 bis 10.2 werden aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nrn. 11 bis 11.3 werden Nrn. 10 bis 10.3 und die bisherigen Nrn. 12 bis 12.3 werden Nrn. 11 bis 11.3.

b) Teil II wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsamt" werden die Worte "der Regierung" eingefügt.

bb) Die Worte "LfAS Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik" werden gestrichen.

cc) Die Worte "Landesamt für Umweltschutz" werden durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

dd) Die Worte "LGL Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" werden nach dem Wort "KVB Kreisverwaltungsbehörde" eingefügt.

c) Teil III wird wie folgt geändert:

aa) Die Lfd. Nr. 1.3 wird aufgehoben; die Lfd. Nr. 1.4 wird Lfd. Nr. 1.3.

bb) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 1.3.2 wird "LfAS" durch "LGL" ersetzt.

cc) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der Lfd. Nr. 3.1 wird "LfAS" durch "LGL" ersetzt.

dd) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der Lfd. Nr. 4.2.1 wird "LfAS" durch "LfU" ersetzt.

ee) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der Lfd. Nr. 4.4.1 wird "LfAS" durch "LfU" ersetzt.

ff) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" der Lfd. Nr. 6.6.1 wird " § 4" durch " § 20" ersetzt.

gg) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" der Lfd. Nr. 6.6.2 wird " § 6" durch " § 1" ersetzt.

hh) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der Lfd. Nrn. 8.1.1 bis 8.1.3 und 8.1.5 und 8.1.7 wird "LfAS" jeweils durch "LGL" ersetzt.

ii) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der Lfd. Nr. 8.1.4 werden die Worte "Organisation, Beaufsichtigung und Ausstattung" durch das Wort "Benennung" ersetzt.

jj) Die Lfd. Nr. 8.2 erhält folgende Fassung:

8.2Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  
8.2.1 § 11 Abs. 4 Satz 2, Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3, Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2, Anhang IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2Anerkennung von Lehrgängen, Verfahren und GerätenLGL
8.2.2Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3Anerkennung von Betriebenwie Nr. 8.2.1
8.2.3Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 und 3Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung für die Sachkundewie Nr. 8.2.1
8.2.4 §§ 1 ff. einschl. der AnhängeÜbrige Aufgabenwie Nr. 8.1.4

kk) Es wird folgende neue Lfd. Nr. 8.6 eingefügt:

"8.6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-VerordnungAufsicht über die Ausführung der Bestimmungenwie Nr. 8.1.4
8.6.1 § 3 Abs. 3Erteilung der Erlaubniswie Nr. 8.1.4"

ll) Die bisherigen Lfd. Nrn. 8.6 und 8.7 werden Lfd. Nrn. 8.7 und 8.8.

mm) Die Lfd. Nr. 10 "Röntgenrecht" wird aufgehoben.

nn) Die bisherigen Lfd. Nrn. 11 und 12 werden Lfd. Nrn. 10 und 11.

oo) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nrn. 10.1.2, 10.1.7, 10.1.8 und 10.1.12 wird "LfAS" jeweils durch "LGL" ersetzt.


pp) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.1.3 wird "11.1.2" durch "10.1.2" ersetzt.

qq) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nrn. 10.1.5 und 10.1.6 wird "11.1.4" durch "10.1.4" ersetzt.

rr) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.1.10 wird "11.1.7 und 11.1.8" durch "10.1.7 und 10.1.8" und "11.1.13" durch "10.1.13" ersetzt.

ss) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.1.11 wird "11.1.4" durch "10.1.4" ersetzt.

tt) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.1.13 wird "11.1.9" durch "10.1.9" ersetzt.

uu) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.2.4 wird "11.1.13" durch "10.1.13" ersetzt.

vv) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.2.5 wird "11.2.1" durch "10.2.1" ersetzt.

ww) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" der neuen Lfd. Nr. 10.3 wird "11.1.13" durch "10.1.13" ersetzt.

§ 3 Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl. S. 680, BayRS 751-1-UG), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2003 (GVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 1 Genehmigungsbehörde nach den §§ 7, 7a und 9 des Atomgesetzes

Für die Genehmigungen und Vorbescheide nach den §§ 7, 7a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig. Es entscheidet in den Fällen der §§ 7 und 7a des Atomgesetzes bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie.

§ 2 Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde nach § 9b des Atomgesetzes

(1) Für die Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig (Planfeststellungsbehörde).

(2) Anhörungsbehörde im Sinn des § 9b Abs. 4 des Atomgesetzes in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Es kann die Befugnisse .und Aufgaben der Anhörungsbehörde durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 3 Landessammelstellen

Für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen im Sinn des § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Zwischenlagerung der in Bayern angefallenen radioaktiven Abfälle ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig. Es kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen.

 " § 1 Sachliche Zuständigkeiten

Für den Vollzug des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind die in der Anlage bezeichneten Behörden und Stellen sachlich zuständig.

§ 2 Örtliche Zuständigkeiten

Örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.

§ 3 Verweisungen

Die Zuständigkeitsverweisungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in der Anlage genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

2. §§ 4 bis 14

§ 4 Landesbehörde im Sinn des § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes

Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes ist:

  1. Für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes sowie für die Entgegennahme von Mitteilungen und das Verlangen von Auskünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes das Staatsministerium der Finanzen,
  2. zur Erteilung von Weisungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes und für die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

§ 5 Zuständige Behörden im Sinn der Strahlenschutzverordnung

(1) Soweit im Folgenden oder bundesrechtlich nichts anderes bestimmt wird, ist zuständige Behörde im Sinn der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) das Landesamt für Umweltschutz, für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einzelfall mit der Durchführung und der Überwachung der Ausführung seiner Entscheidungen nach Absatz 1 das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.

§ 6 Genehmigungsbehörde nach den §§ 7, 11, 15, 16 und 106 StrlSchV

Genehmigungsbehörde nach den §§ 7, 11, 15, 16 und 106 StrlSchV ist das Landesamt für Umweltschutz.

§ 7 Zuständige Stelle nach § 30 StrlSchV 03

Zuständige Stelle nach § 30 StrlSchV ist

  1. das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Rahmen seiner aus § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes folgenden Zuständigkeit,
  2. die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit die Fachkunde der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte betroffen ist, sowie
  3. das Landesamt für Umweltschutz in allen übrigen Fällen.

§ 8 Zuständige Behörden im Sinn des § 52 StrlSchV

Zuständige Behörden im Sinn des § 52 StrlSchV sind die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 9 Messstellen im Sinn der §§ 41 und 95 StrlSchV

(1) Zuständige Behörde zur Bestimmung der Messstellen im Sinn des § 41 Abs. 1 Satz 4 und § 95 Abs. 10 Satz 4 StrlSchV ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Messstellen aus.

§ 10 Zuständige Stelle im Sinn des § 42 Abs. 1 Satz 6 StrlSchV

Zuständige Stelle im Sinn des § 42 Abs. 1 Satz 6 StrlSchV ist das Landesamt für Umweltschutz.

§ 11 Zuständige Behörden im Sinn des § 64 StrlSchV

(1) Zuständige Behörde im Sinn des § 64 Abs. 1 StrlSchV ist das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinn des § 64 Abs. 4 Satz 1, 1. alternative StrlSchV für die Benennung von Stellen, an die auf Verlangen dieser zuständigen Behörde die Gesundheitsakten zur Einsicht vorzulegen sind, ist das Landesamt für Umweltschutz. Zuständige Behörde im Sinn des § 64 Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative StrlSchV zur Benennung einer Stelle, an die nach Beendigung der Ermächtigung die Gesundheitsakten zu übergeben sind, ist das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.

§ 11a Ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV 03

Ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV ist die Landesärztekammer.

§ 12 Aufsichtsbehörden im Sinn des § 19 Abs. 1 bis 3 und im Sinn des Atomgesetzes der Strahlenschutzverordnung

(1) Aufsichtsbehörde im Sinn des § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes und im Sinn der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Umweltschutz, für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen Regelung das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Durchführung der Aufsicht über die Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes) beauftragen.

(3) Soweit es zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist, können auch die Gewerbeaufsichtsämter in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, und die Bergämter in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, Anordnungen nach § 113 StrlSchV erlassen.

(4) Aufsichtsbefugnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften in den Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien fallen, bleiben gemäß § 19 Abs. 4 des Atomgesetzes unberührt.

§ 13 Verwaltungsbehörde im Sinn der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge Verordnung und des § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes

Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinn des § 4b Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes und im Sinn der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220).ist die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde.

§ 14 Verweisungen

Die Zuständigkeitsverweisungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in den vorstehenden Paragrafen genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

werden aufgehoben.

3. Die Anlage wird angefügt.

§ 4 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl. S. 30, BayRS 2126-1-UG), geändert durch § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 11 Abs. 1 und 3 IfSG ist das Bayerische Landesamt für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit. "'Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 11 Abs. 1 und 3 IfSG ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3

Zuständige oberste Landesbehörde, oberste Landesgesundheitsbehörde beziehungsweise für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 20 Abs. 1,2 Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 54 Satz 2, § 61 Satz 2 sowie § 63 Abs. 5 und 6 IfSG ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.

 " § 3

Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 20 Abs. 1, 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3 und § 54 Satz 2 IfSG ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. 2Für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde im Sinn von § 54 Satz 2, § 61 Satz 2 und § 63 Abs. 5 und 6 IfSG ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Örtlich zuständig für die vom Freistaat Bayern nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG zu gewährende Versorgung, die nicht Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 Buchst. j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916), entspricht, ist
  1. das Amt für Versorgung und Familienförderung, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. das Amt für Versorgung und Familienförderung München 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Freistaat Bayern hat.
 "Örtlich zuständig für die vom Freistaat Bayern nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG zu gewährende Versorgung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."

b) Abs. 2 Satz 3

Für Leistungen nach den §§ 25 bis 27 Buchst. j des Bundesversorgungsgesetzes ist örtlich die Hauptfürsorgestelle zuständig, in deren Bereich das nach Satz 1 zuständige Amt für Versorgung und Familienförderung liegt.

wird aufgehoben.

4. In § 6 werden die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

§ 5 Änderung der Bergbehörden-Verordnung

In § 6 Abs. 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1060, BayRS 750-1-W), geändert durch Verordnung vom 22. November 1996 (GVBl. S. 462), werden die Worte "Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik" durch die Worte "Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 6 Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

In § 3 der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HWND) vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 11, BayRS 753-1-8-UG) wird nach dem Wort "Hochwassernachrichtenzentrale" der Klammerzusatz "(Landesamt für Umwelt)" eingefügt.

§ 7 Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

§ 17 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl. S. 667, BayRS 7821-6-L, 2125-2-2-UG), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220), erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17

Der Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 WeinV für Qualitätswein mit Prädikat und Selections-Weine im Sinn von § 32b WeinV ist vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu erstellen."

§ 8 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waschmittelgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Waschmittelgesetzes (BayRS 2129-2-6-UG) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Verordnung zur Ausführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Waschmittelgesetzes" durch die Worte "Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Landesamt für Umwelt ist Fachbehörde im Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes."

§ 9 Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen
Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik und der Gewerbeaufsichtsämter

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik und der Gewerbeaufsichtsämter (AAS-GebO) vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 314, BayRS 2013-2-7-UG) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen (UGG-GebO)."

2. In § 1 Satz 1 werden die Worte "Bayerischen Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik und der Gewerbeaufsichtsämter" durch die Worte "Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen" ersetzt.

3. In § 3 Nr. 2 werden die Worte "für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik" durch die Worte "für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

4. In Anlage 1 erhält die Überschrift folgende Fassung:

altneu
 "Gebührenverzeichnis für das Landesamt für Umwelt und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit".

5. In Anlage 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

altneu
 "Gebührenverzeichnis für Lehrgänge des Landesamts für Umwelt und des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit".

6. In Anlage 3 und Anlage 4 werden in der Überschrift nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "der Regierungen" angefügt.

7. In Anlage 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "der Regierungen" eingefügt.

§ 10 Änderung der Verordnung
über die. Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts,
des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der
Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV (GUW-GebO) vom 15. Februar 1995 (GVBl. S. 103, BayRS 2013-2-6-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 917), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV (GUW-GebO)"

2. In der Präambel werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

4. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft" werden durch die Worte "Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht werden jeweils die Worte "und DM", die Spalten "DM" und sämtliche noch ausgewiesene DM-Beträge, sowie der Klammerzusatz "(Deutsche Mark)" gestrichen.

§ 11 Änderung der Verordnung
über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte "des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit" durch die Worte "des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" und die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 3 Nr. 1 werden die Worte "gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)" durch die Worte "für Aufklärung und Beratung" ersetzt.

3. In § 5 werden die Worte "1 DM" durch die Worte "5 Euro" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1, 2 und 3 werden die Worte "das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit können" durch die Worte "Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann" ersetzt.

b) In Abs. 4 und 6 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 5 Buchst. c bezogen auf Nr. 8.6 der Anlage Teil III mit Wirkung vom 23. Dezember 2004 und bezogen auf Nr. 8.2 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über das Bayerische Landesamt für Umweltschutz vom 15. Dezember 1971 (BayRS 200-92-UG), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 1. Mai 1994 (GVBl. S. 306),
  2. die Verordnung über das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft vom 25. September 2002 (GVBl. S. 510, BayRS 200-27-1-UG).

ENDE