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BergbehördV - Bergbehörden-Verordnung
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden
Vom 20. Dezember 1994
(GVBl. 1994 S. 1060, 02.08.2005 S. 330 05)
Gl.-Nr.: 750-1-W
Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung sowie § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 und § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Erster Teil
Neuorganisation der Bergverwaltung
§ 1 Bergämter
Die Bergämter in Amberg und Bayreuth werden als Bergamt Nordbayern in die Regierung von Oberfranken und das Bergamt München als Bergamt Südbayern in die Regierung von Oberbayern als Organisationseinheiten eingegliedert.
§ 2 Auflösung des Oberbergamts
(1) Das Oberbergamt in München wird aufgelöst.
(2) Unbeschadet besonderer Vorschriften obliegen die Aufgaben des bisherigen Oberbergamts dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und den Bergämtern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zweiter Teil
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Das Bergamt Nordbayern ist für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, das Bergamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben zuständig. Abweichend von Satz 1 obliegen die Aufgaben der Bergämter nach der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FFVO) vom 21. April 1987 (GVBl. S. 115, BayRS 750-10-W) dem Bergamt Südbayern in allen Regierungsbezirken.
(2) Erstreckt sich ein unter der Aufsicht der Bergbehörde stehender Betrieb über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, so bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie das Bergamt, zu dessen Geschäftsbereich der Betrieb gehören soll.
§ 4 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (oberste Bergbehörde)
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes (BBergG), soweit nichts anderes bestimmt ist. Es erläßt Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 2 BBergG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Vor dem Erlaß von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und die zuständigen Berufsgenossenschaften zu beteiligen.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist ferner für den Vollzug der in Anlage 1 genannten, auf das Bundesberggesetz gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
(3) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie obliegen außerdem die Aufgaben des bisherigen Oberbergamts nach den in Anlage 2 genannten Vorschriften.
(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist hinsichtlich der Bodenschätze im Sinn des Bundesberggesetzes Fachplanungsträger in der Regionalplanung.
§ 5 Zuständigkeit der Bergämter (untere Bergbehörden)
(1) Die Bergämter sind zuständig für die Durchführung der § § 39 bis 57b, 60, 63 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1 und 2, § § 70 bis 74, § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1, § § 126 bis 131 und § § 147, 169 BBergG.
(2) Die Bergämter sind ferner zuständig für die Durchführung der auf das Bundesberggesetz gestützten Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Den Bergämtern obliegen außerdem die in anderen Vorschriften enthaltenen Aufgaben des bisherigen Oberbergamts, die nicht vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung wahrgenommen werden.
§ 6 Zuständigkeit anderer Behörden zum Vollzug bergrechtlicher Vorschriften 05
(1) Zuständig für die Durchführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
(2) Zuständig für die Durchführung von § § 77 bis 106 und § 109 BBergG, mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 Satz 2, ist die Kreisverwaltungsbehörde. Entsprechendes gilt für die Durchführung der § § 126 und 128 BBergG.
(3) Zuständig für die Durchführung von § 12 Abs. 5 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) und § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(4) Allgemeine Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und nach § 8 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GesBergV, die von den Bergbehörden anderer Länder erteilt worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. Dies gilt auch für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und nach § 11 Abs. 4 Satz 6 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GesBergV.
§ 7 Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 142 BBergG einschließlich der Befugnis zur Änderung der in § § 1 bis 6 geregelten Zuständigkeiten wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie übertragen.
Dritter Teil
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten außer Kraft
(2) Die Aufgaben des Oberbergamts nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayRS 932-1-W) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetz (BayRS 932-1-3-W) werden der Regierung von Oberbayern für das Gebiet des gesamten Freistaates übertragen.
(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Bekanntmachungen auf die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation und die Zuständigkeit der Bergbehörden verwiesen wird, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung.
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie nach § 4 Abs. 2 | Anlage 1 |
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie nach § 4 Abs. 3 | Anlage 2 |
ENDE