Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ASiMPV - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -

Vom 2. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 25 vom 15.12.1998 S. 956; 2002 S. 247; 2003 S. 278 ; 07.10.2004 S. 358; 21.12.2004 S. 548; 02.08.2005 S. 330 05; 09.01.2007 S. 12 07a; 04.09.2007 S. 636 07b; 16.08.2008 S. 783 08; 27.04.2010 S. 211 10; 14.12.2010 S. 853 10a; 17.09.2012 S. 470 12; 08. 09 2013 S. 586; 17.12.2014 S. 555 14 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 805-2-UG



Nachfolgeregelung

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten 05 10 10a 12

(1) Für den Vollzug

sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig, soweit in dieser Verordnung, in der Anlage zu dieser Verordnung oder durch Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz keine abweichenden Zuständigkeitsregelungen getroffen sind. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für Angelegenheiten des Ladenschlusses bleibt unberührt.

(2) Für den Vollzug des Rechts der nichtaktiven Medizinprodukte und der nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika) sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken zuständig, soweit in dieser Verordnung oder in der Anlage zu dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(3) Für den Vollzug der Vorschriften des Medizinprodukterechts ist bei Medizinprodukten, die radioaktive Stoffe oder der Strahlenschutzverordnung unterliegende Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen enthalten, das Landesamt für Umwelt zuständig, soweit der Strahlenschutz betroffen ist, ausgenommen der in den Nummern 10.1.3 bis 10.1.5 und 10.2.3 der Anlage genannten Verwaltungsaufgaben.

(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:

  1. das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika.

(5) Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

§ 2 Sonderzuständigkeiten 05 10

(1) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt

  1. das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken an die Stelle des Gewerbeaufsichtsamts der Regierungen und
  2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie an die Stelle des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen oder an die Stelle des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, soweit es sich nicht um die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen und deren Sachverständigen handelt.

Für den Vollzug des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung sind in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die nicht der Bergaufsicht unterliegende Durchführung von Maßnahmen gewerblicher Unternehmer zum Zweck der Herstellung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Veränderung von Hohlräumen, die in nichtoffener Bauweise unter Tag errichtet werden, sowie für Wiederherstellungsarbeiten und die Abfallbeseitigung in unterirdischen Hohlräumen.

(3) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, werden Verwaltungsaufgaben, die durch Bundesrecht den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen übertragen sind, von den jeweiligen Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen nach Maßgabe der Anlage wahrgenommen.

§ 3 (aufgehoben) 05

§ 4 Örtliche Zuständigkeiten 05 10 12

(1) Soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, ist örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben des Gewerbeärztlichen Dienstes im Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Niederbayern durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

(3) Abweichend von den Regelungen in dieser Verordnung kann das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einzelfall ein für die gewerbeaufsichtliche Überwachung und Betreuung einer aufsichtsbezirksüberschreitenden Anlage im Sinn von § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) zuständiges Gewerbeaufsichtsamt der Regierung bestimmen.

(4) Im Rahmen des § 1 Abs. 2 ist die Regierung von Oberbayern örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.

§ 5 Vollzugsermächtigung

Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

§ 6 Übertragung von Ermächtigungen 10

(1) Folgende Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über den Ladenschluß werden auf die nachgenannten Behörden übertragen:

  1. die Ermächtigung zur Zulassung eines erweiterten Geschäftsverkehrs in ländlichen Gebieten nach § 11 auf die Kreisverwaltungsbehörden,
  2. die Ermächtigung zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 auf die Kreisverwaltungsbehörden,
  3. die Ermächtigung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 auf die Gemeinden.

(2) Die Ermächtigung zur Regelung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes wird gemäß § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen.

§ 7 Änderung von Rechtsvorschriften

(nicht wiedergegeben)

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1998 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1, soweit der Vollzug des Chemikalienrechts betroffen ist, und Teil III Nr. 8 der Anlage mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 1998 tritt die Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 2. August 1994 (GVBl. S. 781, BayRS 805-2-A), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 497), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 in Verbindung mit Nr. 7.4 der Anlage mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.

(3) Die Außenstelle Bayreuth des Gewerbeaufsichtsamts Coburg wird mit Ablauf des 28. Februar 2003 aufgelöst.

.

 Anlage

I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis 05 10a 12

Entspricht Inhaltsverzeichnis

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 05

1. Abkürzungsverzeichnis

GAAGewerbeaufsichtsamt der Regierung
GdeGemeinde
KVBKreisverwaltungsbehörde
LGLLandesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
LfULandesamt für Umwelt
LMGLandesamt für Maß und Gewicht
PolPolizei
RegRegierung
StMASStaatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
StMUGStaatsministerium für Umwelt und Gesundheit
StMIStaatsministerium des Innern
StMUKStaatsministerium für Unterricht und Kultus
StMWIVTStaatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
ZLGZentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Strichpunktes um eine Doppelzuständigkeit.

III. Verzeichnis 07a 07b 10a 12

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde / Stelle
1.Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit Rechtsverordnungen
1.1Arbeitsschutzgesetz
1.1.1 § 21 Abs. 4Vereinbarung mit den Trägern der gesetzlichen UnfallversicherungStMAS
1.1.2 § 23 Abs. 1 Satz 2Empfang der Mitteilungenwie Nr. 1.1.1
1.1.3 § 23 Abs. 4Jahresberichtwie Nr. 1.1.1
1.1.4 § § 1 bis 17, 21 bis 23Übrige AufgabenGAA mit Ausnahme der Überwachung in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes

KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

1.2Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Bildschirmarbeitsdverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Baustellenverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung  u. a. auf § 18 Arbeitsschutzgesetz beruhende Rechts-VerordnungenÜberwachung der Einhaltung, Aufgaben der zuständigen BehördenWie Nr. 1.1.4

KVB bzgl. des 2. Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

1.3Druckluftverordnung
1.3.1 § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3Anerkennung von SachverständigenStMAS
1.3.2 § 13Ermächtigung von ÄrztenLGL
1.3.3 § § 3 ff. einschl. AnhängeÜbrige AufgabenGAA
1.4Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.4.1 § 7 Abs. 2Zulassung von Ausnahmen für Ärzte oder ÄrztinnenLGL
1.4.2 § § 4 ff.Sonstige AufgabenGAA
2.Gewerbeordnung (GewO)
2.1 § 51 Satz 1Untersagung der Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das GemeinwohlSoweit sich die Bestimmung bezieht auf
  1. Anlagen nach § 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen StMWIVT
  2. Sonstige Anlagen nach § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nicht zu den Anlagen nach Buchstabe a gehören:
    KVB

Die Entscheidungen nach Buchstabe a ergehen im Einvernehmen mit dem StMUG, soweit sie Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes betreffen

2.2 § 139bAufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen RechtsverordnungenGAA
2.3 § 14 Abs. 5 Nr. 3aEntgegennahme von Daten der GewerbeanzeigenGAA
3.Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
3.1 § 6 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 und 2, § § 26, 28, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, 3 und 5Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4

für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit

Überwachung der Einhaltung der auf § 8 Abs. 1 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen, Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesen VerordnungenGAA
3.2Abschnitte 3 bis 5, 7 und 9Aufgaben und Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich NotifizierungZLS
3.3 § 35Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 auferlegten Pflichten und um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden, sowie Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, BetriebsuntersagungGAA

KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

3.4 § 37 Abs. 5 bis 7Befugniserteilung, Benennung, Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
3.5 § 37 Abs. 8Einholung der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung zur Durchführung der nach § 34 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie die dazu erforderlichen Anordnungenwie Nr. 3.3
3.6 § 38 Abs. 1Aufsichtwie Nr. 3.3
4.Verordnungen auf Grund von § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ProdSG
4.1Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
4.1.1 § 6 Abs. 1Mitteilung von MarktaufsichtsmaßnahmenStMAS
4.1.2 § § 4 und 5Übrige AufgabenGAA
4.2Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 14 Abs. 6 Satz 2Anerkennung befähigter PersonenLfU
4.2.1
4.2.2 § 15 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung einer InbetriebnahmeKVB, bei Getränkeschankanlagen
4.3Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHochdrV) hinsichtlich der nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GasHochdrV
4.3.1 § § 3, 4, 5Abweichung von den allgemeinen Anforderungen: Ausnahmen und weitergehende Anforderungen; Anzeige und Beanstandung von LeitungsvorhabenStMWIVT

Es entscheidet das StMWIVT im Einvernehmen mit dem StMUG, soweit es sich um das Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt.

4.3.2 § 12 Abs. 2 Nr. 2Anerkennung von technischen ÜberwachungsorganisationenStMAS im Benehmen mit dem StMWIVT
4.3.3 § § 6 bis 15Übrige AufgabenStMWIVT
5.Gesetz über den Ladenschluss
5.1 § 4 Abs. 2Festlegung der Notdienste für ApothekenBayerische Landesapothekerkammer
5.2 § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 2a
Zulassung besonderer Verkaufszeiten auf Wochenmärkten, Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren außerhalb von Verkaufsstellen während der LadenschlusszeitenGde
5.3 § 22 Abs. 1AufsichtKVB;
daneben üben die Gemeinden die Aufsicht die Durchführung der § § 3 bis 6, § 8 Abs. 1, § § 9 bis 12, 14, 15, 20 Abs. 1 und 2 und § 21 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus.
5.4 § 23 Abs. 1AusnahmenAnlass für die Bewilligung ist auf den jeweiligen Regierungsbezirk begrenzt: Reg

Im Übrigen: StMAS

5.5 § 24Ahndung von VerstößenKVB oder Gemeinde; es gilt § 39 OWiG
6.Arbeitszeitrecht
6.1Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
6.1.1 § 7 Abs. 5Bewilligung von AusnahmenGAA bei der Regierung von Oberfranken
6.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 1Feststellung der Zulässigkeitwie Nr. 6.1.1
6.1.3 § 13 Abs. 4Bewilligung von Ausnahmenwie Nr. 6.1.1
6.1.4 § 15 Abs. 1 Nr. 2Bewilligung von Ausnahmenwie Nr. 6.1.1
6.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
§ 8 Abs. 2AnordnungGAA
6.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
6.4Fahrpersonalgesetz (FPersG)
6.4.1 § 4 Abs. 1 und 3AufsichtGAA in den Betrieben, Pol bei Straßenkontrollen
6.4.2 § 4 Abs. 1aAnordnungGAA
6.4.3 § 5 Abs. 1, § 7a) Untersagung der Weiterfahrt

b) sonstige Anordnungen, insbesondere zum Entzug der Fahrerkarte

a) Pol

b) GAA

6.5Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG
6.5.1Nr. 9 Abs. 1 Satz 2Stellen, an die die Informationen weitergeleitet werdenGAA
6.5.2Nr. 10 Abs. 6Erhebung der für die Berichte erforderlichen Daten bzw. InformationenPol. / ZBS
GAA
6.5.3Nr. 10 Abs. 5 und 6Entgegennahme und Weiterleitung der BerichteStMAS
Die gesammelten Erhebungen von Pol und ZBS nimmt das StMAS über das StMl entgegen
6.6Fahrpersonalverordnung (FPersV)
6.6.1 § 1 Abs. 3 Nr. 2Bewilligung von AbweichungenGAA
6.6.2 § 4 Abs. 2Ausgabe Fahrerkarten, Unternehmenskarten, WerkstattkartenTÜV Verkehrs- und Fahrzeug-GmbH;
Dekra Automobil GmbH
6.6.3 § 20 Abs. 1 und 2Verlangen der Vorlage einer Bestätigung über arbeitsfreie Tagewie Nr. 6.4.1
6.7Eisenbahn-FahrpersonalverordnungÜberwachung der Einhaltung; Aufgaben der zuständigen AufsichtsbehördeGAA
7.Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht
7.1Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)  
7.1.1 § 27 Abs. 2Verbot der Beschäftigung durch bestimmte PersonenGAA

Die Verbote werden im Benehmen mit dem Jugendamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, für Betriebe der Landwirtschaft auch im Benehmen mit dem für den Betrieb zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, erlassen.

7.1.2 § 45 Abs. 1 Nr. 1Entgegennahme von Aufzeichnungen über UntersuchungsbefundeGAA
7.1.3 § 51AufsichtGAA

Entscheidungen nach § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 42, die sich auf Betriebe der Landwirtschaft beziehen, ergehen im Benehmen mit dem für den Betrieb zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

7.1.4 § 55 Abs. 1Aufgaben der obersten LandesbehördeStMAS
7.1.5 § 56 Abs. 3 Satz 1Berufung eines Lehrers als Mitglied des JugendarbeitsausschussesStMUK
7.2Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden TätigkeitenAufsichtGAA
7.3Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG
7.3.1 § § 2 und 3Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen (§ 2) und Erhebungsbögen (§ 3) für 
a) Untersuchungen nach § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 des JArbSchGdie Schulen

Für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen ist diejenige Schule mit Vollzeitunterricht zuständig, die der Jugendliche vor der Aufnahme seiner Beschäftigung zuletzt besucht hat.

GAA, wenn der Jugendliche keine bayerische Schule besucht hat oder aus anderen Gründen nicht im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder Erhebungsbogens ist.

b) Ärztliche Untersuchungen nach § § 34, 35 und 42 des JArbSchGGAA
7.3.2 § 4Ausgabe von Untersuchungsbögen an die Ärzte für Untersuchungen nach § § 32 bis 35 und 42 JJArbSchGKassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die von ihr benannte Stelle
7.4Mutterschutzgesetz (MuSchG)
7.4.1 § 9 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme von AnträgenGAA
7.4.2 § 9 Abs. 3 Satz 1(Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und Vorermittlung Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung
  1. GAA der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
  2. GAA der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
7.4.3 § 20 Abs. 1AufsichtGAA
7.5Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
7.5.1 § 18 Abs. 1Entgegennahme von Anträgen (Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und VorermittlungGAA
7.5.2 § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung
  1. GAA der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
  2. GAA der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
8.Chemikalienrecht
8.1Chemikaliengesetz (ChemG)
8.1.1 § 9 Abs.1, § 10 Abs. 2Adressatenbehörde für die Bundesstelle für ChemikalienLGL (Leitstelle)
8.1.2 § 16eBenennung der Informations- und Behandlungszentren für VergiftungenStMAS
8.1.3 § 16f Abs. 2Adressatenbehörde für die ZulassungsstelleLGL
8.1.4 § 19a Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übertragung der Auf- bewahrungspflichtLGL
8.1.5 § 19b Abs. 1Erteilung der GLP-BescheinigungLGL
8.1.6 § 21 Abs. 1 und 2Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der EG-Verordnungen im Sinn des Abs. 2nach § 4 örtlich zuständiges GAA

soweit nicht in der Lfd. Nr. 8 ein bestimmtes GAA oder andere Behörden/ Stellen bestimmt sind

8.1.7 § 22 Abs. 1Adressatenbehörde für die Bundesstelle für ChemikalienLGL
8.1.8 § 22 Abs. 1a Nr. 1Adressatenbehörde für die ZulassungsstelleLGL
8.1.9 § § 1 ff.Übrige Aufgabenwie Nr. 8.1.6
8.2Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
8.2.1 § 10 Abs. 5 Satz 2, Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3, Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 Satz 2, Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2Anerkennung von Lehrgängen, Verfahren und GerätenLGL
8.2.2Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung für die Sachkundewie Nr. 8.2.1
8.3Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
8.3.1 § 3 Abs. 2 und 3Rücknahmeverpflichtung (Abs. 2) und Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib (Abs. 3)KVB nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallzuständigkeitsverordnung
8.3.2 § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und ZertifizierungenLfU
8.4Chemikalien-Verbotsverordnungwie Nr. 8.1.6
§ § 1 ff. einschließlich AnhängeAufgaben der zuständigen Behördenim Fall des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 nach Mitwirkung durch die zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 und 32 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf eine geordnete Entsorgung
§ § 2 und 5Erteilung von Erlaubnissen, Entgegennahme von Anzeigen, Abnahme von PrüfungenGAA bei der Regierung von Niederbayern
8.5Giftinformationsverordnung, Prüfnachweisverordnung u. a. auf dem ChemG beruhende RechtsverordnungenAufsicht über die Ausführung der

Bestimmungen

wie Nr. 8.1.6
8.6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-VerordnungAufsicht über die Ausführung der Bestimmungenwie Nr. 8.4.2
§ 3 Abs. 3Erteilung der ErlaubnisGAA
8.7VO (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aus- und Einfuhr gefährlicher ChemikalienAufsicht über die Ausführung der Bestimmungenwie Nr. 8.4.2
8.8VO (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führenAufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist 1)
8.8.1Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 3Erteilung der Genehmigung; Entgegennahme von AufzeichnungenGAA
8.8.2Art. 28 Abs. 2Vereinbarung der UnterstützungStMAS
8.9VO (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie79/117/EWGAufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA bei der Regierung von Niederbayern, soweit nicht andere Behörden/ Stellen bestimmt sind
8.9.1Art. 3 Abs. 3Anordnung von Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendungwie Nr. 8.4.2
8.9.2Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3Entgegennahme von Informationen über Lagerbeständewie Nr. 8.4.2
8.9.3Art. 7Aufgaben der zuständigen BehördeZuständige Abfallbehörde nach Art. 29 Bayerisches Abfallgesetz
8.9.4Anhang I Teil AZulassung der Herstellung und Verwendung von DDTwie Nr. 8.4.2
8.9.5aufgehoben
8.10VO (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agenturs für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.Aufsicht über die Ausführung der BestimmungenKVB für Anhang XVII Nr. 4, 5.1, 5.2 7 bis 11, 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchst. a) vierter und achter Spiegelstrich Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn., 27, 43 (mit Ausnahme von Abs. 3, 51, 52)

Im Übrigen: wie Nr. 8.1.6

Art. 123 S. 1Information der Öffentlichkeit über Stoffrisikena) für den Gesundheitsschutz: LGL

b) für den Umweltschutz: LfU"

8.11Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte TreibhausgaseAufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA
8.12Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)Aufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA
8.12.2 § 5 Abs. 3Anerkennung von Aus- und FortbildungseinrichtungenLfU
8.13Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem QuecksilberAufsicht über die Ausführung der BestimmungenArt. 1: GAA bei der Regierung von Niederbayern

Im Übrigen: Zuständige Abfallbehörde

8.14Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Aufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA
9.Sprengstoffrecht
9.1Sprengstoffgesetz (SprengG)  
9.1.1 § 9 Abs. 1 Nr. 2Einzelprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2GAA bei der Regierung von Oberbayern
9.1.2 § 15 Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1VerbringensgenehmigungGAA

KVB bei Treibladungspulver für Böller, Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen

9.1.3 § 17 Abs. 4Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager)StMAS
9.1.4 § 21 Abs. 3 Satz 4Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignungwie Nr. 9.1.2
9.1.5 § 23Verlangen der Vorlage von UrkundenPol

Diese verständigt die sonstigen Überwachungsbehörden nach Nr. 9.1.8.

9.1.6 § 26 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen StoffenPol
Diese verständigt die sonstigen Überwachungsbehörden nach Nr. 9.1.9
9.1.7 § 26 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige über einen Unfall mit explosionsgefährlichen Stoffenwie Nr. 9.1.2
9.1.8 § 27 Abs. 1 und 5Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb oder Umgang und zur Verbringung, Ausnahmen von dem Alterserforderniswie Nr. 9.1.2
9.1.9 § 30Überwachung des Umgangs und VerkehrsGAA
Gde in den Fällen des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV

KVB im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 9.1.2 für die Verbringung: auch Pol

9.1.10 § 31 Abs. 1 und 2, § 32Auskunftsverlangen, Nachschau, Anordnungenwie Nr. 9.1.9
9.1.11 § § 34 und 35Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen der Rückgabe von Urkunden, Ungültigkeitserklärungwie Nr. 9.1.2
9.1.12 § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § § 14, 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 Satz 2, § § 32a, 33, 48 Satz 2Übrige AufgabenGAA
9.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
9.2.1 § 3 Abs. 3Überprüfung des Nachweises der Bestimmung für militärische oder polizeiliche ZweckeGAA
Für die Verbringung: auch Pol
9.2.2 § 12c Abs. 2 und 4Akkreditierung, Benennung, Überwachung der benannten StellenZLS, soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellen-
gesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist.
9.2.3 § 19 Abs. 2AusnahmenStMAS
9.2.4 § 23 Abs. 6 Satz 2a) Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Halbsatz 1)Gde
b) Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle (Halbsatz 2)KVB
9.2.524 Abs. 1Ausnahme
a) von dem Verbot des § 20 Abs. 1 und 2StMAS
b) von dem Verbot des § 22 Abs. 1GAA
c) von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2Gde
9.2.6 § 24 Abs. 2 Satz 1AbbrennverboteGde
9.2.7 § 32 Abs. 1, § 48Anerkennung von Lehrgängen, Widerruf der Anerkennungwie Nr. 9.1.1
9.2.8 § 34 Abs. 2Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigungwie Nr. 9.1.2
9.2.9 § 36Prüfung von Lehrgangsteilnehmern, Unterzeichnung der Niederschrift, Unterzeichnung des Zeugnisseswie Nr. 9.1.1
9.2.10 § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1QualifikationsanerkennungWie Nr. 9.1.1
9.2.11 § 2 Abs. 5, § 3 Nr. 11 und 12, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 12a Abs. 5, § 12b Abs. 4, § 23 Abs. 3 und 7, § 25 Abs. 2, § § 25a, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 4, 5 und 5a, § 44Übrige AufgabenGAA
9.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 2Ausnahmen, Verlangen des NachweisesGAA
9.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
§ 1 Abs. 1, § § 2, 3 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige, Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist im EinzelfallGAA
10.Medizinprodukterecht
10.1Medizinproduktegesetz (MPG)  
10.1.1 § 12 Abs. 1Anforderung der Vorlage einer Liste der Sonderanfertigungena) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: GAA
10.1.2 § 13 Abs. 3 und 4Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde auf Entscheidung; Übermittlung aller Entscheidungen an DIMDIwie Nr. 10.1.3
im Übrigen

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: GAA

10.1.3 § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5Überwachung und Benennung der Benannten Stellen, Bekanntmachung der deutschen Benannten Stellen auf der Internetseite und Anerkennung von Prüflaboratoriena) für nichtaktive Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika: ZLG
b) für aktive Medizinprodukte: ZLS
10.1.4 § 15a Abs. 1 und 2Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaatenwie Nr. 10.1.3
10.1.5 § 16 Abs. 1, 2 und 4Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens der Benennung sowie Entgegennahme der Mitteilung über Einstellung des Betriebs oder Verzicht; Mitteilung und Bekanntmachungwie Nr. 10.1.3
10.1.6 § 18 Abs. 3 Nrn. 2 und 3Entgegennahme von Unterrichtungen durch die Benannten Stellenwie Nr. 10.1.4
10.1.7 § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 5 Satz 3, § 22b Abs. 6, § 22c Abs. 6, § 23a Abs. 4Übermittlung von Daten an DIMDI und Entgegennahme von Informationen von Bundesoberbehörde und Ethikkommission im Zusammenhang mit klinischer Prüfunga) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.8 § § 25, 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 3Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisena) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.9 § 26 Abs. 1, 2 und 7Überwachung; Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit und der zuständigen BehördenSoweit Errichten, Betreiben, Anwendung Aufbereitung von Medizinprodukten betroffen sind: GAA

Soweit die Messfunktion von Medizinprodukten die messtechnischen Kontrollen unterlieg betroffen ist: LMG

Soweit das Inverkehrbringen betroffen ist:

a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.10 § 26 Abs. 6Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Sachverständigewie Nr. 10.1.3
(bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens nimmt die ZLS diese Aufgabe kommissarisch wahr)
10.1.11 § 34 Abs. 1 und 2Bescheinigung der Verkehrsfähigkeita) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.12 § § 12 bis 44Übrige Aufgabensoweit die Messfunktion von Medizinprodukten, die messtechnischen Kontrollen unterliegen, betroffen ist: LMG, bei Gefahr im Verzug auch: GAA für aktive und Reg für nichtaktive Medizinprodukte
im Übrigen wie Nr. 10.1.8
10.2Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
10.2.1 § 4aVerlangen der Vorlage von Nachweisen über die interne und externe QualitätssicherungLMG
10.2.2 § § 6, 7, 8Aufgaben der zuständigen BehördenGAA
10.2.3 § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1Durchführung messtechnischer KontrollenEichämter
10.2.4 § 15 Nr. 4Verlangen des Nachweiseswie Nr. 10.1.12
10.2.5Anlage 2 Nr. 3Beauftragung einer Messstelle für Vergleichsmessungenwie Nr. 10.2.1
10.3Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) 
10.3.1 § 8 Abs. 1Entgegennahme der Information über Änderungena) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.3.2 § 11 Abs. 1 und 2Überwachungwie 10.3.1
10.4Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
10.4.1 § 11 Abs. 1Abstimmung mit Bundesoberbehörde zu Produktprüfungen und Überprüfung der Produktionsverfahrena) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.2 § 13Entgegennahme von RisikobewertungenSoweit das Inverkehrbringen von Medizinprodukten betroffen ist:
a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind

a) für nichtaktive Medizinprodukte: LGL und Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.3 § 14 Abs. 4Überwachung der korrektiven Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 MPGwie 10.4.1
10.4.4 § 14a Abs. 3Überwachung der korrektiven Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen und LeistungsbewertungsprüfungenSoweit klinische Prüfungen von Medizinprodukten betroffen sind:
a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.5 § § 15, 16 Abs. 1Anordnung korrektiver MaßnahmenSoweit das Inverkehrbringen von Medizinprodukten betroffen ist:
a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind:

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen b sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.6 § 17Untersagung oder Einschränkung des Betreibens oder Anwendens von MedizinproduktenGAA
10.4.7 § 20 Abs. 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit Satz 3Entgegennahme von Vorkommnismeldungena) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS und GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.8 § 20 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Satz 3Entgegennahme von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Ereignissea) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS und LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.9 § 20 Abs. 2Mitteilung über getroffene Anordnungenwie 10.4.5
10.4.10 § 20 Abs. 3Teilnahme an Routinesitzungena) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: StMUG

10.5Verordnung über Medizinprodukte,
Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte, Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten u.a. auf dem Medizinproduktegesetz beruhende Verordnungen
Aufgaben der zuständigen BehördeSoweit Errichten, Betreiben, Anwendung Aufbereitung betroffen sind: GAA

Im Übrigen wie 10.4.5

11.Sonstige Rechtsvorschriften
11.1Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
11.1.1 § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3Entscheidung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften und deren GenehmigungStMAS
11.1.2 § 23 Abs. 4Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und SicherheitsbeauftragtenGAA
11.2Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
11.2.1 § 3 Abs. 1 Satz 3Äußerung bei Gefahr einer BerufskrankheitGAA
11.2.2 § 4Mitwirkung im Berufskrankheiten-FeststellungsverfahrenGAA
11.3Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
11.3.1 § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII und der jeweiligen UnfallverhütungsvorschriftAnerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für ArbeitssicherheitStMAS
11.3.2 § 7 Abs. 2, § § 12, 13, 18Zulassung im Einzelfall, Anordnung von Maßnahmen, Ausübung der Auskunfts- sowie der Betretungs- und Besichtigungsrechte, AusnahmenGAA
11.4Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
11.4.1 § 5 Abs. 2 Satz 1a) Entgegennahme von Anträgen (Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und VorermittlungenGAA
b) Entscheidung über die Zulässig- keitserklärung einer Kündigunga) GAA der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
b) GAA der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
11.5Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
11.5.1 § § 1 ff.Aufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist
11.5.2 § 4Aufsicht über das Nutzungsverbot für MinderjährigeGAA; Mitteilung an das Jugendamt, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden
11.6Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter StrahlungAufsicht über die Ausführung der BestimmungenGAA

____
1) Aufgaben, die ausdrücklich der "zuständigen Behörde" des Mitgliedsstaats zugewiesen sind, obliegen mit Ausnahme der in Nr. 8.8.1 genannten Aufgaben der jeweiligen Bundesbehörde.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen