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SARV - Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen
Vom 14. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 18 vom 31.10.2014 S. 450)
Gl.-Nr.: 2015-2-1-V
Es erlassen auf Grund von
die Bayerische Staatsregierung,
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,
das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,
das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration,
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern
§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-1-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 199 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. In § 96 werden die Worte "sind die Regierungen" durch die Worte "ist die Regierung von Mittelfranken" ersetzt.
(4) Personen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. September 2014 die Tätigkeit als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen aufnehmen, müssen bis spätestens 31. August 2014 den Nachweis über die Qualifikation nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 erbringen.(5) Wird in einer Einrichtung bei Inkrafttreten dieser Verordnung der Tatbestand des § 14 Abs. 1 oder 4 erfüllt, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Genehmigung hierfür bei der zuständigen Behörde beantragt werden. § 14 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 finden Anwendung. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
werden aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 4 und 5.
§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum Gräbergesetz und zum Gedenkstättenstiftungsgesetz
...
§ 4
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes
...
§ 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
...
§ 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
...
§ 7
Änderung der Asyldurchführungsverordnung
...
§ 8
Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz
...
§ 9
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 338), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 121 wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.
b) § 132 erhält folgende Fassung: " § 132 Benutzungsgebühren".
2. In § 34 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Regierungen ersetzen" durch die Worte "Regierung von Mittelfranken ersetzt" ersetzt.
3. In § 120 Satz 2 wird das Wort "Behörden" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
4. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.
b) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte "sind die Regierungen" werden durch die Worte "ist die Regierung von Mittelfranken" ersetzt.
c) Satz 2
Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr einzelne Aufgabenbereiche bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtliche zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen.
wird aufgehoben.
5. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Benutzungsgebühren".
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Gebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken."
Die Regierungen können in Härtefällen, die beispielsweise durch eine besonders beengte Unterbringung bedingt sind, Abschläge bis zu 50 v. H. festlegen.
wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Teil 10 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 10
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
gültig ab 1. Mai 2014
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 427 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; das Wort "Verkehrszentralregister" wird durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte " und § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes" sowie die Worte " , § 43 Satz 2" gestrichen.
bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 Abs. 1 FeV); | "2. die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV); ". |
cc) In Nr. 4 werden die Worte "(§ 68 Abs. 1 FeV), " durch die Worte " (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV)" ersetzt.
dd) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Worte "als Träger" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, obliegen den Kreisverwaltungsbehörden auch die Aufgaben, welche die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist."
4. In § 10 Nr. 1 werden die Worte "und motorisierte Krankenfahrstühle" durch die Worte "oder für Kleinkrafträder, welche den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b FeV entsprechen," ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.
bb) Nr. 4
die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG).
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist unbeschadet der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden nach § 20 auch zuständig für die Überprüfung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie der Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 12 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 33 FahrlG). | "(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
|
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach den Worten " § 19 Abs. 1 " werden die Worte "und 2 " eingefügt.
b) Satz 2
Die Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz nach § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
§ 11
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen, zuletzt geändert durch § 10 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird im Klammerzusatz vor den Worten "in Verbindung mit" die Abkürzung "StVO" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden im Klammerzusatz die Worte "in Verbindung mit" durch die Worte "StVO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 " ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nrn. 1 und 2
1.die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (§ 36 Abs. 6 Satz 1 FeV);2. die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV
werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 1.
cc) Die bisherigen Nrn. 4 bis 6
4. die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen (§ 68 Abs. 1 FeV), und die Ausübung der Aufsicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV) , die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV)5. die Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 Abs. 1 FeV);
6. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FeV);
werden aufgehoben.
dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 2.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
bb) Es werden folgende Nrn. 4 bis 8 angefügt:
"4. die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (§ 36 Abs. 6 Satz 1 FeV);
5. die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV);
6. die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV), die Bekanntgabe der als amtlich anerkannt geltenden Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 4 FeV) und die Ausübung der Aufsicht (§ 68 Abs. 2 Satz 6 FeV);
7. die Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 Abs. 1 FeV);
8. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FeV)."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 einleitender Satzteil werden die Worte "Regierungen sind" durch die Worte "Regierung der Oberpfalz ist" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "eine Regierung" durch die Worte "die Regierung der Oberpfalz " ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 68 Abs. 1 StVZO" durch die Worte " § 46 Abs. 1 FZV" er- setzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz vor den Worten "in Verbindung mit" die Abkürzung "FZV" eingefügt.
6. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 12 wird nach den Worten " § 20 Abs. 1" die Abkürzung "LuftVG" eingefügt.
b) In Nr. 21 wird im Klammerzusatz vor den Worten "in Verbindung mit" die Abkürzung "LuftVG" eingefügt.
7. In § 33 Abs. 1 wird nach den Worten " §§ 3 bis 42" die Abkürzung "BOKraft" eingefügt.
§ 12
Änderung der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung
...
§ 13
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 10 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.
ENDE