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AVPfleWoqG - Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
- Bayern -
Vom 27. Juli 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2011 S. 345)
▾ Änderungen
Siehe Fn 1
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Teil 1 24a
Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1 24a
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 20 24a
(1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:
Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.
(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.
§ 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 24a
Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei sind
Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.
(1) Der Zweck der Einrichtung oder Wohnform und der voraussehbare pflegerische und betreuerische Bedarf sowie die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter sind bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und einzuplanen.
(2) Bei der baulichen und personellen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption der Einrichtungs- oder Wohnform Rechnung zu tragen.
§ 4 Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften 24a
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter, zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung sowie angemessenen Überwachung sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, den örtlichen Seniorenbeiräten, den Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkasse sowie der privaten Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe zusammenzuarbeiten. Zur Durchführung der Zusammenarbeit können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(2) Erforderliche Angaben einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse können im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und die Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen sowie der privaten Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Ergebnisprotokolle sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG ausgetauscht werden.
§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 24a
(1) Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere
hervorgehen. Satz 1 gilt nicht für ambulante Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die nicht durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst oder vergleichbaren Träger betrieben werden.
(2) Für jede Einrichtung oder Wohnform sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können verwendet werden.
(3) Für die Aufbewahrung gelten die Fristen des § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Kapitel 2 24a
Allgemeine bauliche Mindestanforderungen
Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 bestanden haben oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurden:
§ 7 Wohnflächen und persönlicher Wohnraum 24a
(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
(2) Der persönliche Wohnraum dient sowohl dem dauerhaften Wohnen als auch der Pflege, Betreuung und Versorgung. Persönliche Wohnräume für mehr als zwei Personen sind unzulässig. Sie müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mietern, dem Personal und den Besucherinnen und Besuchern allgemein zugänglich ist. Türen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen. Satz 1 gilt nicht für die Bereitstellung eines Endgeräts oder Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter.
Kapitel 3 24a
Allgemeine personelle Mindestanforderungen
§ 9 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen 24a
(1) Die Leitung mehrerer oder die Übernahme der Verantwortung für mehrere Einrichtungen und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 durch eine Person bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung oder Verantwortung einer Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Leitung oder Verantwortung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen wird. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 und 5 PfleWoqG geleitet oder verantwortet werden.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. Zudem sind insbesondere Art und Größe der Einrichtung oder Wohnform, räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen oder Wohnformen sowie Konzeption und Organisation der Leitungs- und Verantwortungsebene zu berücksichtigen.
(3) Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.
§ 11 Fort- und Weiterbildung 20 24a
Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.
Teil 2 24a
Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1 24a
Stationäre Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Abschnitt 1 24a
Besondere bauliche Mindestanforderungen
Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Soweit die Schwere der Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner oder die Konzeption es erfordert, müssen auch die persönlichen Wohnräume und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Satz gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
§ 13 Persönlicher Wohnraum 24a
In stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der persönlichen Wohnräume als Einzelwohnräume ausgestaltet sein. Jeder persönliche Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. In einer stationären Einrichtung, die persönliche Wohnräume für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher persönlicher Wohnraum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (Verfügungszimmer). Der persönliche Wohnraum für eine Person muss mindestens eine
Wohnfläche von 14 m2, für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 20 m2 umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. Abweichend von Satz 4 sind solitäre und eingestreute Kurzzeitpflegeplätze für eine Person mit einer Wohnfläche von 12 m2 und für zwei Personen von 18 m2 zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird.
§ 14 Funktionsräume und Gemeinschaftsraum 24a
(1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.
(2) In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.
(3) Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
(4) Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m2 nicht unterschreiten.
Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.
Abschnitt 2 24a
Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 16 Eignung der Beschäftigten 14 24 24a
Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.
§ 17 Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe 24a
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer
erlangt hat, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Plätze hat, und
(2) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
(4) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
rechtskräftig verurteilt worden ist und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
Für die Pflegedienstleitung gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 18 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung 24a
(1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.
(2) Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) In stationären Einrichtungen ist die ständige Anwesenheit einer Fachkraft aus dem Bereich der Pflege sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche personalbezogene Maßnahmen treffen, wenn Mängel und ein daraus resultierendes Qualitätsdefizit in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf unzureichendem Personaleinsatz oder unzureichender Konzeption beruhen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von den Abs. 1 und 3 bis 5 abweichende Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Konzeption stellen.
(3) In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde. In Einrichtungen, für die noch keine Pflegesatzvereinbarung im Sinn des Satzes 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
(4) Für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen und Bewohner je eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 ist der in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personalschlüssel zulässig, wenn die jeweilige Fachkraft entsprechend für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. Sind nach den Sätzen 1 und 2 mindestens zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.
(5) In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege anwesend sein. Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft nach Satz 1 durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen. Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Hospize.
(6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden.
Abschnitt 3 24a
Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 20 Allgemeine Anforderungen 24a
(1) Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, der Einrichtungsleitung und dem Träger bestimmt sein. Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(2) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerschaft besser gewährleistet wird.
§ 21 Aufgaben des Trägers und der Leitung 24a
(1) Der Träger hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) Der Träger und die Leitung unterstützen die Bewohnervertretung bei ihrer Wahl und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1816 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend. Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig. Die Person, auf die das Wahlrecht übergeht, hat dieses im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen und insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.
(1) Wählbar sind die nach § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder Satz 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner. Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
tätig ist;
innehat.
§ 24 Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung 24a
(1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1. | 20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner | 3, |
2. | 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner | 5, |
3. | 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner | 7, |
4. | über 250 Bewohnerinnen und Bewohner | 9. |
(3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.
§ 25 Bestellung des Wahlausschusses 24a
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 22 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 22 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
§ 26 Vorbereitung und Durchführung der Wahl 24a
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt wird. Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. Die Leitung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss anders bestimmt. Der Wahlausschuss kann auch eine elektronische Stimmabgabe zulassen.
(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er bekannt zu machen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, sind über das Ergebnis zu informieren.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 28 Wahlschutz, Wahlkosten und Wahlanfechtung 24a
(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
(3) Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 29 Mitteilung an die zuständige Behörde 24a
(1) Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.
(1) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.
§ 31 Ende der Mitgliedschaft und Nachrücken von Ersatzmitgliedern 24a
(1) Die Mitgliedschaft der Bewohnervertretung endet durch
(2) Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist ein Mitglied verhindert, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 24 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 32 Vorsitz der Bewohnervertretung 20 24a
Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 33 Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung 24a
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(4) Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.
(5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(6) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 34 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung 24a
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.
Über die im Rahmen der Ausübung des Amts bekannt gewordenen Erkenntnisse ist Stillschweigen, auch über die Dauer des Amts hinaus, zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. Satz 1 gilt für die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.
§ 36 Aufgaben der Bewohnervertretung 24a
Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
§ 37 Mitbestimmungsrecht, Form und Durchführung der Mitbestimmung 24a
(1) Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
(2) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(3) Einrichtungsleitung oder Träger informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich unter Berücksichtigung der Anregungen und Änderungswünsche der Bewohnervertretung um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit.
(5) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.
§ 38 Mitwirkungsrecht, Form und Durchführung der Mitwirkung 24a
(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
(2) Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 35 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern und bei der Vorbereitung der Entscheidung Anregungen der Bewohnervertretung einzubeziehen.
(4) Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.
§ 39 Bestellung und Aufgaben der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers 24a
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 29 Abs. 1 gemacht hat.
(2) In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger in Textform mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) Der Träger hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. § 21 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 34 bis 38 gelten entsprechend.
§ 40 Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers 24a
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
(2) § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kapitel 2 24a
Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abschnitt 1 24a
Grundsatz
§ 41 Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung 24a
Bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen sind die
zu berücksichtigen. Es sind die nach den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit im Sinn des § 118 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermittelten Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten.
Abschnitt 2 24a
Besondere bauliche Mindestanforderungen
§ 42 Anwendbare Vorschriften; Persönliche Wohnräume und Funktionsräume 24a
(1) Die baulichen Mindestanforderungen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. § 15 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räume von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, die erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genutzt werden.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die fachliche Konzeption einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
Abschnitt 3 24a
Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 43 Anwendbare Vorschriften 24a
Die personellen Mindestanforderungen gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 44 Eignung der Leitung; Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen und Wohnformen 20 24a
(1) Als Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. § 17 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 kann die Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mehr als insgesamt drei Einrichtungen oder Wohnformen leiten oder verantworten, wenn eine Gesamtzahl von 72 Betreuungsplätzen nicht überschritten wird.
(1) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist unter Berücksichtigung von § 41 die Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel sicherzustellen, wenn der betreuerische oder pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner diese erfordert. Erfordert der betreuerische oder pflegerische Bedarf in der Nacht keine Anwesenheit einer Fachkraft, ist die Erreichbarkeit einer in Rufbereitschaft befindlichen Fachkraft sicherzustellen.
(3) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn eine schriftliche Vereinbarung, welche die wesentlichen Leistungsmerkmale gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX umfasst, abgeschlossen wurde, die Personalausstattung dieser entspricht und die fachliche Konzeption unter Berücksichtigung von § 41 nicht entgegensteht. Liegen die Voraussetzungen im Sinn des Satzes 1 nicht vor, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
Abschnitt 4 24a
Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 46 Mitwirkung und Mitbestimmung 24a
Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass
Kapitel 3 24a
Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
§ 47 Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen 24a
(1) Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Küche vorhanden sein muss. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene barrierefreie Lebensführung ermöglichen und sind in der Regel als Einzelwohnräume auszugestalten. Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften müssen unter Gewährleistung einer angemessenen pflegerischen Versorgung über ausreichende sanitäre Möglichkeiten verfügen. Es dürfen nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund gegründet werden. Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie zusätzlich mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein müssen.
(2) Zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Lebensführung sowie zur Betreuung der Mieterinnen und Mieter muss in der Regel eine Pflege- oder Betreuungskraft anwesend sein. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege muss eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein.
§ 48 Gremium der Selbstbestimmung 24a
Zum Zwecke der Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium der Selbstbestimmung einzurichten. Alle Mieterinnen und Mieter sind vertreten und stimmberechtigt und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen. Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein. Die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden. Näheres bestimmt das Gremium selbst. Das Gremium der Selbstbestimmung wirkt mit bei
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 gelten entsprechend. Konnte ein Gremium nicht gebildet werden, sind Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewahrt ist.
Kapitel 4 24a
Betreute Wohngruppen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 49 Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen 20 24a
(1) Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.
(2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein.
Teil 324a
Befreiungen und Abweichungen
§ 50 Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen 24a
(1) Ist dem Träger die Erfüllung baulichen Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter vereinbar ist. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Abweichungen von den Vorgaben nach § 13 Satz 2, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 4 sind im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit der verfolgten fachlichen Konzeption zulässig.
(3) Von den baulichen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen in begründeten Einzelfällen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
§ 51 Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen 20 24a
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf seinen Antrag aus wichtigem Grund eine Befreiung von den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB XI sowie § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten fachlichen Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen geknüpft werden. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Von der Mindestanforderung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person
Die Befreiung kann an Anforderungen geknüpft werden. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit, im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen
(3) Von den Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 45 Abs. 2 und 3 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend der fachlichen Konzeption abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(4) Von den personellen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
§ 52 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 20 24a 24a
(1) Die Regelungsbereiche der Teile 4, 5 und 6 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.
(2) Die Teile 4 und 5 umfassen die Weiterbildungen zur
(3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde.
Teil 4 24a
Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung
§ 53 Weiterbildungsform 24a 24a
(vorherige Änderungen § 53 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Weiterbildungen sind entsprechend Anlagen 1 bis 4 modular aufgebaut. Die Module stellen die Anrechenbarkeit bereits erworbener fachlicher Qualifikationen sicher.
(2) Die Weiterbildungseinrichtungen können von den Stundenvorgaben für die einzelnen Themenbereiche der Module bis zu 20 % abweichen. Die Gesamtstundenvorgaben der jeweiligen Module bleiben davon unberührt.
(3) Die Weiterbildungen gliedern sich in theoretischen Unterricht und praktische Weiterbildung.
(4) Die praktische Weiterbildung besteht aus einem Praktikum und einer Projektarbeit. Sie ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen abzuleisten. Im Rahmen der Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß §§ 81 bis 86 ist anstatt eines Praktikums eine Hospitation zu absolvieren. Die Hospitation nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.
(5) Eine theoretische Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten, die Praktikumsstunden und die Hospitationsstunden betragen 60 Minuten.
(6) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchführung von Weiterbildungen als Fernlehrgang oder Fernstudienzeiten als Inhalte der Weiterbildungen zulassen. Die Zulassung nach Satz 1 setzt die Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes voraus.
§ 54 Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen 13 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 54 bis 31.12.2024 20 20)
(1) Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig.
(2) Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen..
§ 55 Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 55 bis 31.12.2024 13 20)
(1) Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen trägt die Weiterbildungseinrichtung.
(2) Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt.
(3) Die von einem anderen Land erteilte Anerkennung steht der Anerkennung nach Abs. 2 gleich.
(4) Änderungen der nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.
(5) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholfen wird.
(7) Im Falle der Rücknahme nach Abs. 5 oder des Widerrufs nach Abs. 6 ist die Weiterbildungseinrichtung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs bereits an der Weiterbildung teilnehmenden Person die Beendigung ihrer Weiterbildung zu ermöglichen.
§ 56 Gleichgestellte Qualifikationen 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 56 bis 31.12.2024 20)
(1) Den Weiterbildungen im Sinn dieser Verordnung sind folgende Weiterbildungen gleichgestellt, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden:
(2) Weiterbildungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.
(3) Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.
§ 57 Gleichgestellte im Ausland erworbene Weiterbildungen 13 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 57 bis 31.12.2024 20)
(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).
(2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen.
§ 58 Prüfungsausschuss 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 58 bis 31.12.2024 13 20)
(1) Am Weiterbildungsstandort wird für jede Weiterbildung ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist von der Leitung der jeweiligen Weiterbildung zu berufen. 3 Dem Prüfungsausschuss gehören an
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.
(3) Die Leitung der jeweiligen Weiterbildung übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungssauschuss ist für die Entscheidung in allen Prüfungsangelegenheiten zuständig und ist Ansprechpartner in allen Prüfungsangelegenheiten.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet einstimmig. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 59 Prüfungsformen und Leistungsnachweise 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 59 bis 31.12.2024 20)
(1) Prüfungsformen sind
(2) Fallbearbeitungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. Für jedes Modul ist eine Fallbearbeitung durchzuführen, die grundsätzlich alle Themenbereiche des jeweiligen Moduls umfasst. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dazu die in den Modulen vermittelte Fachkompetenz auf eine konkrete Fallschilderung aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung anwenden.
(3) Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden erbracht in Form
Jeder der den Nrn. 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise sollte im Rahmen der zu absolvierenden Fallbearbeitungen mindestens einmal erbracht werden. Die Gesamtstundenzahl der Weiterbildung umfasst nicht den Stundenumfang der Fallbearbeitung.
(4) Die Projektarbeit dient dem Transfer des erworbenen Wissens in die Praxis. Mit der Projektarbeit sollen insbesondere Fähigkeiten zur Steuerung von Veränderungsprozessen in einer Organisation nachgewiesen werden.
(5) Der Leistungsnachweis für die Projektarbeit erfolgt in Form eines schriftlichen Projektberichts im Umfang von mindestens zehn Seiten, der eine Beschreibung der Projektaufgabe und dessen fachlich begründete Bearbeitung sowie die Projektplanung, -durchführung und -evaluation umfasst. Ein Projektbericht über eine bereits außerhalb der Weiterbildung erfolgreich durchgeführte und einschlägige Projektarbeit kann als Leistungsnachweis nach § 54 Abs. 1 durch die zuständige Behörde anerkannt werden.
(6) Die mündliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen im Hinblick auf ihre praktische Anwendung.
(7) Der Leistungsnachweis im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation der Projektarbeit und einem Fachgespräch. Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 30 Minuten.
(8) Der Leistungsnachweis über das Praktikum oder die Hospitation erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung durch die Praktikumsstelle oder die Hospitationsstelle sowie eines schriftlichen Praktikumsberichts oder Hospitationsberichts.
§ 60 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 60 bis 31.12.2024 20)
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
§ 61 Durchführung der Prüfungen 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 61 bis 31.12.2024 20)
(1) Mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt der Prüfungsausschuss Dozentinnen und Dozenten des jeweiligen Moduls. Wird der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 erbracht, ist ein Protokoll über die Prüfungsinhalte zu erstellen.
(2) Die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Mit der Bewertung des Projektberichts beauftragt der Prüfungsausschuss zwei in der Weiterbildung eingesetzte Dozentinnen oder Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der das Institut hinsichtlich einer akademischen Anerkennung der Weiterbildung kooperiert, ersetzt werden kann.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und benotet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt Zeit und Ort für die mündliche Abschlussprüfung fest und lädt die Teilnehmer ein.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(5) Zu Beginn der Prüfung ist die zu prüfende Person zu fragen, ob sie gesundheitliche oder andere, die Prüfungsfähigkeit einschränkende Bedenken vorzubringen hat, die den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden könnten.
(6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Über das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 59 Abs. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
§ 62 Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 62 bis 31.12.2024 20)
Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
§ 63 Bewertung der Prüfungsergebnisse 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 63 bis 31.12.2024 20)
(1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:
Bewertung | Noten | Grundsatz |
sehr gut | 1,0 1,3 | wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht |
gut | 1,7 2,0 2,3 | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend | 2,7 3,0 3,3 | wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
ausreichend | 3,7 4,0 | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht |
mangelhaft | 5,0 | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht |
(2) Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei erfolgt die Berechnung ohne Rundung auf zwei Nachkommastellen.Entstehende Bruchteilsergebnisse werden wie folgt gerundet:
1. | bis 1,15 | auf | 1,0, | |
2. | von | 1,16 bis 1,50 | auf | 1,3, |
3. | von | 1,51 bis 1,85 | auf | 1,7, |
4. | von | 1,86 bis 2,15 | auf | 2,0, |
5. | von | 2,16 bis 2,50 | auf | 2,3, |
6. | von | 2,51 bis 2,85 | auf | 2,7, |
7. | von | 2,86 bis 3,15 | auf | 3,0, |
8. | von | 3,16 bis 3,50 | auf | 3,3, |
9. | von | 3,51 bis 3,85 | auf | 3,7, |
10. | von | 3,86 bis 4,0 | auf | 4,0 und |
11. | von | über 4,0 | auf | 5,0. |
§ 64 Festsetzung der Prüfungsergebnisse 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 64 bis 31.12.2024 20)
(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.
(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der
(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 %, die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 % ein.
§ 65 Wiederholung von Prüfungen 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 65 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist in Textform innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 54 entsprechend.
(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.
§ 66 Fehlzeiten 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 66 bis 31.12.2024 20)
(1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 % der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.
(2) Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. Die Leitung der Weiterbildung entscheidet über den Ausgleich der Fehlzeiten nach Satz 1. Sie bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.
Kapitel 3 24a
Zeugnis, Nachweis, Urkunde
§ 67 Zeugnis und Nachweis 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 67 bis 31.12.2024 20)
(1) Über die bestandene Weiterbildung und die erfolgreiche Teilnahme am Basisunterricht nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 54 angerechneten Qualifikationen.
§ 68 Urkunde 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 68 bis 31.12.2024 20)
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
(2) Darüber stellt die Weiterbildungseinrichtung eine Urkunde aus.
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wird. Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.
Teil 5 24a
Besondere Vorschriften zur Weiterbildung
Kapitel 1 24a
Einrichtungsleitung
§ 69 Qualifikationsziele 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 69 bis 31.12.2024 20)
Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.
§ 70 Zugangsvoraussetzung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 70 bis 31.12.2024 20)
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 71 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 71 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 72 Inhalt und Umfang 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 72 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 1.
(2) Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden, davon
Kapitel 2 24a
Pflegedienstleitung
§ 73 Qualifikationsziele 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 73 bis 31.12.2024 20)
Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.
§ 74 Zugangsvoraussetzung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 74 bis 31.12.2024 20)
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.
§ 75 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung 20 24a
(vorherige Änderungen § 75 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 76 Inhalt und Umfang 20 24a
(vorherige Änderungen § 76 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
Kapitel 3 24a
Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
§ 77 Qualifikationsziele 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 77 bis 31.12.2024 20)
Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen. Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln.
§ 78 Zugangsvoraussetzung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 78 bis 31.12.2024 20)
An der Weiterbildung kann teilnehmen wer
Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 79 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 79 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 80 Inhalt und Umfang 20 24a
(vorherige Änderungen § 80 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon
§ 81 Qualifikationsziele 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 81 bis 31.12.2024 20)
Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.
§ 82 Zugangsvoraussetzung 20 24a
(vorherige Änderungen § 82 bis 31.12.2024 20)
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer
Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 83 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung 20 24a
(vorherige Änderungen § 83 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen (Pflege) -pädagogik oder in anderen vergleichbaren Studiengängen verfügen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 84 Inhalt und Umfang 20 24a
(vorherige Änderungen § 84 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.
(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
§ 85 Prüfungsformen und Leistungsnachweise 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 85 bis 31.12.2024 20)
(1) Abweichend von § 59 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
(2) Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 59 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.
§ 86 Durchführung der Prüfungen 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 86 bis 31.12.2024 20)
§ 61 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.
Teil 6 24a 24a
Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung
§ 87 Eignungsprüfung 13 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 87 bis 31.12.2024 20)
(1) Die Eignungsprüfung im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der Antrag stellenden Person im Hinblick auf die Qualifikationsziele der Weiterbildung beurteilt werden.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf die Module oder Qualifikationen, die von den vorgelegten Weiterbildungsnachweisen nicht abgedeckt werden und die für die Erreichung der Qualifikationsziele wesentlich sind. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antrag stellende Person bereits über eine entsprechende Qualifikation im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat verfügt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Wird die Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Im Übrigen gelten § § 60 bis 70 entsprechend.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.
§ 88 Anpassungslehrgang 13 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 88 bis 31.12.2024 13 20)
(1) Der Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist die Ausübung einer der Weiterbildung entsprechenden Tätigkeit. Er ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen zu absolvieren. Er kann mit theoretischem Zusatzunterricht einhergehen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antrag stellenden Person nach den festgestellten Defiziten fehlen.
(3) Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen einer Projektarbeit im Sinn des § 59 Abs. 1 Nr. 2 bewertet. Wird diese nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. Im Übrigen gelten §§ 58 bis 66 entsprechend.
(4) Über den bestandenen Anpassungslehrgang erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.
Teil 7 20 24a
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 Ordnungswidrigkeiten 14a 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 89 bis 31.12.2024 13 20)
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht erfüllt sind oder
§ 90 Übergangsregelung 14a 20 24a
(vorherige Änderungen § 90 bis 31.12.2024 14a 20)
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.
(2) Abweichend von § 10 Satz 1 gelten Personen, die vor dem 1. September 2011 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 als erfüllt.
§ 91 Inkrafttreten 20 24a 24a
(vorherige Änderungen § 91 bis 31.12.2024 14a 20)
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung | Anlage 1 |
Modul A: Soziale Führungs-Qualifikationen (328 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
A 1: Führungsethik | 32 |
A 2: Kommunikation als Führungsaufgabe | 40 |
A 3: Veränderungs-Management | 32 |
A 4: Personalführung | 24 |
A 5: Konfliktmanagement | 24 |
A 6: Moderation, Präsentation und Rhetorik | 32 |
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching | 32 |
A 8: Teamentwicklung | 28 |
A 9: Rollenkompetenz | 28 |
A 10: Führen und Leiten in sozialen Dienstleistungsunternehmen | 32 |
A 11: Strategisches Management | 24 |
Modul B: Ökonomische Qualifikationen (184 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
B 1: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | 32 |
B 2: Spezielle Betriebswirtschaftslehre | 16 |
B 3: Controlling | 32 |
B 4 Sozial- und Gesundheitsökonomie B 5: Marketing und Öffentlichkeitsarbeit B 6: Finanzierung und Investition | 32 32 40 |
Modul C: Organisatorische Qualifikationen (184 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
C 1: Organisation und Netzwerkarbeit | 32 |
C 2: Qualitätsmanagement | 40 |
C 3: Einbeziehung von Angehörigen und Ehrenamtlichen | 20 |
C 4: Personalmanagement | 40 |
C 5: Beschwerdemanagement | 24 |
C 6: Schnittstellenmanagement | 28 |
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (216 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
D 1: Angewandte Pflegewissenschaft | 32 |
D 2: Allgemeines Recht | 24 |
D 3: Sozialrecht | 32 |
D 4: Betriebsbezogenes Recht | 32 |
D 5: Arbeitsrecht | 32 |
D 6: Sozialpolitik | 24 |
D 3: Gerontologie | 40 |
Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung | Anlage 2 |
Modul A: Soziale Führungs-Qualifikationen (272 Unterrichtsstunden) | |
Basisweiterbildung (200 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
A 1: Führungsethik | 32 |
A 2: Kommunikation als Führungsaufgabe | 40 |
A 3: Veränderungs-Management | 32 |
A 4: Personalführung | 24 |
A 5: Konfliktmanagement | 24 |
A 6: Moderation, Präsentation und Rhetorik | 32 |
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching (Teil 1) | 16 |
Aufbauweiterbildung (72 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching (Teil 2) | 16 |
A 8: Teamentwicklung | 28 |
A 9: Rollenkompetenz | 28 |
Modul B: Ökonomische Qualifikationen (144 Unterrichtsstunden) | |
Basisweiterbildung (80 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
B 1: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | 32 |
B 2: Spezielle Betriebswirtschaftslehre | 16 |
B 3: Controlling | 32 |
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
B 4: Sozial- und Gesundheitsökonomie | 32 |
B 5: Marketing und Öffentlichkeitsarbeit | 32 |
Modul C: Organisatorische Qualifikationen (156 Unterrichtsstunden) | |
Basisweiterbildung (92 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
C 1: Organisation und Netzwerkarbeit | 32 |
C 2: Qualitätsmanagement | 40 |
C 3: Einbeziehung von Angehörigen und Ehrenamtlichen | 20 |
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
C 4: Personalmanagement | 40 |
C 5: Beschwerdemanagement | 24 |
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (152 Unterrichtsstunden) | |
Basisweiterbildung (88 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
D 1: Angewandte Pflegewissenschaft | 32 |
D 2: Allgemeines Recht | 24 |
D 3: Sozialrecht | 32 |
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
D 4: Betriebsbezogenes Recht | 32 |
D 5: Arbeitsrecht | 32 |
Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung | Anlage 3 24a |
Modul A: Gerontopsychiatrische Betreuungs-Qualifikationen (216 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
A 1: Medizinischpflegerische Kompetenz | 48 |
A 2: Spezielle Pflegeanforderungen und Assessment | 48 |
A 3: Grundlagen der Betreuungskompetenz | 48 |
A 4: Spezielle Betreuungsanforderungen | 24 |
A 5: Beziehungsgestaltung | 24 |
A 6: Rollenkompetenz | 24 |
Modul B: Organisatorische Qualifikationen (112 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
B 1: Organisation von Betreuung und Pflege | 40 |
B 2: Qualitätsmanagement | 40 |
B 3: Veränderungs-Management | 32 |
Modul C: Beratungs-Qualifikationen (128 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
C 1: Pflegeberatung und Vernetzung | 32 |
C 2: Kommunikation und Gesprächsführung | 24 |
C 3: Planung und Gestaltung des Anleitungsprozesses | 40 |
C 4: Kollegiale Beratung | 32 |
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (104 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
Dl: Angewandte Pflege- und Bezugswissenschaften | 40 |
D 2: Ethik | 32 |
D 3: Recht und Politik | 32 |
Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung * | Anlage 4 20 |
Modul 1: In der Praxisanleitung auf ethischer sowie pflege- und bezugswissenschaftlicher Basis handeln (66 Unterrichtsstunden) | |
Themenbereiche | Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
Inhalte:
| 66 |
Modul 2: Lernen (40 Unterrichtsstunden) | |
Kompetenzen: | 40 |
Praxisanleitungen
Inhalte:
| |
Modul 3: Professionelle Identität entwickeln (42 Unterrichtsstunden) | |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
Inhalte:
| 42 |
Modul 4: Lehr-Lernprozesse in der Praxisanleitung gestalten (64 Unterrichtsstunden) | |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
Inhalte:
| 48 |
Hospitation bei ausgebildeter Praxisanleitung | 16 |
Modul 5: Formative und summative Bewertungen sowie praktische Prüfungen gestalten (40 Unterrichtsstunden) | |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
Inhalte:
| 40 |
Modul 6: Ausbildungsprojekte in der Praxis planen und durchführen (48 Unterrichtsstunden) | |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
Inhalte:
| 48 |
*) Bei Durchführung der Weiterbildung für Hebammen erfolgt die Vermittlung der Kompetenzen auf hebammenwissenschaftlicher und bezugswissenschaftlicher Basis und in Bezug zur Anleitungssituation und pädagogischen Haltung im Hebammenwesen.
1) § 59 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4).
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