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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 743)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 13 Abs. 3 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
2. In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
3. In Art. 21 Abs. 4 Satz 6 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
4. In Art. 23 Abs. 2 wird die Angabe "nach Art. 30" gestrichen.
5. Art. 23 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:
"Art. 23a Bayerisches Krippengeld
(1) Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Beitrag tatsächlich trägt, erhält auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld). Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht personensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII bietet.
(2) Das Krippengeld will beitragsbedingte Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern abbauen und es allen Berechtigten finanziell erleichtern, einen passenden Betreuungsplatz in Anspruch nehmen zu können. Das Krippengeld soll den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII stärken und daher auf existenzsichernde Sozialleistungen zugunsten des Kindes oder der berechtigten Person nicht angerechnet werden.
(3) Der Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 60.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind
für das ihr, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 3Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.
(4) Zum Einkommen nach Abs. 3 zählen das Einkommen
(5) Maßgeblich für die Einkommensgrenze nach den Abs. 3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Für die Bemessung des Einkommens ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. Wird ein Kind in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt der berechtigten Person aufgenommen, so ist dieses spätere Kalenderjahr maßgeblich.
(7) Der Zuschuss wird in der Höhe gewährt, in der Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. Er beträgt jedoch höchstens 100 Euro pro Monat und Kind. Der Zuschuss wird auch in Monaten, in denen Beiträge im laufenden Monat nur anteilig zu tragen sind, auf der Grundlage des Regelbeitrags für einen vollen Monat gewährt.
(8) Der Zuschuss wird für den Zeitraum ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonat bis 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
(9) Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.
(10) Der Zuschuss ist unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich. Der Zuschuss kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird.
(11) Ergänzend zu den Pflichten nach § 60 SGB I hat die begünstigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine erneute Erklärung über das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abzugeben. § 60 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner der berechtigten Person und für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(12) Der Zuschuss wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen nicht geprüft sind. Soweit diese Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum nicht vorgelegen haben, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das Krippengeld zu erstatten. Satz 2 gilt auch, wenn die begünstigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an der Prüfung nach Satz 1 mitwirkt.
(13) Ergänzend gelten das Erste Buch Sozialgesetzbuch, § 331 SGB III und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Artikels ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben."
7. In Art. 24 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
8. Der bisherige Art. 26a wird Art. 27.
9. Art. 26b wird aufgehoben.
10. Der bisherige Art. 27 wird Art. 28.
11. Der bisherige Art. 28 wird Art. 29 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 29 Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit
(1) Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 28 die Regierungen. Sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 45 SGB VIII und Art. 9 Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen. (2) Für den Vollzug des Zuschusses nach Art. 23a ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig." |
12. Der bisherige Art. 28a wird Art. 30 und folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Im Falle der Leistung nach Art. 23a darf die zuständige Behörde zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung die im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Familiengeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten soweit erforderlich verarbeiten."
13. Der bisherige Art. 29 wird Art. 31.
14. Die Überschrift des 6. Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. Teil Schlussbestimmungen". |
15. Der bisherige Art. 30 wird Art. 32.
16. Nach Art. 32 wird folgender Art. 33 eingefügt:
"Art. 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 27 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Satz 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro kann belegt werden, wer im Falle des Art. 23a vorsätzlich oder fahrlässig
17. Der bisherige Art. 31 wird Art. 34 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 34 Übergangsvorschriften
(1) 1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Der Zuschuss nach Art. 23a wird nur für Bezugsmonate ab 1. Januar 2020 gewährt." |
18. Die Überschrift des 7. Teils wird gestrichen.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Art. 118 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "tritt" durch die Wörter "treten Art. 3 Abs. 3 und" ersetzt.
2. Abs. 3
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt Art. 3 Abs. 3 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 3
Änderung der Meldedatenverordnung
In § 20 Satzteil vor Nr. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BayLErzGG)," die Wörter "dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)," eingefügt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Dezember 2019 in Kraft.
ID: 200082
ENDE |