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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 17. März 2020
(GVBl. Nr. 8 vom 31.03.2020 S. 182, ber. S. 197)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "AGSG" durch die Wörter "des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)" ersetzt.
2. Die §§ 10 bis 10d werden die §§ 6 bis 10.
3. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern " §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" die Angabe "(ZPO)" eingefügt und werden nach der Angabe " § 41 Nr. 7 und 8" die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Angabe "ZPO" ersetzt.
4. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Landespflegeausschuss | "Abschnitt 1 Ausschüsse nach § 8a SGB XI". |
5. Nach der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Landespflegeausschuss und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss".
6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt."
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss
(1) Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.
(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus
Stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.
(3) § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.
(4) Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein."
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "des Landespflegeausschusses" eingefügt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger."
c) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "des Landespflegeausschusses" eingefügt.
d) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt."
§ 47 GeschäftsstelleDie Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt.
wird aufgehoben.
10. § 48 wird § 47 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Verfahren
Zur Regelung des Verfahrens gibt sich der Landespflegeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf. | " § 47 Verfahren
Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf." |
11. § 49 wird § 48 und nach dem Wort "Landespflegeausschusses" werden die Wörter "und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses" eingefügt.
12. Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Pflegekonferenzen
§ 49 Verfahren
Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informieren."
13. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Schiedsstelle | "Abschnitt 2 Schiedsstellen". |
14. Nach der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Schiedsstelle nach § 76 SGB XI".
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf. Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird bei der Regierung von Niederbayern eingerichtet."
16. Die §§ 51 bis 59 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen, davon ein Mitglied aus dem Bereich des Landesausschusses Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V., und ein Mitglied aus dem Bereich des Verbands der bayerischen Bezirke als Verband der überörtlichen Sozialhilfeträger in Bayern sowie acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen. Von den Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gehören der Schiedsstelle fünf Mitglieder aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Bereich der privaten Einrichtungsträger und ein Mitglied aus dem Bereich der öffentlichen Wohlfahrtspflege an; derselben Organisation darf nur ein Mitglied angehören. (2) Jedes weitere unparteiische Mitglied hat ein stellvertretendes Mitglied. Jedes Mitglied aus dem Bereich der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen hat ein stellvertretendes Mitglied; Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bestellung weiterer stellvertretender Mitglieder ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege haben mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern zu bestellen. | " § 51 Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
(2) Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Kandidaten für den Losentscheid. Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. |
§ 52 Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die Bestellung wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem von den beteiligten Organisationen zu bestimmenden unparteiischen Mitglied vertreten. (2) Kommt bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Los des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. (3) Die Mitglieder aus dem Bereich der Pflegekassen und die sie vertretenden Mitglieder werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Auf jeden Landesverband entfällt ein Mitglied. Der Landesausschuss Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V und der Verband der bayerischen Bezirke bestellen ihre Mitglieder und die diese vertretenden Mitglieder selbst. (4) Die Mitglieder aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen und die sie vertretenden Mitglieder werden von den in § 50 Abs. 2 Nr. 2 genannten Organisationen nach Maßgabe des § 51 Abs. 1. Satz 2 gemeinsam bestellt. (5) Die Bestellung der Mitglieder aus dem Bereich der beteiligten Organisationen und der sie vertretenden Mitglieder wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 57) bekanntgegeben worden sind. (6) Soweit die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen oder im Verfahren nach Abs. 2 keine Kandidaten oder Kandidatinnen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder der weiteren unparteiischen Mitglieder und des dieses vertretenden Mitglieds oder der diese vertretenden Mitglieder benennen, bestellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder oder Kandidaten und Kandidatinnen. | § 52 Besetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle ist besetzt mit
|
§ 53 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils drei Jahre. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie die Geschäfte jedoch weiter. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen; §§ 51 und 52 gelten entsprechend. (3) Erneute Bestellung ist möglich. (4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend. | § 53 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt drei Jahre. (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend. |
§ 54 Abberufung
(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus wichtigem Grund das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. (2) Die beteiligten Organisationen können jederzeit ihre Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder abberufen; Abs. 1 Satz 2 sowie § 52 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle (§ 57) schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung oder, bei einem laufenden Verfahren, mit Ablauf des Verfahrens wirksam. (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung. | § 54 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. (2) Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. |
§ 55 Amtsniederlegung
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ohne Angabe von Gründen ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle (§ 57) niederlegen. (2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Amtsniederlegung. | § 55 Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung
(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend. (2) § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. (3) § 40c Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn
Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln. |
§ 56 Amtsführung
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied, das einen Sitz einnimmt, hat eine Stimme. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung die sie vertretenden Mitglieder zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die stellvertretenden Mitglieder. | § 56 Beschlüsse und Entscheidung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. (2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien zuzustellen. Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen. (4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen. |
§ 57 Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt. | § 57 Entschädigung
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend. Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
§ 58 Einleitung des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle (§ 57) schriftlich beantragt (§ 75 Abs. 4, § 85 Abs. 5, § 86 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 SGB XI, § 89 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 SGB XI). Im Antrag sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer in § 50 Abs. 2 genannten Organisation anzugeben. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. | § 58 Kosten
(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2.260 Euro beträgt. (2) Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. |
§ 59 Sitzungen der Schiedsstelle
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladungen der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Das vorsitzende Mitglied kann ein schriftliches Verfahren auch anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. (3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. (4) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. (5) Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. | § 59 Amtsführung
Für die Amtsführung gilt § 39 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 mit Ausnahme des Verweises auf § 41 Nr. 4 ZPO entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei führen nicht zum Ausschluss und berechtigen nicht zur Ablehnung." |
17. Die §§ 60 bis 67 werden durch folgenden Unterabschnitt 2 ersetzt:
alt | neu |
§ 60 Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 42 in Verbindung mit § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 43 und 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen nicht zur Ablehnung. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein stellvertretendes Mitglied an der Beratung und der Beschlussfassung über die Ablehnung teilnimmt. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein stellvertretendes Mitglied am Verfahren teil. § 61 Beschlüsse der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Schiedsstelle ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Schiedsstelle bzw. die sie vertretenden Mitglieder anwesend sind. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien. § 62 Entscheidung (1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen. (2) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen. § 63 Kosten (1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 260 bis 7.670 Euro entsprechend Art. 6 Abs. 2 KG und Auslagen entsprechend Art. 10 KG erhoben. Die Gebühren setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls fest. (2) Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle ihre Entscheidung nach § 62 bekanntgegeben oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. (3) Die Kosten trägt der unterliegende Teil. Soweit ein Teil nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, erfolgt eine anteilige Kostentragung entsprechend der Unterliegensquote. § 64 Entschädigung für Mitglieder (1) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz unter Gleichstellung mit den Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 sowie Ersatz ihrer sonstigen Barauslagen. Als Entschädigung für ihren Zeitaufwand wird eine Fallpauschale von 130 Euro gewährt. Die in § 50 Abs. 2 genannten Organisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege schließen. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. § 65 Entschädigung für sonstige Personen Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz § 66 Kostentragung Die Kosten der Mitglieder der Schiedsstelle (§ 64) sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der zu zahlenden Gebühren und Auslagen (§ 63) verbleiben, tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 2 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 2 Nr. 2 genannten Organisationen. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt keine Einigung zustande, regelt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Verteilung. § 67 Geschäftsordnung Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf. | "Unterabschnitt 2 Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte § 60 Schiedsstelle nach § 7c SGB XI (1) Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege. Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn
keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft." |
§ 146b ÜbergangsvorschriftDie erste Amtsperiode der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beginnt am 1. Mai 2019. Insoweit tritt an die Stelle des in § 138 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitpunkts der Ablauf des 24. April 2019.
wird aufgehoben.
19. Dem § 147 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 60 Abs. 2 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am 16. April 2020 in Kraft.
ID: 200539
ENDE |