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HKaG - Heilberufe-Kammergesetz
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Bayern -
Vom 6. Februar 2002
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2002 S. 42; 08.11.2002 S. 624; 24.07.2003 S. 452; 25.10.2004 S. 400; 24.12.2005 S. 648; 24.12.2005 S. 665; 24.07.2007 S. 498; 23.04.2008 S. 132 08; 02.04.2009 S. 46 09; 24.07.2013 S. 454 13; 22.05.2015 S. 158 15; 24.04.2017 S. 78 17; 15.05.2018 S. 230 18; 12.07.2018 S. 545 18a; 24.07.2020 S. 370 20; 23.12.2020 S. 678 20a; 10.05.2022 S. 182 22; 24.07.2023 S. 431 23; 04.06.2024 S. 98 24; 23.12.2024 S. 632 24a)
Gl.-Nr.: 2122-3-UG
Überschrift geändert: 22
Siehe Fn. *
Erster Teil
Ärzte
Abschnitt I
Organisation der Berufsvertretung
Art. 1 Ärztliche Berufsvertretung 22
Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer.
Art. 2 Aufgaben der Berufsvertretung 08 13 18 20 22 23 24 24a
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten. Fortbildungsmaßnahmen müssen die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und dürfen nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin entsprechen.
(4) Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle
Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.
(5) Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen. Regelungen, für die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie (EU) 2018/958 geregelten Maßstäben durchzuführen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium, soweit eine Genehmigung nicht bereits nach anderen Vorschriften erforderlich ist.
Art. 3 Ärztliche Kreisverbände 22
(1) Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. Die ärztlichen Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) Die ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
Art. 4 Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband08 13 15 20 22 24a
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Arzte, die
(2) Die Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. Übt der Betreffende den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Abs. 6 Satz 7 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist der Betreffende von der Landesärztekammer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und nicht widerruflich; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Landesärztekammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Landesärztekammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. Dem Betreffenden sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen. Der Betreffende ist über das in den Sätzen 4 bis 6 bestimmte Verfahren vorab aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist. Ändern sich die für die Begründung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Mitglieds und teilt das Mitglied dies dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband mit oder erhält dieser auf anderem Wege hiervon Kenntnis, ist das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach den Sätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen. Das Nähere regelt die Meldeordnung nach Abs. 7. Übt ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft nach seiner Hauptwohnung.
(3) Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach Abs. 2 unberührt. Die nähere Ausgestaltung der sich aus einer mehrfachen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleibt den Satzungen der Berufsvertretungen vorbehalten
(4) (aufgehoben)
(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs-StGB) . Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll. Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung.
Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. Übt das Mitglied eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten aus oder liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Satz 6 Halbsatz 1 betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Mitglieds darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 2 begründet wird. Führt die Abstimmung nach Satz 7 zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der gemäß Satz 1 befasste ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Satz 3 bis 7 erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Landesärztekammer. Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter. Der zuständige ärztliche Bezirksverband kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft nach Abs. 2 und das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt oder verlängert wurde; mitzuteilen sind dabei der vollständige Name, gegebenenfalls ein abweichender Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die vollständige Wohnanschrift. Eine Weitergabe der Daten an den für die Entgegennahme der Meldung nach Abs. 6 Satz 1 zuständigen ärztlichen Bezirksverband und den ärztlichen Kreisverband, bei dem die Mitgliedschaft nach Abs. 2 besteht, ist zulässig.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Abs 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sowie sonstige Informationen, insbesondere über den Tod oder den dauerhaften Wegfall der Berufszulassung eines Mitglieds, soweit die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des berufsständischen Versorgungswerks liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(10) Die Landesärztekammer und die zuständigen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände übermitteln der zuständigen Berufsvertretung eines anderen Landes Informationen über ein Mitglied, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Informationen können elektronisch übermittelt werden, wenn die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet ist. Informationen nach Satz 1 sind insbesondere Angaben zu
Art. 5 Organisation der ärztlichen Kreisverbände 13 15 20 22 23
(1) Die ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. Zustimmung und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung des Staatsministeriums erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. In der Satzung ist das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher Kreisverbände zu regeln.
(2) Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2500 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3.000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4.000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen; wird die Mitgliederzahl von 4.000 überschritten, so sind ebenso wie für jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten. Sinkt die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2500, kann die Delegiertenversammlung beibehalten werden. Die Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. In der Wahlordnung, die vom jeweiligen ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis zu sechs Jahren verlängert werden. Art. 12 gilt für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) Erreicht ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2500, so ist eine Delegiertenversammlung zu wählen. Für diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Abs. 2 Anwendung. Nach der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. Bei den in Abs. 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch Ansteigen oder Absinken, der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen; maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz 1 genannte Stichtag.
(4) Wird die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse neu zu wählen sind. Die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(5) Art. 11 Abs. 5 und 6 gilt für die Delegierten- oder Mitgliederversammlung der ärztlichen Kreisverbände entsprechend.
Art. 6 Beitragserhebung durch ärztliche Kreisverbände 22
Die ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung der Landesärztekammer übertragen.
Art. 7 Ärztliche Bezirksverbände 22
(1) Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 8 Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände 22
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.
Art. 9 Aufsicht über ärztliche Kreis- und Bezirksverbände 13 15 20 22
Die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung; örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Die Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer außer Kraft setzen. Im Übrigen finden für die Regierung Art. 59 Abs. 2, Art. 112 Satz 2, Art. 113 und 114 der Gemeindeordnung (GO) entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung das Staatsministeriums.
(1) Die Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. Ihr Sitz ist München. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt, sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
Art. 11 Versammlung der Landesärztekammer13 15 20 22 24a
(1) Die Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von vier Jahren
In der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
(2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten entsenden je einen Delegierten.
(3) Die um die Zahl der nach Abs. 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen. Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.
(4) Der Landesärztekammer gehören weiter die vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.
(5) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.
(6) Abweichend von Abs. 5 sowie von den auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 erlassenen Vorschriften kann der Vorstand die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinn des Abs. 5 Satz 3.
Art. 12 Verlust eines Delegiertensitzes 20 22
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
(2) Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 und das Ruhen des Mandats werden wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. Im Fall des Absatzes 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.
Art. 13 Vorstand der Landesärztekammer 20 22
(1) Der Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin". Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Ausschüsse.
(3) Der Vorstand und die Ausschüsse können sich bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
(4) Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
Art. 14 Satzung und Vertretung der Landesärztekammer 13 15 22
(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.
Art. 15 Beitrags- und Gebührenerhebung 13 15 22
(1) Die Beschlüsse der Landesärztekammer und ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände bindend.
(2) Die Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(3) Die Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner zu bemessen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(4) Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des Art. 40 beizutreiben.
Art. 16 Aufsicht über die Landesärztekammer 13 15 20 22
(1) Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt II
Berufsausübung
Art. 17 Allgemeine Berufspflichten 22
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Art. 18 Besondere Berufspflichten 13 15 20 22 23
(1) Die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft ist nicht statthaft.
(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5.000 000 Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist; sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über
Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener anderer Fachärzte aufzuzeichnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorliegen.
(4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten
bereit
(5) Das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 regelt die Berufsordnung; darin können auch nähere Bestimmungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 getroffen werden. Sie hat zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. Die Landesärztekammer ist berechtigt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die für die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der privatärztlich tätigen Ärzte zu übermitteln.
Art. 19 Inhalt der Berufsordnung 22
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
Art. 20 Erlass der Berufsordnung 13 15 22
Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassen und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
Abschnitt III
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte
Art. 22 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin 08 13 22
(1) Das auf Grund eines erteilten Zeugnisses über eine abgeschlossene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworbene Bezeichnungsrecht bleibt unberührt, sofern betroffene Arzte nicht aus anderem Grund die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung berechtigt führen.
(2) Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl L 267 S.26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1. Für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Nachweises gilt Satz 1 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird.
Art. 23 Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin 22
Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.
Art. 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten 08 22
Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. geändert durch die Richtlinie vom 14. Mai 2001, in ihrer jeweiligen Fassung erfolgt ist.
Art. 25 Führen der Bezeichnung "praktischer Arzt" oder "praktische Ärztin 22
Wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder als niedergelassene Ärztin die Bezeichnung "praktischer Arzt" oder "praktische Ärztin" berechtigt geführt hat, darf sie weiter führen. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenarztrechtliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung 'zu führen, niedergelassen hatten.
Art. 26 Vollzug der Vorschriften 22
Der Vollzug des Abschnitts III obliegt der Landesärztekammer.
Abschnitt IV
Weiterbildung
Arzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Art. 28 Fachrichtungen 08 20 22
(1) Die Bezeichnungen nach Art. 27 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
in Verbindungen dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(4) Die in der Weiterbildungsordnung festzulegenden Voraussetzungen für den Erwerb der die Allgemeinmedizin betreffenden Gebietsbezeichnung müssen den Mindestanforderungen durch die Worte "genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt werden. Die hiernach vorgesehene Gebietsbezeichnung muss ferner der gemäß Art. 21 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie nach Satz 1 einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bezeichnung entsprechen.
Art. 29 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen 22
(1) Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
Art. 30 Ablauf der Weiterbildung 13 15 20 22
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten hat der Weiterzubildende ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem weiterbildenden Arzt unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Landesärztekammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem geringeren Umfang als der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach Art. 27 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(8) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen", insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung im Rahmen des Abs. 2 zu regeln.
Art. 31 Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsstätten13 15 20 22
(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Arzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Arzte durchgeführt wird. Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in besonderen, vom Staatsministerium bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs.1 kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn die Landesärztekammer nach Art. 28 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
Art. 32 Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten 13 22
(1) Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2) Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Arzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
Art. 33 Anerkennungsverfahren zum Führen einer Bezeichnung 08 13 15 20 20a 22 24a
(1) Die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer Überprüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27) und einer Prüfung über die erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer und praktischer Hinsicht. Die Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen eine Prüfung vorsehen.
(2) Der Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im Sinn des Abs. 1 Satz 2 prüft und die Prüfung durchführt. Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Das Staatsministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Abs.1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals wiederholt werden.
(4) Wer in einem von Art. 30 und 31 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung gleichwertig ist.
(5) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach Art.29 Abs. 1 Satz 1, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/ EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, in welchen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt wurden. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht
(5a) Die Landesärztekammer bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden; im Fall der Anerkennung nach Abs. 5 Satz 2 bis 6 beträgt die Frist vier Monate. Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann. Die Bezeichnung im Sinn von Art. 27 ist in deutscher Sprache zu führen.
(6) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium.
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.
Art. 35 Erlass und Inhalt der Weiterbildungsordnung 08 13 15 22
(1) Die Landesärztekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
In der Weiterbildungsordnung können auch besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. Deren Inhaber sind zur Ankündigung dieser Befähigungen berechtigt, wenn sie insoweit tätig sind.
(4) In der Weiterbildungsordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf einer Verbundermächtigung für mehrere in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte festgelegt werden, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind. Dabei darf die Erteilung einer Verbundermächtigung nur vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die von der Verbundermächtigung umfassten Weiterbildungsstätten oder Weiterbildenden in einer Weiterbildungsstätte in geeigneter Weise zusammenarbeiten, um die vollständige Weiterbildung in zeitlich aufeinanderfolgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten zu gewährleisten. Praxen niedergelassener Ärzte können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung erforderlich oder sinnvoll ist.
(5) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Landesärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.
Art. 36 Geltung von Anerkennungen 22
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27 zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.
Abschnitt V
Berufsaufsicht
Art. 36a Zuständigkeit und Datenübermittlung 13 22
(1) zuständig für die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung eines Arztes ist der ärztliche Bezirksverband, in dessen Bezirk der ärztliche Kreisverband liegt, bei dem die Mitgliedschaft des Arztes besteht. Die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung ist ausgeschlossen, soweit und solange eine vergleichbare ärztliche Berufsvertretung eines anderen Landes ein Mitglied wegen desselben Sachverhalts berufsrechtlich verfolgt. In Fällen des Satzes 2 unterrichtet der zuständige ärztliche Bezirksverband die Berufsvertretung des anderen Landes über ihm bekannte Umstände in Bezug auf das Mitglied, die für die Verfolgung der Berufspflichtverletzung erforderlich sind.
(2) Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände, in deren Bereich ein Arzt, auch ohne dort Mitglied zu sein, ärztlich tätig ist, unterrichten den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Bezirksverband über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Arztes. Der nach Abs. 1 Satz 1 zuständige ärztliche Bezirksverband unterrichtet die ärztlichen Berufsvertretungen eines anderen Landes, bei welchen der Arzt ebenfalls Mitglied ist, über die Einleitung, den Gegenstand und den Ausgang eines in Ansehung einer Berufspflichtverletzung durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahrens.
Art. 37 Vermittlungsverfahren 22
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt eine Tätigkeit des Vermittlers.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.
(4) Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden, kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.
(6) Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband, dem die beteiligten Arzte angehören. Gehören die beteiligten Arzte verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene Kreisverband zuständig.
Art. 38 Rügeverfahren 13 20 22
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist. Art. 40 gilt entsprechend. Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen geltten Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 entsprechend.
(3) Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist zu übersenden
(4) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der Landesärztekammer erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist zu übersenden
(5) Wird die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids den Antrag stellen. Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren nach Art. 84 Abs. 3 durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.
(6) Das Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid auf. Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art. 79 bis 83 und 90 bis 92.
(7) Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts auf Antrag gemäß Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht entgegen. Jedoch kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rügrye gestellt werden.
(8) Bei einem Verfahren nach Abs. 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandslos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
Art. 39 Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens 22
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1) , wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Abs. 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nach Art. 67 Abs. 3 vorliegen. Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist mitzuteilen
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört, so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen Berufsvertretung davon Kenntnis.
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