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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2020

(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 691)


Es verordnen

im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Wohnqualitätsgesetzes" die Wörter "und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. In § 1 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 wird jeweils die Angabe "97" durch die Angabe "91" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. eine mindestens dreijährig angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen zu haben, die fachlich dazu befähigen, eine stationäre Einrichtung zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung,"1. Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,"

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 73 bis 77 erlangt zu haben, sofern nicht durch ein Studium nach Nr. 1 die für die Funktion der Leitung erforderlichen Kompetenzen vermittelt wurden oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und"2. eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und".

b) In Abs. 2 werden die Wörter "im Bereich stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinn der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift" durch die Angabe "gemäß § 16 Abs. 1" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. an einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen erfolgreich teilgenommen hat."2. an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat."

5. In § 32 Satz 3 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "Gleiche" ersetzt.

6. In § 44 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

8. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,
  1. ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319), verhängt wurde und
  2. ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG erlassen wurde.
"Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person
  1. gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,
    1. ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und
    2. ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde, oder
  2. eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 70 bis 73 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt."

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen." ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe "der § 15" durch die Angabe "des § 15" ersetzt.

9. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Regelungsbereich

Der Regelungsbereich der Teile 6 und 7 umfasst die Weiterbildungen zur

  1. Einrichtungsleitung,
  2. Pflegedienstleitung,
  3. Praxisanleitung und
  4. Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.
" § 53 Regelungsbereich

(1) Die Regelungsbereiche der Teile 6, 7 und 8 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.

(2) Die Teile 6 und 7 umfassen die Weiterbildungen zur

  1. Einrichtungsleitung,
  2. Pflegedienstleitung,
  3. Praxisanleitung und
  4. Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung."

10. § 54

§ 54 Zielsetzung

(1) Die Weiterbildungen nach § 53 haben das Ziel, die allgemeine berufliche Qualifikation zu erhöhen und zur Übernahme spezieller beruflicher Aufgaben und Funktionen zu befähigen und sollen eine am aktuellen Stand der Erkenntnisse orientierte Pflege und Betreuung sicherstellen.

(2) Qualifikationsziele sind, abgestimmt auf die jeweilige Weiterbildung, die Vermittlung von

  1. Fachkompetenz,
  2. Methodenkompetenz,
  3. Sozialer Kompetenz,
  4. Persönlichkeitskompetenz und
  5. Systemischökologischer Kompetenz.

wird aufgehoben.

11. § 55 wird § 54 und Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 88 bis 92" durch die Angabe " §§ 82 bis 87" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Hospitation nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt in einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege sowie in einer Einrichtung, in der die praktische Ausbildung gemäß dem Altenpflegegesetz oder Krankenpflegegesetz stattfindet."Die Hospitation nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden."

12. § 56 wird § 55 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern die Inhalte gleichwertig sind." ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Weiterbildungseinrichtung" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe " § 61 Abs. 1" durch die Angabe " § 60 Abs. 1" ersetzt.

13. § 57 wird § 56 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 53 Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt und werden die Wörter "für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte" gestrichen.

bb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. geeignete Räumlichkeiten und dem Weiterbildungszweck entsprechende ausreichende Lehr- und Lernmittel am Weiterbildungsstandort zur Verfügung stehen und"3. ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und".

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt."

b) Abs. 3

(3) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

wird aufgehoben.

c) Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort "Bundesland" wird durch das Wort "Land" ersetzt.

d) Abs. 5 wird Abs. 4.

14. § 58 wird § 57 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Weiterbildungen" durch das Wort "Qualifikationen" ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Wörter "dem 1. September 2011" ersetzt.

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt."

15. § 59 wird § 58.

16. § 60 wird § 59 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. zwei in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichtende Dozentinnen oder Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ersetzt werden kann."2. eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich."

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Fachbeirat nach Art. 25 Abs. 3 PfleWoqG kann einen Vertreter zu den Prüfungen entsenden. Dieser ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt."(2) Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt."

c) In Abs. 3 werden die Wörter "und bestimmt einen Stellvertreter" gestrichen.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mindestens zwei seiner" durch das Wort "alle" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "mit Stimmenmehrheit" durch das Wort "einstimmig" ersetzt.

17. § 61 wird § 60 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Projektberichts" die Wörter "im Umfang von mindestens zehn Seiten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungsnachweis" die Wörter "durch die Weiterbildungseinrichtung" eingefügt.

18. § 62 wird § 61 und in Nr. 1 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 55" ersetzt.

19. § 63 wird § 62 und in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 wird jeweils die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 60" ersetzt.

20. § 64 wird § 63 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und Personen, die diesen gleichgestellt sind, zu berücksichtigen.

(2) Die zu prüfende Person hat die Leitung der Weiterbildung rechtzeitig vor der Prüfung auf ihre Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Über die Art und den Grad der Behinderung kann die Leitung der Weiterbildung einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(3) Die Leitung der Weiterbildung legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von zu prüfenden Personen im Sinn des Abs. 1 berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

" § 63 Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich

Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend."

21. § 65

§ 65 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist eine zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände am Ablegen einer Prüfung verhindert, hat sie dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, unverzüglich nachzuweisen.

(2) Die zu prüfende Person kann in begründeten Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Nach der Prüfung geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nicht anerkannt werden.

(4) Erscheint die zu prüfende Person ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

wird aufgehoben.

22. Die §§ 66 und 67 werden die §§ 64 und 65.

23. § 68 wird § 66 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Prüfungen nach § 61 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 63 Abs. 8 von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 56 entsprechend."(1) Die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 55 entsprechend."

24. § 69

§ 69 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Macht sich eine zu prüfende Person eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes schuldig, kann die Leitung der Weiterbildung diese von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungen verlangen oder die Weiterbildung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Weiterbildung innerhalb von drei Jahren nach deren Abschluss für nicht bestanden erklärt werden.

wird aufgehoben.

25. § 70 wird § 67.

26. § 71 wird § 68 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 77" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module sowie über den Inhalt und die Bewertung der Fallbearbeitungen und der Projektarbeit."(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 55 angerechneten Qualifikationen."

27. § 72 wird § 69 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Prüfungsteilnehmer sind nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung berechtigt, eine Weiterbildungsbezeichnung zu führen."(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
  1. Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 7 Abschnitt 1 "Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen",
  2. im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 7 Abschnitt 2 "Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen",
  3. im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 7 Abschnitt 3 "Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege" für Fachkräfte im Bereich der Pflege, "Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung" für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
  4. im Fall der Praxisanleitung nach Teil 7 Abschnitt 4 "Praxisanleitung".

28. § 73 wird § 70 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 73 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 1). Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden (§ 54 Abs. 2 Nr. 2), das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten (§ 54 Abs. 2 Nr. 3), die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen (§ 54 Abs. 2 Nr. 4) sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 2 Nr. 5).

" § 70 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen."

29. § 74 wird § 71 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können."

30. § 75 wird § 72 und in Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 74" durch die Angabe " § 71 Satz 1" ersetzt.

31. § 76 wird § 73.

32. § 77

§ 77 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung "Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen".

wird aufgehoben.

33. § 78 wird § 74 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 78 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 1). Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden (§ 54 Abs. 2 Nr. 2), das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten (§ 54 Abs. 2 Nr. 3), die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen (§ 54 Abs. 2 Nr. 4) sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 2 Nr. 5).

" § 74 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen."

34. § 79 wird § 75 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 79 Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer eine der in § 71 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XI genannten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat.

" § 75 Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat."

35. Die §§ 80 und 81 werden die §§ 76 und 77.

36. § 82

§ 82 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung "Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen".

wird aufgehoben.

37. § 83 wird § 78 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 1). Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden (§ 54 Abs. 2 Nr. 2), sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3) sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 2 Nr. 5). Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 4).

" § 78 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen. Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln."

38. § 84 wird § 79 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können."

39. § 85 wird § 80 und in Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.

40. § 86 wird § 81.

41. § 87

§ 87 Weiterbildungsbezeichnungen

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. "Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege" für Fachkräfte im Bereich der Pflege,
  2. "Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung" für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung

jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

wird aufgehoben.

42. § 88 wird § 82 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogischpflegerische Wissen vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 1). Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden (§ 54 Abs. 2 Nr. 2), an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken (§ 54 Abs. 2 Nr. 3) sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen (§ 54 Abs. 2 Nr. 5). Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 4).

" § 82 Qualifikationsziele

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln."

43. § 89 wird § 83 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium im Bereich Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügt.

" § 83 Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer

  1. die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und
  2. mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.

Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können."

44. § 90 wird § 84 und in Abs. 1 werden die Wörter "einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf und eine abgeschlossene Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege oder" gestrichen.

45. § 91 wird § 85 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 216 Stunden, davon
  1. 200 Stunden Unterricht und
  2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden.
"(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
  1. 252 Stunden Unterricht,
  2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und
  3. 32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts."

46. Nach § 85 werden die folgenden §§ 86 und 87 eingefügt:

" § 86 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.

(2) Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form

  1. einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,
  2. einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
  3. eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.

Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.

(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.

§ 87 Durchführung der Prüfungen

1 § 62 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. 2Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen."

47. § 92

§ 92 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung "Praxisanleitung".

wird aufgehoben.

48. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

Teil 8
Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung".

49. § 93 wird § 88 und in Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe " §§ 60 bis 70" durch die Angabe " §§ 59 bis 67" ersetzt.

50. § 94 wird § 89 und in Abs. 3 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " §§ 60 bis 70" durch die Angabe " §§ 59 bis 67" ersetzt.

51. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.

52. § 96 wird § 90 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 95 ist die Regierung von Mittelfranken.

" § 90 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 89 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR."

53. § 97 wird § 91 und wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine stationäre Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen leiten, müssen bis spätestens 1. September 2018 den Nachweis über die Qualifikation nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 erbringen. Zur Vermeidung von Härten können sie auf Antrag bei der zuständigen Behörde abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 die Prüfungen zweimal wiederholen."(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt."

b) Die folgenden Abs. 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt."

54. § 98 wird § 92.

55. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang
(zu § 1 Nr. 55)


Alt:

.

Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung Anlage 4


Modul A: Anleitungs-Qualifikationen (152 Unterrichtsstunden)
ThemenbereichStunden
A 1: Psychologische und Pädagogische Grundlagen32
A 2: Kommunikation und Gesprächsführung24
A 3: Planung und Gestaltung des Anleitungsprozesses40
A 4: Beurteilungen und Prüfungen24
A 5: Lernbegleitung16
A 6: Rollenkompetenz16
Modul B: Strukturelle Qualifikationen (48 Unterrichtsstunden)
ThemenbereichStunden
B 1: Qualitätsmanagement32
B 2: Recht16
Neu:

.

Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung *Anlage 4


Modul 1: In der Praxisanleitung auf ethischer sowie pflege- und bezugswissenschaftlicher Basis handeln
(66 Unterrichtsstunden)
ThemenbereicheStunden
Kompetenzen:

Praxisanleitungen

  • formulieren und reflektieren die eigene ethische Orientierung
  • treffen begründete und reflektierte Entscheidungen in der Pflege- und Anleitungspraxis unter Abwägung ethischer Prinzipien und Leitlinien
  • übernehmen Verantwortung für die Rahmenbedingungen des ethischmoralischen Handelns
  • beachten im Lehr-Lernprozess die ethischmoralischen Prinzipien des Pflegehandelns
  • analysieren Pflege im Spannungsfeld zwischen Ethik und Ökonomie
  • gestalten Pflege in der Praxis personenzentriert, evidenzbasiert und kritisch konstruktiv
  • recherchieren, verstehen, beurteilen wissenschaftliche Literatur und transformieren die Erkenntnisse in die Anleitungspraxis
  • gestalten Pflegeprozesse und insbesondere der Pflege vorbehaltene Tätigkeiten konstruktiv und für Auszubildende nachvollziehbar
  • beachten Systemzusammenhänge und engagieren sich eigen- oder mitverantwortlich auf Basis ihrer Werte für die Belange der Pflege- und Anleitungspraxis
  • handeln und anleiten unter ökonomischen und wissenschaftlichen Aspekten in der Pflege

Inhalte:

  • Ethik
  • Fragestellungen im Praxisfeld
  • ethische Entscheidungsfindungsmodelle
  • Pflegewissenschaft sowie Bezugswissenschaften
  • evidenzbasierte Praxis
  • Expertenstandards/Leitlinien
  • hermeneutisches Fallverstehen
  • vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege
66
Modul 2: Lernen
(40 Unterrichtsstunden)
Kompetenzen:40
Praxisanleitungen
  • erkennen den eigenen Lernbedarf und halten ihr Wissen zu relevanten Themen auf dem aktuellen Stand
  • entwickeln bei sich selbst, sowie bei Auszubildenden die Lern- und Leistungsmotivation sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion
  • organisieren und steuern ihr eigenes Lernen für formale und nichtformale Bildungswege
  • stellen ihren Wissenszuwachs über geeignete Methoden dar
  • beteiligen sich an pädagogischen Diskussionen
  • setzen bei der methodisch/didaktischen Vorgehensweise lerntheoretische Erkenntnisse handlungsleitend ein
  • fördern bei Auszubildenden eigenverantwortliches und kooperatives Lernen
  • unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden
  • beraten Auszubildende zu pädagogischen und psychosozialen Fragestellungen

Inhalte:

  • selbstorganisiertes Lernen/selbstgesteuertes Lernen
  • Lerntypen
  • Lernstrategien (Vorschlag: Auswahl geeigneter Lernstrategien oder Lerntaktiken)
  • Lernbiografie
  • erfahrungsbasiertes Lernen (zur Reflexion anleiten)
  • Lerntheorien (Behaviorismus (Klassische/operante Konditionierung), Kognitivismus, Konstruktivismus)
  • Lernberatung/Lerncoaching
  • Ausbildung von beruflicher Handlungskompetenz
  • Selbst- und Zeitmanagement
  • Bedeutung Lebenslanges Lernen
Modul 3: Professionelle Identität entwickeln
(42 Unterrichtsstunden)
Kompetenzen:

Praxisanleitungen

  • setzen sich mit der Bedeutung der pädagogischen Führungsrolle auseinander und integrieren sie in den Alltag
  • nehmen die besondere pädagogische Freiheit und Verantwortung in ihrer Rolle an
  • reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster und lassen die Erkenntnisse in ihre Rolle und Beziehungsgestaltung einfließen
  • bauen in der beruflichen Praxis Beziehungen durch wechselseitige Interaktion unabhängig von kulturellem oder sozialem Hintergrund auf, halten sie aufrecht und beenden sie
  • gehen mit divergierenden Sichtweisen oder Zielen, oder schwer nachvollziehbarem Verhalten wertschätzend, respektvoll und empathisch um
  • beachten Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit und des eigenen Kompetenzbereiches
  • setzen Strategien zum Erhalt der eigenen Ressourcen und zur Reduktion von Belastungen ein
  • nehmen ihre spezifische Aufgabenstellung im Gesamtgefüge der Aus- und Weiterbildung wahr
  • unterscheiden die pädagogischen Settings Praxisbegleitung und Praxisanleitung

Inhalte:

  • Profession und Professionalisierung
  • berufliche Sozialisation
  • pädagogisches Selbstverständnis
  • pflegepädagogische Haltung
  • Rollen
  • Rollentheorie
  • soziale Rolle
  • Rollen im pflegerischen Kontext
  • Lehrerrolle - Wissensvermittler/Lernbegleiter
  • Kompetenzbereich
  • ausbildungsrelevante Gesetze
  • Jugendschutz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Delegation/Substitution
  • Haftungsrecht
  • Kommunikation und Interaktion in Anleitungsprozessen der Pflege
  • Beziehungsgestaltung
  • Prinzipien der gewaltfreien Kommunikation
  • Integration von Auszubildenden in das Team
  • Nähe und Distanz in Lehr-Lernprozessen
  • Umgang mit Störungen
  • Diversität
  • Intergenerations-Situationen
  • interkulturelle Kompetenz
  • Reflexion (Selbstreflexion)
42
Modul 4: Lehr-Lernprozesse in der Praxisanleitung gestalten
(64 Unterrichtsstunden)
Kompetenzen:

Praxisanleitungen

  • gestalten und begleiten Lehr-Lernprozesse im jeweiligen Praxisfeld
  • planen Anleitungen unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen sowie der Lernbiographie
  • vereinbaren Lernziele mit dem Auszubildenden
  • planen Anleitungen unter Auswahl geeigneter Methoden
  • setzen gezielte Anleitungen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen theoriegeleitet um
  • evaluieren eigene Anleitungen und nutzen Erkenntnisse zur weiteren Optimierung
  • richten ihr Handeln auf den rechtlichen Grundlagen der Pflege- und Anleitungspraxis aus
  • weisen Praxisanleitungen in geeigneter Form schriftlich nach
  • reflektieren eigene Kompetenzen und die Gestaltung ihrer Anleitungen kontinuierlich
  • beraten kollegial; optimieren und entwickeln sich hinsichtlich ihrer pädagogischen Kompetenzen weiter
  • fördern den Theorie-Praxis-Dialog
  • engagieren sich in einrichtungsinternen wie auch in lernortübergreifenden Entwicklungen und Kooperationen

Inhalte:

  • allgemein- und fachdidaktische Modelle
  • Lernzielformulierung/Lernzieltaxonomie/Kompetenzformulierung
  • Praxisanleitung
  • Anleitung und Methoden
  • Methoden selbstreflexiven Lernens
  • Medienkompetenz
  • Beratung und Kooperation
  • Dritter Lernort in Kooperation mit der Schule-Skills lab
  • Simulation und Demonstration
  • Lernortkooperation
  • Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze
  • hier: Aufgaben, Umfang und Gestaltung der Praxisanleitung
48
Hospitation bei ausgebildeter Praxisanleitung16
Modul 5: Formative und summative Bewertungen sowie praktische Prüfungen gestalten
(40 Unterrichtsstunden)
Kompetenzen:

Praxisanleitungen

  • konzipieren Lern- und Prüfungsaufgaben in der praktischen Ausbildung kompetenzorientiert und
  • adressatengerecht
  • beurteilen Lernleistungen auf Basis angemessenerer Instrumente/Bezugsnormen transparent
  • kommunizieren Lernergebnisse mit Auszubildenden konstruktiv, fördernd und wertschätzend
  • dokumentieren Lernergebnisse und Prüfungsleistungen nachvollziehbar und rechtssicher

Inhalte:

  • kompetenzorientierte Lernaufgaben und Prüfungen
  • Prüfungsrecht
  • Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze
  • Ablauf von Prüfungen in der Praxis
  • objektivierte Leistungserfassung
  • Verhalten als Prüfer (verbal, nonverbal)
  • Operationalisierung von Lehr- und Lernzielen und deren Bewertung
  • Bewertungskriterien und deren Protokollierung
  • Notengebung und Notenkommunikation
  • Subjektivität/Objektivität der Benotung
  • Selbst- und Fremdreflexion
  • Bildungsqualität
40
Modul 6: Ausbildungsprojekte in der Praxis planen und durchführen
(48 Unterrichtsstunden)
Kompetenzen:

Praxisanleitungen

  • identifizieren und greifen Veränderungsbedarfe in der praktischen Ausbildung mit Blick auf die Ausbildungsqualität auf
  • initiieren, steuern und evaluieren Praxisprojekte in ihrer Organisation mit dem Ziel, damit
  • Veränderungsprozesse zu gestalten
  • planen auf Basis ausgewählter Methoden und Instrumente ein relevantes Praxisprojekt und führen es durch
  • evaluieren das Projekt mittels Selbst- und Fremdeinschätzung
  • stellen die Ergebnisse ihres Projektes öffentlich vor und führen eine Verbreitung ihrer Ideen und Erkenntnisse durch
  • dokumentieren das von ihnen verantwortete Projekt
  • tragen zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Praxisanleitung bei Davon entfallen 16 Unterrichtsstunden auf die Einführung in das Projektmanagement und 32 Unterrichtsstunden auf die Durchführung des Projekts und den Projektbericht.

Inhalte:

  • Ausbildungsprojekte
  • Projektmanagement
  • klären von Projektauftrag und der erforderlichen Ressourcen
  • Planung, Durchführung und Evaluation des Projekts
  • Dokumentation des Projekts in einem Projektbericht
  • Qualitätssicherung im Projekt
48

*) Bei Durchführung der Weiterbildung für Hebammen erfolgt die Vermittlung der Kompetenzen auf hebammenwissenschaftlicher und bezugswissenschaftlicher Basis und in Bezug zur Anleitungssituation und pädagogischen Haltung im Hebammenwesen.

ID: 202693

ENDE

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