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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2021 S. 687)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger in gleicher Höhe voraus.

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Satznummerierung "2" gestrichen.

2. § 69 Abs. 4

(4) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens 30 Jahre, bei Förderung für Miet- und Pachtaufwendungen mindestens während des Förderzeitraums entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.

wird aufgehoben.

3. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Sofern" durch das Wort "Bei" ersetzt und die Wörter "von den Kommunen gefördert werden," werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen mindestens 153.390 Euro betragen und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen."Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160.000 Euro betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10.000 Euro und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen."

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Neu- oder Umbau" die Wörter "durch Festbeträge" eingefügt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "je zur Hälfte" durch die Wörter "in Höhe von bis zu 10 %" ersetzt.

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Bei der Anteilfinanzierung in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke entspricht die Höhe der staatlichen Förderung der kommunalen Förderung, beträgt jedoch bei teilstationären Einrichtungen einschließlich Kurzzeitpflege und bei vollstationären Einrichtungen jeweils höchstens 40 v .H. der betriebsnotwendigen, förderfähigen Aufwendungen im Sinn des § 71 Abs. 1.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden das Wort "den" und die Angabe "bis 2" gestrichen.

c) Abs. 4 wird Abs. 3.

5. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei stationären Pflegeeinrichtungen" gestrichen.

b) In Abs. 1 werden der Nr. 5 die Wörter "bei sonstigen Anlagegütern nach Nr. 1 bei ambulanten Diensten alternativ die tatsächlich anfallenden Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung," angefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ", wobei für vollstationäre Einrichtungen mindestens eine durchschnittliche Belegung von 95 v.H., für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 v.H. und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 v.H. der Berechnung zugrunde liegen muss" gestrichen.

6. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn" durch die Wörter "zur Hälfte der Laufzeit des Zustimmungsbescheides" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Ist im Zeitpunkt nach Satz 1 zugleich ein Neuantrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einzureichen oder beträgt die Laufzeit des Zustimmungsbescheids weniger als vier Jahre, entfällt die Vorlagepflicht für das Sonderkonto."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. In § 79 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

altneu
(2) Ist für Neubauten beziehungsweise Ersatzneubauten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a vor dem 1. Januar 2016 bereits eine Baugenehmigung beantragt worden, gilt für die Umlage der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.

(3) Einmalige vor dem 1. Januar 2009 entstandene Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 3 weiterhin gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung umgelegt.

(4) Bei bereits vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen, für die Aufwendungen nach § 75 Abs. 1 anerkannt werden sollen, sind die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie ursprünglich von der zuständigen Behörde als betriebsnotwendig anerkannt worden waren.

"(2) Für Einrichtungen für die am 31. Dezember 2021 gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 die Ermittlung einer Jahresdurchschnittsbelegung nicht möglich ist, kann für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 95 %, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 % und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 % zugrunde gelegt werden."

8. In § 147 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

In § 50 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "bei der Regierung von Niederbayern" durch die Wörter "beim Landesamt für Pflege" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 212828

ENDE