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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze und der Heilberufezuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 14. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 41)
Es verordnen auf Grund
die Bayerische Staatsregierung und
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
§ 136 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
"(8) Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach
ist das Landesamt für Pflege. Abweichend von Satz 1 bleibt für die Entscheidung über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 eingegangen sind, die jeweilige Regierung zuständig."
2. Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.
§ 2
Änderung der Heilberufezuständigkeitsverordnung
In § 3a Abs. 1 Satz 1 der Heilberufezuständigkeitsverordnung (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2022 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter", soweit sich nicht hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine abweichende Zuständigkeit aus § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ergibt" eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
ID 230409
ENDE |