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Regelwerk, Gesundheitswesen
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GDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

- Bayern -

Vom 10. Mai 2022
(GVBl. Nr. 9 vom 17.05.2022 S. 182 22; 23.05.2022 S. 224 22a; 24.07.2023 S. 429 23; 24.07.2023 S. 431 23a; 04.06.2024 S. 98 24)
2120-12-G



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1
Behörden

Art. 1 Allgemeine Gesundheitsbehörden 24

(1) Gesundheitsbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Regierungen als höhere Gesundheitsbehörden,
  3. die Landratsämter und die nach Abs. 2 bestimmten Behörden als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) und
  4. das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) als dem Staatsministerium für dessen Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnete Behörde.

(2) Für die kreisfreien Städte sind zuständiges Gesundheitsamt:

  1. die jeweils zuständigen Stellen der Landeshauptstadt München und der Städte Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen jeweils für ihr Gebiet (kommunale Gesundheitsämter),
  2. das Landratsamt, dessen Gebiet eine kreisfreie Gemeinde vollständig umschließt oder den gleichen Namen wie diese kreisfreie Gemeinde trägt,
  3. das Landratsamt Erlangen-Höchstadt für die Stadt Erlangen,
  4. das Landratsamt Roth für die Stadt Schwabach.

(3) Das Landratsamt Erding ist zuständig für das gesamte Gebiet des Flughafens München einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils. Die Aufgaben des Landesamts bleiben hiervon unberührt. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.

(4) Die kreisfreien Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt.

(5) Den Gesundheitsämtern müssen Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.

Art. 2 Besondere Gesundheitsbehörden

(1) Bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg bestehen gerichtsärztliche Dienste als sachverständige Stellen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Regierungen. Das Staatsministerium

  1. bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste,
  2. bestimmt durch Rechtsverordnung ihre Aufgaben und
  3. kann durch Rechtsverordnung
    1. Außenstellen einrichten und7
    2. einzelne Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste

universitären Einrichtungen übertragen.

(2) Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit er für die Beschäftigten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der Gesundheitsämter oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.

(3) Die Abnahme der Apotheken und ihre Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolgt durch hierfür von der Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellte sachverständige Apotheker (Pharmazieräte). Örtlich zuständige Regierung ist

  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und
  2. die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz.

Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. Die Aufgaben der Landesapothekerkammer bleiben unberührt.

Art. 3 Beliehene

(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag können befristet

  1. einzelne abgrenzbare Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden nach internationalem, europäischem, Bundes- oder Landesrecht und
  2. die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von gesundheitsbezogenen Zeugnissen und Bescheinigungen

auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Beliehen werden kann, wer zuverlässig sowie von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.

(2) Die Beleihung erfolgt durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das Staatsministerium selbst. Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihungsfrist sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Beliehenen unterstehen staatlicher Fachaufsicht.

(3) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist.

Kapitel 2
Zuständigkeiten

Art. 4 Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter

(1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.

Art. 5 Beurteilung der Dienstfähigkeit

Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und im Rahmen des Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig. Art. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

Art. 6 Zusammenwirken mit anderen Behörden und Stellen

(1) Die Gesundheitsbehörden arbeiten vertrauensvoll mit allen anderen Behörden und Stellen zusammen, die Aufgaben im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder dem gesundheitlichen Verbraucherschutz wahrnehmen. Sie sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.

(2) Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständiges Gesundheitsamt bestimmt ist, soll sie die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen selbst als Gesundheitsamt zuständig ist, soll sie das für ihr Gebiet zuständige Gesundheitsamt bei ihren Entscheidungen beteiligen.

(3) Die Gesundheitsämter sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, zu beteiligen.

(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54 bis 62 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen.

Teil 2
Aufgaben und Befugnisse

Kapitel 1
Allgemeine Aufgaben

Art. 7 Aufklärung, Information, Prävention

(1) Die Gesundheitsbehörden sowie das Landesamt klären im Interesse der öffentlichen Gesundheit über die Möglichkeiten der Gesundheitsförderung, Prävention und die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen auf. Sie regen geeignete gesundheitsfördernde, präventive, umwelt- und sozialmedizinische Maßnahmen an.

(2) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung in Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht auf und beraten über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleibt unberührt. Auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe bieten sie insbesondere folgende Dienste an:

  1. Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer über Dienste und Einrichtungen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren während der Schwangerschaft,
  2. gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht, an einer psychischen Krankheit, einer chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren können.

Sozial benachteiligte, besonders belastete oder schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz von älteren Menschen haben dabei einen besonderen Stellenwert. Ergänzend bieten die Gesundheitsämter Hilfen bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen an.

(3) Die Gesundheitsämter wirken als fachkundige Stellen mit bei der Erfüllung der sonstigen Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden, insbesondere

  1. bei der Überwachung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Gesundheit der Bewohner,
  2. bei gesundheitsrelevanten Fragen im Rahmen der Hilfe für Personen in besonderen Lebenslagen, insbesondere psychisch kranken Personen, die von einer Unterbringung bedroht sind,
  3. in Fragen der Daseinsvorsorge und Siedlungshygiene.

Art. 8 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften nehmen die Gesundheitsämter Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.

Art. 9 Fachliche Grundlagen

(1) Die Gesundheitsbehörden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.

(2) Als fachliche Grundlage für ihre Maßnahmen beobachten die Gesundheitsbehörden die gesundheitlichen Verhältnisse der Menschen, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.

Kapitel 2
Besondere Aufgaben

Art. 10 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten

(1) Die Gesundheitsbehörden achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich hierfür Anhaltspunkte, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.

(2) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.

(3) Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
  2. die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1 nachzuweisen.

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Art. 11 Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gesundheitsbehörden fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Die Gesundheitsämter arbeiten dabei mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.

(2) Die Gesundheitsämter bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter an. Sie informieren über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. Die Gesundheitsämter weisen auch auf diese Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.

Art. 12 Schulgesundheitspflege 23a

(1) Die Gesundheitsämter nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. Die Schulgesundheitspflege soll entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorbeugen, sie frühzeitig erkennen, den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzeigen und präventiv mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich beraten.

(2) Die Gesundheitsämter informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich

  1. ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
  2. über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.

Die Information erfolgt entweder unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist, im Übrigen frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird.

(3) Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 1 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 des Infektionsschutzgesetzes) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.

Art. 13 Umweltmedizin

Die Gesundheitsbehörden beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. Dazu zählen insbesondere

  1. anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit,
  2. Bereitstellung eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,
  3. Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen der Umweltmedizin,
  4. Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen.

Art. 14 Infektionsschutz

(1) Die Gesundheitsämter überwachen in hygienischer Hinsicht die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, darüber hinaus die Rettungswachen, Luftrettungsstationen und Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens, Blutspendeeinrichtungen, Campingplätze, Häfen und Flughäfen. Das Landesamt unterstützt die Gesundheitsämter im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bedarfsfall bzw. am Flughafen München auf Dauer.

(2) Zur Durchführung dieser Überwachungsaufgaben sind die Gesundheitsämter befugt,

  1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, wobei zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit und zudem Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden dürfen,
  3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
  4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.

Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.

(3) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben die erforderlichen Auskünfte geben können, sind verpflichtet, diese auf Verlangen zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn deren Beantwortung den Auskunftsverpflichteten selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 2 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Abs. 3 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.

Teil 3
Berufsrechtliche Vorschriften

Art. 15 Meldepflichten und interkollegialer Ärzteaustausch zum Kinder- und Jugendschutz 23

(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches zur Offenbarung dessen befugt, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ausnahmsweise nicht. Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein zugänglicher Form bereitzustellen. Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.

Art. 16 Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege

(1) Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen.

(2) Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk

  1. die natürliche Person
    1. ihre Hauptwohnung hat oder
    2. die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
  2. sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
    1. ihren Sitz haben oder
    2. Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist. Das Gesundheitsamt, bei dem die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen Gesundheitsämtern zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.

(4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend für die Änderung oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen.

(5) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen vorbehaltenen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder desjenigen, der vorbehaltene Tätigkeiten erbringt oder anbietet, ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden. Es unterrichtet die anderen Gesundheitsämter über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. Die anderen Gesundheitsämter sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gilt sinngemäß.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die

  1. in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
  2. in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
  3. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe

erbracht werden.

(7) Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Art. 17 Gesundheitsberufe 23a

(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist eine Person auch dann zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 72 Stunden in drei Jahren absolviert.

(2) (Gültig bis 31.12.2025: Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 15 % der von der studierenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen.) (Gültig bis 31.12.2030: Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 10 % der von der auszubildenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen.)

Teil 4
Ethikkommissionen

Art. 18 Einrichtung, Aufgaben 22

(1) Bei den staatlichen Hochschulen mit medizinischen Fakultäten und bei der Bayerischen Landesärztekammer bestehen unabhängige Ethikkommissionen. Sie machen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 in geeigneter Weise kenntlich, dass sie in dieser Funktion tätig werden, und führen lediglich als Zusatzbezeichnung den Namen der jeweiligen Hochschule oder der Bayerischen Landesärztekammer.

(2) Die Ethikkommissionen

  1. bewerten
    1. die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG), sofern und solange jeweils eine genehmigte Registrierung nach § 41a AMG vorliegt und diese nicht ruht,
    2. die klinische Prüfung eines Medizinprodukts nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745 und die Leistungsstudie eines In-Vitro-Diagnostikums nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/746
  2. geben Voten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes ab.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a richtet sich die Zuständigkeit der Ethikkommissionen nach dem auf der Grundlage von § 41b AMG erlassenen Geschäftsverteilungsplan. Zuständig sind darüber hinaus die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen in den Fällen

  1. des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, wenn der Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes der jeweiligen Hochschule ist oder die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung an der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt,
  2. des Abs. 2 Nr. 2, wenn das Spenderimmunisierungsprogramm von einem Arzt geleitet wird, der Mitglied der jeweiligen Hochschule ist.

Im Übrigen ist die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.

(4) Die Selbstverwaltungsaufgaben der Bayerischen Landesärztekammer auf Grund von Art. 19 Nr. 13 HKaG in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Kammer bleiben unberührt.

Art. 19 Mitglieder 22

(1) Die Zusammensetzung der Ethikkommissionen muss in den Fällen

  1. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a den Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG,
  2. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b den Anforderungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

entsprechen.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethikkommissionen werden

  1. bei den staatlichen Hochschulen auf Vorschlag der medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und
  2. bei der Bayerischen Landesärztekammer von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium

für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethikkommissionen angehören.

(3) Die Mitarbeit in den Ethikkommissionen erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an fachliche Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.

Art. 20 Geschäftsgang

(1) Für jede Ethikkommission wird bei ihrer namensgebenden Einrichtung eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie ist personell und sachlich so auszustatten, dass die Ethikkommission ihre Aufgaben erfüllen und kurzfristig Abstimmungsverfahren durchführen sowie fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte erstellen kann.

(2) Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstellt für die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen hin kostenfrei die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt und übermittelt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können.

Art. 21 Staatliche Aufsicht

(1) Die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums. Es kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethikkommission verlangen.

(2) Die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 5
Schwangerschaftsabbrüche

Art. 22 Erlaubnispflicht

(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, es sei denn sie

  1. sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung "Gynäkologie und Geburtshilfe" aufgenommen,
  2. werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
  3. sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.

(2) Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 3 unverzüglich der Regierung zuleitet.

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung

  1. die Anforderungen des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erfüllt sind,
  2. das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
  3. eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
  4. Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
  5. die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist

und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(4) Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach Abs. 1 nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen und dabei den Fortbildungsnachweis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu führen. Sie müssen die in Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Nehmen niedergelassene Ärzte Schwangerschaftsabbrüche in anderen Einrichtungen vor, gelten diese Einrichtungen insoweit als Teil der Praxis dieser Ärzte. Räumlichkeiten, in denen Krankenhausärzte auf eigene Rechnung Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gelten insoweit als selbstständige Einrichtung im Sinn des Abs. 1.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, die notwendig sind, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.

Art. 23 Pflichten der Einrichtungen

(1) Die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereiten und verantwortlichen Ärzte haben die Teilnahme an einer von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltung über die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zu beachtenden besonderen ärztlichen Berufspflichten gegenüber den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nachzuweisen. Die Träger oder Inhaber der Einrichtungen haben die Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übersenden, soweit dies nicht bereits im Rahmen des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens zu erfolgen hat oder erfolgt ist.

(2) Änderungen von Tatsachen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1, die nach Antragstellung eintreten, sind von den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nach Art. 22 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Art. 24 Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunftserteilung

(1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Art. 22 und 23 obliegt dem Gesundheitsamt.

(2) Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4. Sie sind im Übrigen die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).

(3) Die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine solche Unterrichtung eingewilligt haben. Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.

Art. 25 Befugnisse

(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 24 Abs. 1 haben die Gesundheitsämter die in Art. 14 Abs. 2 genannten Befugnisse. Art. 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von Art. 14 erstrecken sich die Befugnisse jedoch nicht auf das Betreten von Wohnräumen und auf Informationen patientenbezogener Art.

(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 24 Abs. 1 können die Gesundheitsämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anordnungen erlassen.

Art. 26 Untersagung

(1) Die Regierung hat die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 zu unterbinden, in denen ohne Erlaubnis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Sie kann die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 4 untersagen, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die Regierung kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Beteiligten sowie von Zeugen und Sachverständigen anordnen und diese Personen vernehmen. Art. 65 BayVwVfG gilt entsprechend.

Teil 6
Datenschutz, Datenübermittlung

Art. 27 Datenschutz, Geheimhaltungspflichten

(1) Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person

  1. in Wahrnehmung der in den Art. 7, 11 und 12 genannten Aufgaben oder
  2. im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat,

anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Er füllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. Ebenso dürfen die Gesundheitsbehörden Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermitteln. Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Gesundheitsbehörden durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit

  1. die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
  2. die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.

Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Gesundheitsbehörden an öffentliche Stellen offenbart oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist. Die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.

Art. 28 Mitteilungen, Datenübermittlungen

(1) Werden einer Gesundheitsbehörde konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie

  1. die zuständigen öffentlichen Stellen,
  2. die zuständige berufsständische Kammer,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der

oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Gesundheitsbehörde.

(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.

(3) Die für den Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Angehörigen eines Heilberufs oder den Verzicht hierauf,

  1. bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer, die diese Daten bei Ärzten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband, bei Zahnärzten an den zuständigen Bezirksverband weitergeben darf,
  2. dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
  3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
  4. anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.

(4) Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  1. der zuständigen Apothekerkammer und
  2. anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder.

Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,

  1. in den Fällen des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
  2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, oder
  3. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.

Im Übrigen ist eine Datenübermittlung nach Satz 1 unzulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

(6) Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 2 ausüben, und von Pflegeeinrichtungen im Sinn von Art. 16 Abs. 6 Nr. 1 nur verarbeitet werden, soweit

  1. dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Pflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
  2. die betroffene Person eingewilligt hat.

Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

Art. 29 Erhebung von Meldedaten

Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.

Teil 7
Schlussvorschriften

Art. 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer in Art. 10 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  3. einer der in Art. 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie Art. 16 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  2. entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  3. entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt übersendet.

Art. 31 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung besondere Aufgaben zuzuweisen,
  2. die zuständigen Gesundheitsbehörden abweichend von Art. 4 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
  3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf übereinstimmenden Antrag betroffener Landkreise und kreisfreier Gemeinden innerhalb desselben Regierungsbezirks einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu übertragen,
  4. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Gesundheitsbehörden auf staatliche Behörden zu übertragen,
  5. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Näheres über die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste zu regeln, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,
  6. Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 zu beleihen und die zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle zu bestimmen,
  7. die zuständigen Behörden zum Vollzug
    1. der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte,
    2. des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen,
    3. der Bundes-Tierärzteordnung und der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten,
    4. der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker,
    5. des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
    6. der sonstigen vom Bund auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes erlassenen Heilberufsgesetze sowie der auf Grund dieser Gesetze vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach nicht die Staatsregierung ermächtigt ist und diese Ermächtigung nicht weiterübertragen darf oder das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist,
    7. arznei-, transfusions- und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften des Bundes,
    8. bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelrechts, soweit die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist,
    9. des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie des Medizinprodukterechts,
    10. des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
    11. des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien,
    12. der Trinkwasserverordnung und
    13. des Samenspenderregistergesetzes zu bestimmen,
  8. die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln,
  9. in jedem Regierungsbezirk jeweils einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz - zu übertragen,
  10. das Verfahren der Bestellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihrer Stellvertreter und deren Aufgaben und Pflichten während und nach Beendigung der Bestellung zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine der Tätigkeit angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung festzusetzen,
  11. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nähere Bestimmungen zur Schulgesundheitspflege zu erlassen,
  12. zu Früherkennungsuntersuchungen, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,
    1. landesweite Einladungsverfahren für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten,
    2. das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens zu regeln, wobei die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden dürfen, und
    3. die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten,
  13. Vorschriften über
    1. die Berufsausübung der Hebammen, der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und
    2. die Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

zu erlassen,

  1. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission vorsieht.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer zu übertragen, soweit diese damit einverstanden ist. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung. In der Rechtsverordnung kann der Landesapothekerkammer die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. In diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Landesapothekerkammer erhebt für entsprechende Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes (KG). In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG abweichende Regelungen getroffen werden. Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu.

Art. 32 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).

(Gültig bis 01.12.2022 siehe =>)
Art. 32a Folgeänderungen
22a

(1) Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
GDVG - Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst; den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung
"GVVG - Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "die öffentliche Gesundheit," gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

bb) Nr. 1

1. die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind, sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),

wird aufgehoben.

cc) Die Nrn. 2 bis 6 werden die Nrn. 1 bis 5.

3. Art. 3 wird Art. 2 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sind
  1. das die Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils einzeln für ihren Geschäftsbereich als oberste Behörden; sie sind ferner obere Fachaufsichtsbehörden für die kreisfreien Gemeinden,
  2. die Regierungen,
  3. die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.
"(1) Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind
  1. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,
  2. die Regierungen,
  3. die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden."

c) In Abs. 2 werden die Wörter "für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" gestrichen.

d) Abs. 3

(3) Für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig.

wird aufgehoben.

e) Abs. 4 wird Abs. 3.

f) Abs. 5 wird Abs. 4, die Wörter "für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" und die Wörter "Ärzte und" werden gestrichen.

4. Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt"Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt."

cc) In Satz 3 wird das Wort "Gesundheitsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt und die Angabe "1 und 6" durch die Angabe "5" ersetzt.

dd) Satz 4

Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

5. Art. 5 wird Art. 4.

6. Art. 5a wird Art. 5 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Staatsministerium" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "den Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit deren Anhang I" durch die Wörter "Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 3" ersetzt.

7. Art. 5b

Art. 5b Besondere staatliche Behörden für Gesundheit

(1) Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. Gerichtsärztliche Dienststellen bestehen bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg; soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Außenstellen eingerichtet werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienststellen. Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet und unterstehen deren Aufsicht.

(2) Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt; die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.

(3) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sollen sich die zuständigen Behörden sachverständiger Apotheker bedienen. Die sachverständigen Apotheker werden durch die Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Pharmazierat" beziehungsweise "Pharmazierätin". Örtlich zuständig ist insoweit die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz. Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Aufgaben auf die Landesapothekerkammer übertragen werden.

wird aufgehoben.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

b) In Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 34 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "Art. 28 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

9. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Wörter ", den Internationalen Gesundheitsvorschriften" gestrichen.

bbb) Nr. 2

2. Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

wird aufgehoben.

ccc) Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter "des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" werden durch die Wörter "der Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

ddd) Nr. 4 wird Nr. 3.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "jeweils zuständigen" und das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "jeweils zuständigen" gestrichen.

10. In Art. 8 werden die Wörter "für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" gestrichen und die Wörter "öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienstes, der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie des gesundheitlichen Verbraucherschutzes" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" ersetzt.

11. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen, werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt und die Wörter "für Mensch und Tier" gestrichen.

b) Satz 2

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit klären sie über die Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf und regen hierzu geeignete gesundheitsfördernde, präventive, umwelt- und sozialmedizinische Maßnahmen an.

wird aufgehoben.

12. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Wörter "Menschen und" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, beobachten die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz aller Verwaltungsstufen sowie das Landesamt die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen einschließlich der Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf die Gesundheit, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.

wird aufgehoben.

13. In Art. 11 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

14. Art. 12

Art. 12 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.

(2) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.

(3) Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. . Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
    1. die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und
    2. das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1 nachzuweisen

wird aufgehoben.

15. Der II. Abschnitt des Zweiten Teils

II. Abschnitt
Gesundheitsaufgaben

Art. 13 Gesundheitliche Aufklärung und Beratung

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz klären die Bevölkerung in Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht auf und beraten über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung; die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleibt unberührt. Auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe bieten sie neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:

  1. Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer über Dienste und Einrichtungen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren während der Schwangerschaft,
  2. gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht, an einer psychischen Krankheit, einer chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, über Personen Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren können.

Dabei erhält insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz von älteren Menschen einen besonderen Stellenwert.

(2) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz wirken als fachkundige Stellen mit bei der Erfüllung der sonstigen Aufgaben der Landratsämter oder der kreisfreien Gemeinden, insbesondere

  1. bei der Überwachung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Gesundheit der Bewohner,
  2. bei gesundheitsrelevanten Fragen im Rahmen der Hilfe für Personen in besonderen Lebenslagen, insbesondere psychisch kranken Personen, die von einer Unterbringung bedroht sind,
  3. in Fragen der Daseinsvorsorge und Siedlungshygiene.

Art. 14 Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

(2) Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.

(4) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter, insbesondere im Rahmen der Schulgesundheitspflege. Sie beraten über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. Sie weisen dabei auch auf die gemäß Abs. 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.

(5) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. Diese hat insbesondere das Ziel, entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzuzeigen sowie diese präventiv und mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich zu beraten. Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich

  1. unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist,
  2. frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird,
  1. ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
  2. über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.

Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung aufgrund einer Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt.

Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 4 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 IfSG) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen. Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung der beteiligten Staatsministerien nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 geregelt.

(6) Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.

Art. 15 Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere

  1. anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit im Sinn des Satzes 1,
  2. Bereitstellen eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,
  3. Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes,
  4. Mitwirken an umweltepidemiologischen Erhebungen.

Art. 16 Aufgaben im Bereich des Infektionsschutzes

(1) Die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, nach den hierzu erlassenen Verordnungen und nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllen die nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmten Behörden.

(2) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz überwachen in hygienischer Hinsicht die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, darüber hinaus die Rettungswachen, Luftrettungsstationen und Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens, Blutspendeeinrichtungen, Campingplätze, Häfen und Flughäfen.

Art. 17 Befugnisse im Bereich des Infektionsschutzes

(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz befugt,

  1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden,
  3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
  4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.

Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nr.1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 16 Abs. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.

(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.

(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Abs. 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.

Art. 18 Krankenpflegerische Tätigkeiten

(1) Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenen, falls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei vorzulegen

  1. eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen einer Heilberufsbezeichnung oder
  2. eine Beschreibung ihrer beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist; beide Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(2a) Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, in deren Bezirk

  1. die natürliche Person
    1. ihre Hauptwohnung hat oder
    2. die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
  2. sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
    1. ihren Sitz haben oder
    2. Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu erfolgen, in deren Bezirk die Niederlassung gelegen ist. Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, bei der die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.

(3) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 2a gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit.

(4) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Zuständig für die Untersagung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, in deren Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden; sie unterrichtet die anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. Die anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gelten im Übrigen sinngemäß.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für krankenpflegerische Tätigkeiten, die

  1. in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. von Trägern im Sinn des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  3. in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
  4. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zu Gunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe

erbracht werden.

(6) Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

wird aufgehoben.

16. Der III. Abschnitt des Zweiten Teils wird II. Abschnitt des Zweiten Teils.

17. Art. 19 wird Art. 12 und in Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 17" durch die Angabe "Art. 14 Abs. 2 bis 4 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

18. Art. 20 wird Art. 13.

19. Art. 21 wird Art. 14 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Art. 20" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

20. Art. 21a wird Art. 15.

21. Art. 21b wird Art. 16 und in Abs. 1 wird das Wort "Mindestbeträge" durch das Wort "Pflichtgebühren" ersetzt.

22. Art. 22 wird Art. 17 und die Angabe "Art. 19 bis 21" wird jeweils durch die Angabe "Art. 12 bis 14" ersetzt.

23. Die Art. 23, 25 und 26 werden die Art. 18, 19 und 20.

24. Art. 27 wird Art. 21 und in Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 34 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 28 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

25. Die Art. 28 und 29 werden die Art. 22 und 23.

26. Der Dritte Teil

Dritter Teil
Ethik-Kommissionen

Art. 29a Einrichtung, Aufgabe

Bei den staatlichen Hochschulen mit Medizinischen Fakultäten und der Bayerischen Landesärztekammer bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG). Sie nehmen die Aufgaben nach §§ 40 bis 42b AMG wahr, sofern und solange jeweils eine genehmigte Registrierung nach § 41a AMG vorliegt und diese nicht ruht. Zudem bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und zur Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes. Die Selbstverwaltungsaufgaben auf Grund von Art. 19 Nr. 13 HKaG in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Bayerischen Landesärztekammer bleiben unberührt. Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen führen als Zusatzbezeichnung den Namen der jeweiligen Hochschule; die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer führt als Zusatzbezeichnung den Namen der Bayerischen Landesärztekammer.Die Ethik-Kommissionen machen bei der Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in geeigneter Weise kenntlich, dass sie in dieser Funktion tätig werden.

Art. 29b Zuständigkeit

(1) Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen sind zuständig für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach den §§ 40 bis 42b AMG, wenn der Prüfer nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist oder das Forschungsvorhaben an der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt. In allen übrigen Fällen ist für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach den §§ 40 bis 42b AMG die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.

(2) Für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 MPG sind zuständig

  1. die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen, wenn der Prüfer, der Hauptprüfer oder der Leiter der klinischen Prüfung als Prüfender Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist oder die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung an der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt;
  2. die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer in allen übrigen Fällen.

(3) Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstattet der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können. Diese Daten dürfen bei der Erstattung des Gutachtens an die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer übermittelt werden. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden von der Bayerischen Landeszahnärztekammer keine Kosten erhoben.

(4) Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen sind zuständig für die Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 TFG im Rahmen eines Spenderimmunisierungsprogramms, wenn dieses von einer approbierten ärztlichen Person (§ 8 Abs. 2 Satz l Nr. 3 TFG) geleitet wird, das Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist. In allen übrigen Fällen ist für die Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 TFG im Rahmen eines Spenderimmunisierungsprogramms die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.

Art. 29c Zusammensetzung

(1) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen muss die Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG erfüllen.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen werden auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Mehrmalige Bestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.

(4) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethik-Kommissionen angehören.

Art. 29d Tätigkeit der Mitglieder, Unabhängigkeit

(1) Die Mitarbeit in den Ethik-Kommissionen erfolgt ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.

Art. 29e Geschäftstelle

Bei den staatlichen Hochschulen und der Bayerischen Landesärztekammer wird jeweils eine Geschäftsstelle mit dem für die Aufgaben der Ethik-Kommission erforderlichen qualifizierten Personal eingerichtet. Die Geschäftsstelle ist mit einer personellen und sachlichen Ausstattung zu versehen, die es ermöglicht, kurzfristig Abstimmungsverfahren durchzuführen und fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte zu erstellen.

Art. 29f Staatliche Aufsicht

(1) Die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethik-Kommission verlangen.

(2) Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 29g (aufgehoben)

wird aufgehoben.

27. Der Vierte Teil wird Dritter Teil.

28. Art. 30 wird Art. 24 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
  1. in Wahrnehmung der in Art. 13 und 14 genannten Aufgaben,
  2. im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat oder
  3. bei einer Beratung von Tierhaltern

anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten.

"Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person bei einer Beratung von Tierhaltern anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten."

bb) In Satz 2, 3 und 5 werden jeweils die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" jeweils durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

29. Art. 30a wird Art. 25 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "für Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 19 bis 21" durch die Angabe "Art. 12 bis 14" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Angabe "Art. 3" durch die Angabe "Art. 2" und die Angabe "Art. 5" durch die Angabe "Art. 4" ersetzt.

cc) In Nr. 3 werden die Angabe "Art. 3" durch die Angabe "Art. 2" und die Angabe "4, 5 und 5a" durch die Angabe "3, 4 und 5" ersetzt.

dd) In Nr. 5 werden die Wörter "für Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

30. Art. 31 wird Art. 26 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

bbb) Nr. 3

3. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,

wird aufgehoben.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Angabe "Art. 3" durch die Angabe "Art. 2" und die Angabe "Art. 30" durch die Angabe "Art. 24" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bbb) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe" gestrichen und die Wörter "Angehörigen eines Heilberufs" durch die Wörter "Tierarztes" ersetzt.

ccc) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer; bei Ärzten ist die Weitergabe der Daten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband zulässig, bei Zahnärzten und Tierärzten die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband,"1. der zuständigen Kammer; bei Tierärzten ist die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband zulässig,".

ddd) Nr. 3

3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,

wird aufgehoben.

eee) Nr. 4 wird Nr. 3 und die Wörter "Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.

werden aufgehoben.

d) Die Abs. 4 bis 6

(4) Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
  1. der zuständigen Apothekerkammer und
  2. anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz und den zuständigen Behörden der anderen Länder.

Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,

  1. in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
  2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bekannt geworden sind, oder
  3. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.

Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

(6) Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 18 Abs. 2 ausüben, und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur verarbeitet werden, soweit

  1. dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
  2. die betroffene Person eingewilligt hat.

Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

werden aufgehoben.

31. Art. 31a

Art. 31a Erhebung von Meldedaten

Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.

wird aufgehoben.

32. Der Fünfte Teil wird Vierter Teil.

33. Art. 32 wird Art. 27.

34. Art. 33

Art. 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  2. einer der in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
  3. entgegen einer in Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 1 bis 3 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 und Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

35. Art. 34 wird Art. 28 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen und Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 zu erlassen,"1. Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsbehörden und der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu erlassen,".

bb) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nrn. 3 bis 7

3. im Falle des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,

4. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf übereinstimmenden Antrag betroffener Landkreise und kreisfreier Gemeinden innerhalb desselben Regierungsbezirks eine zuständige Kreisverwaltungsbehörde zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 für diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu bestimmen,

5. die zuständigen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz abweichend von Art. 3 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,

6. Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 zu bestimmen.

7. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz auf staatliche Behörden zu übertragen.

werden aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 28" durch die Angabe "Art. 22" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 27" durch die Angabe "Art. 21" ersetzt.

cc) In Nr. 6 wird die Angabe "Art. 21a" durch die Angabe "Art. 15" ersetzt.

dd) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Die folgenden Nrn. 8 bis 12 werden angefügt:

"8. den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen,

9. im Falle des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,

10. die zuständigen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen abweichend von Art. 2 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,

11. Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,

12. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf staatliche Behörden zu übertragen."

c) Abs. 3

(3) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Vorschriften über
    1. die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und
    2. die Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und das den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis gewährleistete Mindesteinkommen
  2. zu erlassen,
  3. die zuständigen Behörden zum Vollzug
    1. der Bundesärzteordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Ärzte),
    2. des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Zahnärzte),
    3. der Bundestierärzteordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Tierärzte),
    4. der sonstigen vom Bund auf Grund von Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes erlassenen Heilberufsgesetze sowie der auf Grund dieser Gesetze vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach nicht bereits die Staatsregierung entsprechend ermächtigt ist,
    5. arznei-, transfusions- und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften des Bundes,
    6. bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelrechts, soweit die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist,
    7. des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie des Medizinprodukterechts,
    8. des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
    9. des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien,
    10. der Trinkwasserverordnung und
    11. des Samenspenderregistergesetzes
      zu bestimmen,
  4. das Verfahren der Bestellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihrer Stellvertreter und deren Aufgaben und Pflichten während und nach Beendigung der Bestellung zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine der Tätigkeit angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung festzusetzen,
  5. in jedem Regierungsbezirk jeweils eine Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz als örtlich zuständig zu erklären für die Durchführung der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz -,
  6. die zuständigen Behörden im Sinn des Art. 31 Abs. 3 zu bestimmen,
  7. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Regelung der Einzelheiten der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Satz 9 zu erlassen,
    1. landesweite Einladungsverfahren zu Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,
    2. das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens und
    3. die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten,
  8. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5b Abs. 1 zu bestimmen, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,
  9. die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln,
  10. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer
    weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission vorsieht.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bis g kann der Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie der Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer mit deren Einvernehmen übertragen werden. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann der Landesapothekerkammer auch die Dienstherrenfähigkeit verliehen werden; in diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 5b Abs. 3 Satz 2 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Landesapothekerkammer erhebt für Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 können von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 7 können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden; Art. 31a bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

36. Die Art. 35 und 36 werden Art. 29 und 30.

(2) Das Gesetz über den Landesgesundheitsrat vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 496, BayRS 2120-2-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 152 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "(LGRG - Landesgesundheitsratsgesetz)" angefügt.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Aufgaben".

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Zusammensetzung".

b) In Abs. 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "33" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Spiegelstriche 1 bis 20 werden durch die folgenden Nrn. 1 bis 23 ersetzt:

altneu
  • Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern
  • Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Pflegeberufe in Bayern
  • Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.
  • Bayerische Landesapothekerkammer
  • Bayerische Landesärztekammer
  • Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
  • Bayerische Landestierärztekammer
  • Bayerische Landeszahnärztekammer
  • Deutsche Rentenversicherung - Bayern Süd
  • Die Bayerischen Landesverbände oder Regionalleiter der Heilpraktikerverbände
  • Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e. V in Gründung
  • Kommunale Spitzenverbände in Bayern
  • Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern
  • Landesverband Bayern der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten
  • Öffentlicher Gesundheitsdienst in Bayern
  • Patientenfürsprecher
  • Selbsthilfekoordination Bayern
  • VdK Landesverband Bayern e. V.
  • Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
  1. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
  2. Bayerischer Landespflegerat,
  3. Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.,
  4. Bayerische Landesapothekerkammer,
  5. Bayerische Landesärztekammer,
  6. Bayerische Landestierärztekammer,
  7. Bayerische Landeszahnärztekammer,
  8. Psychotherapeutenkammer Bayern,
  9. Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
  10. Deutsche Rentenversicherung - Bayern Süd,
  11. Heilpraktikerverband Bayern e. V.,
  12. Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e. V.,
  13. Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
  14. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
  15. Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
  16. Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
  17. Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e. V.,
  18. Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
  19. Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. mit alternierender Vertretung,
  20. VdK Landesverband Bayern e. V.,
  21. Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
  22. Bayerischer Hebammen Landesverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. mit alternierender Vertretung,
  23. Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen."

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine enge Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für Gesundheit und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist anzustreben."Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben."

c) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können."

5. In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ehrenamtliche Tätigkeit".

6. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Geschäftsordnung, Geschäftsstelle".

7. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

(3) § 2 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G) die durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. April 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist,

§ 2 Gesundheitsämter

(1) Gesundheitsamt im Sinne dieser Verordnung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit sie Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes wahrnimmt. Vorbehaltlich Abs. 2 ist das staatliche Gesundheitsamt auch zuständig für eine kreisfreie Gemeinde, deren Gebiet von dem Landkreis umschlossen wird oder die den gleichen Namen trägt wie der angrenzende Landkreis. 3 Ferner sind zuständig

  1. das für den Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständige staatliche Gesundheitsamt auch für die kreisfreie Stadt Erlangen,
  2. das für den Landkreis Roth zuständige staatliche Gesundheitsamt auch für die kreisfreie Stadt Schwabach und
  3. das für den Landkreis Erding zuständige staatliche Gesundheitsamt für das gesamte Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß -, einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils.

(2) Die kreisfreien Städte München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen nehmen für ihr jeweiliges Gemeindegebiet die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter wahr.

wird aufgehoben.

(4) In Art. 60b Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Wörter "Gesundheitsaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(5) Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 23. März 2021 (GVBl. S. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Art. 29 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)" durch die Angabe "Art. 23 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe "Art. 29 GDVG" durch die Angabe "Art. 23 GVVG" ersetzt und nach dem Wort "handelt" wird ein Komma eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Art. 5a GDVG" durch die Angabe "Art. 5 GVVG" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GDVG" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GVVG" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 werden die Angabe "Art. 5a Abs. 2 GDVG" durch die Angabe "Art. 5 Abs. 2 GVVG", die Angabe "Art. 26 Abs. 1 GDVG" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 1 GVVG" und die Angabe "Art. 5a Abs. 3 GDVG" durch die Angabe "Art. 5 Abs. 3 GVVG" ersetzt.

(6) In § 1 Satz 1 der Landesämterverordnung (LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-U/G), die zuletzt durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 4) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 5 Abs. 2 GDVG" durch die Wörter "Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen" ersetzt.

(7) Die Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. August 2020 (GVBl. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 5 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG)" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" durch das Wort "Gesundheitsämter" und die Wörter "die örtlich zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das örtlich zuständige Gesundheitsamt" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 5 GDVG" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 3 GDG" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" durch das Wort "Gesundheitsämter" und die Wörter "die örtlich zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das örtlich zuständige Gesundheitsamt" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 4 Abs. 1 Satz 4 GDVG" durch die Wörter "Gesundheitsämter gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG" ersetzt.

(8) Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"HKaG - Heilberufe-Kammergesetz".

2. In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ärztliche Berufsvertretung".

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Aufgaben der Berufsvertretung".

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 291a Abs. 5f Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a" durch die Angabe " § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

4. In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ärztliche Kreisverbände".

5. In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband".

6. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Organisation der ärztlichen Kreisverbände".

b) Abs. 4

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
  1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
  2. auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde

zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

wird aufgehoben.

c) Abs. 5 wird Abs. 4.

d) Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei ärztlichen Kreisverbänden ohne Delegiertenversammlung gilt Abs. 4 für die Mitgliederversammlung sinngemäß."(5) Art. 11 Abs. 5 und 6 gilt für die Delegierten- oder Mitgliederversammlung der ärztlichen Kreisverbände entsprechend."

7. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Beitragserhebung durch ärztliche Kreisverbände".

8. In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ärztliche Bezirksverbände".

9. In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände".

10. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Aufsicht über ärztliche Kreis- und Bezirksverbände".

11. In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landesärztekammer".

12. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Versammlung der Landesärztekammer".

b) Die folgenden Abs. 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands

  1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
  2. auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde

zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

(6) Abweichend von Abs. 5 sowie von den auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 erlassenen Vorschriften kann der Vorstand die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinn des Abs. 5 Satz 3."

13. In Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verlust eines Delegiertensitzes".

14. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Vorstand der Landesärztekammer".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Art. 5 Abs. 4 gilt im Übrigen entsprechend.

wird aufgehoben.

15. In Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Satzung und Vertretung der Landesärztekammer".

16. In Art. 15 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Beitrags- und Gebührenerhebung".

17. In Art. 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Aufsicht über die Landesärztekammer".

18. In Art. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Allgemeine Berufspflichten".

19. In Art. 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Besondere Berufspflichten".

20. In Art. 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inhalt der Berufsordnung".

21. In Art. 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erlass der Berufsordnung".

22. In Art. 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

23. In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

24. In Art. 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anrechnung von Ausbildungszeiten".

25. In Art. 25 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Führen der Bezeichnung "praktischer Arzt" oder "praktische Ärztin"".

26. In Art. 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vollzug der Vorschriften".

27. In Art. 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Bezeichnungen".

28. In Art. 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fachrichtungen".

29. In Art. 29 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen".

30. In Art. 30 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ablauf der Weiterbildung".

31. In Art. 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsstätten".

32. In Art. 32 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten".

33. In Art. 33 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anerkennungsverfahren zum Führen einer Bezeichnung".

34. In Art. 34 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fachgebietsgrenzen".

35. In Art. 35 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erlass und Inhalt der Weiterbildungsordnung".

36. In Art. 36 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Geltung von Anerkennungen".

37. In Art. 36a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zuständigkeit und Datenübermittlung".

38. In Art. 37 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vermittlungsverfahren".

39. In Art. 38 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Rügeverfahren".

40. In Art. 39 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens".

41. In Art. 40 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vollstreckungsrecht".

42. In Art. 41 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Dienstleistungsverkehr".

43. In Art. 42 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zahnärztliche Berufsvertretung".

44. In Art. 43 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zahnärztliche Bezirksverbände".

45. In Art. 44 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landeszahnärztekammer".

46. In Art. 45 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Weiterbildung".

47. In Art. 46 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anwendbarkeit von Vorschriften".

48. In Art. 47 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Tierärztliche Berufsvertretung".

49. In Art. 48 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Tierärztliche Bezirksverbände".

50. In Art. 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landestierärztekammer".

51. In Art. 50 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Weiterbildung".

52. In Art. 51 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anwendbarkeit von Vorschriften".

53. In Art. 51a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einheitliche Stelle".

54. In Art. 52 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Berufsvertretung der Apotheker".

55. In Art. 53 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Mitgliedschaft".

56. In Art. 54 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Organe".

57. In Art. 55 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Errichtung einer Bezirksstelle".

58. In Art. 56 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Delegiertenversammlung".

59. In Art. 57 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vorstand".

60. In Art. 58 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Weiterbildung".

61. Art. 59 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Anwendbarkeit von Vorschriften".

b) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 291a Abs. 5f Satz 4 Halbsatz 1" durch die Angabe " § 340 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1" ersetzt.

62. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Teil
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
"Fünfter Teil
Psychotherapeuten".

63. Art. 60 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Berufsvertretung".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Es wird eine Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten errichtet."(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern."

c) Abs. 2

(2) Die Berufsvertretung nach Abs. 1 ist die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Kammer) .

wird aufgehoben.

d) Abs. 3 wird Abs. 2.

64. Art. 61 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Mitgliedschaft".

b) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten (Gruppe 1) oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Gruppe 2) ausüben oder"1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder".

65. In Art. 62 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Organe".

66. Art. 63 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Delegiertenversammlung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "entsprechend dem Verhältnis der Zahl der den beiden Gruppen angehörenden Kammermitglieder" gestrichen.

bb) Satz 3

Jedes Mitglied der Kammer ist nur in einer Gruppe berücksichtigungsfähig, wahlberechtigt und wählbar.

wird aufgehoben.

e67. Art. 64 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Vorstand".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss ausschließlich der Gruppe 2 angehören; das" durch das Wort "Das" ersetzt.

68. Art. 64a wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Weiterbildung".

b) In Abs. 1 werden die Wörter "und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter ", der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter ", Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten" ersetzt.

d) In Abs. 4 werden nach dem Wort "befugten" die Wörter "Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder" eingefügt.

69. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Anwendbarkeit von Vorschriften".

b) In Satz 1 werden die Wörter "und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter ", der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten" ersetzt.

70. In Art. 66 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verfolgung von Berufspflichtverletzungen; Verjährung".

71. In Art. 67 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren".

72. In Art. 68 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Berufsgerichte".

73. In Art. 69 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Besetzung der Berufsgerichte".

74. In Art. 70 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte und der Untersuchungsführer".

75. In Art. 71 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Weitere Bestimmungen für ehrenamtliche Richter".

76. In Art. 72 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen".

77. In Art. 73 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Entschädigung der ehrenamtlichen Richter".

78. In Art. 74 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Leistung von Amts- und Rechtshilfe".

79. In Art. 75 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen".

80. In Art. 76 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Umgang mit dem Beschuldigten".

81. In Art. 77 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Zuständigkeit".

82. In Art. 78 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Akteneinsicht".

83. In Art. 79 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens".

84. In Art. 80 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Durchführung eines Untersuchungsverfahrens".

85. In Art. 81 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Beweiserhebungen".

86. In Art. 82 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens".

87. In Art. 83 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Einstellung wegen Geringfügigkeit".

88. In Art. 84 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Hauptverhandlung; abgekürztes Verfahren".

89. In Art. 85 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verlesung von Niederschriften und schriftlichen Gutachten".

90. In Art. 86 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verhältnis zu anderen Verfahren".

91. In Art. 87 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verhältnis zum Disziplinarverfahren".

92. In Art. 88 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes".

93. In Art. 89 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Urteil".

94. In Art. 90 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einlegung der Berufung".

95. In Art. 91 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anwendbarkeit von Vorschriften für Verfahren vor dem Landesberufsgericht".

96. In Art. 92 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Entscheidungen im Berufungsverfahren".

97. In Art. 93 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts".

98. In Art. 94 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Wiederaufnahme des Verfahrens".

99. In Art. 95 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Entscheidung über die Kosten des Verfahrens".

100. In Art. 96 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Notwendige Auslagen des Beschuldigten und der Berufsvertretung".

101. In Art. 97 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vollstreckbarkeit der berufsgerichtlichen Entscheidungen".

102. In Art. 98 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes".

103. In Art. 99 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vollstreckung von Geldbußen und Kosten".

104. In Art. 100 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Tilgung von berufsgerichtlichen Maßnahmen in Personalakten".

105. In Art. 101 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erstattung der Kosten der Berufsgerichtsbarkeit".

106. In Art. 102 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Aufsicht über die Berufsgerichtsbarkeit".

107. In Art. 103 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Übergangsbestimmung für Apotheker".

108. In Art. 104 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Übergangsbestimmung für Verfahren vor dem Landesberufsgericht".

109. In Art. 105 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

(9) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 28. Juni 2021 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 31 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 28 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(10) § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Hebammenberufsordnung (BayHebBO) vom 28. Mai 2013 (GVBl. S. 360, BayRS 2124-1-2-G) wird wie folgt gefasst:

"1. gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,".

(11) In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Pflegendenvereinigungsgesetzes (PfleVG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G) werden die Wörter "Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 31 Abs. 1 Nr. 13 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(12) In § 9 der Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch § 1 Nr. 163 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 14 Abs. 5 GDVG" durch die Angabe "Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(13) In Art. 50 Abs. 3 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 167 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 GDVG" durch die Angabe "Art. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(14) In Art. 24 Abs. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(15) Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 328, BayRS 2170-8-G), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) In Art. 80 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 12 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes" ersetzt.

(17) In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2021 (GVBl. S. 184) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 28 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen" ersetzt.

(18) Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Bayern" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Bayern" ersetzt.

2. In Art. 37 Abs. 3 werden die Wörter "Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Bayern" ersetzt.

(19) Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pfege bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V"(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Rechtsverordnung
  1. die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,
  2. die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V."

(Gültig bis 26.11.2022 siehe =>)
Art. 32b Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G) wird wie folgt geändert:

1. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden nach den Wörtern "Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745" die Wörter "und die Leistungsstudie eines In-Vitro-Diagnostikums nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/746" eingefügt.

bb) Buchst. c

c) die Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG),

wird aufgehoben.

b) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "und c" gestrichen.

2. Art. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Komma am Ende gestrichen.

b) Nr. 3

3. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c den Anforderungen des § 22 MPG

wird aufgehoben.

(Gültig bis 01.12.2022 siehe =>)
Art. 32c Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 6

Zur Verarbeitung oder Mikroverfilmung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind, darf sich das Krankenhaus jedoch nur anderer Krankenhäuser bedienen.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 6 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), insbesondere Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeiter) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung)," ersetzt.

Art. 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23a

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

  1. Art. 17 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020;
  2. Art. 32a Abs. 19 mit Wirkung vom 31. Dezember 2021;
  3. Art. 32b am 26. Mai 2022.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 am 31. Dezember 2025,
  2. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 am 31. Dezember 2030.
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