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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
- Bayern -
Vom 28. Februar 2023
(GVBl. Nr. 5 vom 17.03.2023 S. 93)
Auf Grund des Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
"(5) Zur Begleitung einer behinderten Person bei einer stationären Krankenhausbehandlung kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung - im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 44b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können. Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. § 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 4 werden die Wörter "unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nach Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" gestrichen.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "BayBesG" durch die Wörter "des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" ersetzt.
3. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
ID 230545
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