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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 15. November 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 30.11.2023 S. 616)



26-5-1-I, 86-8-A/G, 26-1-1-I

Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bezüglich der §§ 22, 23 und 29a DVAsyl und der §§ 132 und 133 AVSG im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Asyldurchführungsverordnung

Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyI) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-l), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2022 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG werden in Höhe der Gebühren gemäß § 23 festgesetzt."

2. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort "Verordnung" die Angabe "(Benutzungsgebühren)" eingefügt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Benutzungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22/2023.617

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Benutzungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 wird die Angabe "147,00" durch die Angabe "161,00" ersetzt.

ccc) In Nr. 2 wird die Angabe "139,00" durch die Angabe "152,00" ersetzt.

ddd) In Nr. 3 wird die Angabe "79,00" durch die Angabe "86,00" ersetzt.

eee) In Nr. 4 wird die Angabe "65,00" durch die Angabe "71,00" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1. Heizung für
a) abgeschlossene Wohneinheiten in Höhe von21,00 Euro,
b) Einzelzimmer in Höhe von22,50 Euro,
c) Mehrbettzimmer bis zu vier Betten in Höhe von16,50 Euro,
d) Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte in Höhe von16,50 Euro;
2. Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie in Höhe von20,00 Euro."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
"Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Gebühr für
1. abgeschlossene Wohneinheiten80,00 Euro,
2. Einzelzimmer72,00 Euro,
3. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten52,00 Euro,
4. Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte42,00 Euro."

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1. Heizung in Höhe von10,50 Euro,
2. Haushaltsenergie in Höhe von10,00 Euro."

ee) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 5 bis 8.

c) In Abs. 2 werden das Wort "Kostenschuldnern" durch das Wort "Gebührenschuldnern" und das Wort "Unterkunftsgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

4. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird der folgende Abs. 1 vorangestellt:

"(1) 1Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. 2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für

1. abgeschlossene Wohneinheiten69,00 Euro,
2. Einzelzimmer61,00 Euro,
3. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten43,00 Euro,
4. Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte35,00 Euro."

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und das Wort "Gebühren" wird durch das Wort "Kosten" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

§ 125 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 334) und durch Verordnung vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort", Landesaufnahmestelle" gestrichen.

2. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Wörter "in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf" gestrichen.

c) In Satz 3 werden die Wörter "für Familie, Arbeit und Soziales" durch die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.

3. Abs. 2

(2) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Sie nimmt Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt werden. Sie unterstützt den Landesbeauftragten in seiner Funktion.

wird aufgehoben.

§ 3
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind die Personen, welche die Einrichtungen benutzen."Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen."

bb) Satz 3

Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind ferner die Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebührenschuld" durch das Wort "Benutzungsgebührenschuld" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gebührenpflicht" durch das Wort "Benutzungsgebührenpflicht" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Benutzungsgebühren" ersetzt.

2. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Benutzungsgebühren" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird das Wort "Benutzungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe", 2 und 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin" durch die Wörter "Benutzungsgebührenschuldner oder die Benutzungsgebührenschuldnerin" ersetzt.

d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Für die in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung gestellte Verpflegung gilt § 24 DVAsyl entsprechend."

§ 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738, BayRS 26-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2023 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

ID: 232346


ENDE