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Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 sowie über die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahr 2011
- Bremen -
Vom 12. April 2011
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 288)
red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2011
(1) Die in den Anlagen 1 bis 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. März 2010 geltenden Fassung ausgewiesenen Beträge werden wie folgt erhöht:
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2011
Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
§ 4 Einmalzahlung
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 erhalten zu ihren Dienstbezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten zu ihren Anwärterbezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen besoldungsrechtlichen Leistungen unberücksichtigt.
(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am 1. April 2011 geltenden Verhältnisse.
(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Wird eine Einmalzahlung für das Jahr 2011 nach dem für das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie für die Stadtgemeinde Bremerhaven geltenden Tarifrecht gezahlt, wird nur die Differenz zwischen dem tariflichen Anspruch und dem Anspruch nach diesem Gesetz gezahlt.
§ 5 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2012
(1) Ausgehend von den nach § 2 und § 3 angepassten Beträgen werden wie folgt erhöht:
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten
(3) Ausgehend von den nach Absatz 1 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Nummer 1 und 3) zu dem in Absatz 2 genannten jeweiligen Anpassungszeitpunkt zusätzlich um einen Betrag von 17 Euro erhöht.
(4) Ausgehend von den nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträgen werden diese ab dem 1. April 2012 zusätzlich um einen Betrag von 6 Euro erhöht.
§ 6 Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, gelten die Erhöhungen nach den §§ 2, 3 und 5 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend für die in §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden wie folgt erhöht:
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. April 2011 um 51,94 Euro und ab dem 1. April 2012 um 52,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 stellen die siebte und achte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 69e Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung dar.
§ 7 Einmalzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten, soweit sich ihr Ruhegehalt nach den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 berechnet, zu ihren laufenden Versorgungsbezügen im Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich aus ihrem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Beamtenversorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Der Anspruch auf Einmalzahlung nach § 4 Absatz 1 und 2 geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor; es sei denn, der sich aus § 4 Absatz 2 ergebende Betrag ist geringer als eine Einmalzahlung nach Absatz 1. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis vor.
(3) Beamtenversorgungsrechtliche Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften finden keine Anwendung.
§ 8 Rundungsregelung
Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 9 Bekanntmachung der Beträge
Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und h, Nummer 2, § 3 Nummer 3 und 5 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen la bis 14a; die nach § 5 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1b bis 14b des Bremischen Besoldungsgesetzes.
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