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Regelwerk

Änderungstext

11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 18. Juli 2006
(GBl. Nr.41 vom 27.07.2006 S. 353)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 71b des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

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§ 71b

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Beamten mit Dienstbezügen Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden kann. Dabei kann die Gewährung von Altersteilzeit nach Absatz 2 für einzelne Verwaltungsbereiche ausgeschlossen oder auf einzelne Verwaltungsbereiche beschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit einzelner Verwaltungsbereiche oder zur Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung für das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans erforderlich ist. Dabei kann auch bestimmt werden, dass in einzelnen Verwaltungsbereichen Altersteilzeit nach Absatz 2 nur gewährt werden kann, wenn dadurch im Einzelfall die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs oder die Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans nicht gefährdet wird. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Bestimmungen nach Satz 2 und 3.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der

Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Regelung des Absatzes 2 findet auf Professoren keine Anwendung.

 " § 71b

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
  4. der Beamte einem Verwaltungsbereich, in dem der Senat, für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, durch Beschluss Personalüberhänge festgestellt hat, angehört und
  5. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schwerbehinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nr. 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.

(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.

(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(4) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Regelung des Absatzes 1 findet auf Professoren keine Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Nach § 9 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, wird folgender § 10 angefügt:

" § 10 Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig ein Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht, erhalten abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlung.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.

(4) Mit der Gewährung der Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind die für Besoldungsanpassungen veranschlagten Haushaltsmittel der Haushaltsjahre 2006 und 2007 ausgeschöpft."

Artikel 3
Aufhebung des Bremischen Sonderzahlungsgesetzes

Das Bremische Sonderzahlungsgesetz vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 207 - 2042-b-1) wird mit Ausnahme des § 8, der bis zum 31. Dezember 2006 weiter anzuwenden ist, aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes

Nach § 2 des Bremischen Umzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 191 - 2042-f-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Umzugskostenvergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst

Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die mit Zusage der Umzugskostenvergütung dorthin versetzt oder abgeordnet worden sind, ist aus Anlass ihres Eintritts in den Ruhestand auf Antrag eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt in den Ruhestand durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 beim Tod eines Berechtigten nach Satz 1."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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"Der Personalrat hat das Recht, Mitglieder freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Bediensteten1 Mitglied
601 bis 1000 Bediensteten2 Mitglieder
1001 bis 2000 Bediensteten3 Mitglieder
bis 10.000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete1 weiteres Mitglied
über 10.000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete1 weiteres Mitglied."

b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "300" ersetzt.

2. Folgender § 73a wird eingefügt:

" § 73a Übergangsregelung

Freigestellte Personalratsmitglieder in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 299 oder 501 bis 600 Bediensteten, deren Freistellung auf einem Beschluss des Personalrates nach § 39 Abs. 7 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung beruht, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats freigestellt."

Artikel 6
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187-301-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3e

§ 3e Altersteilzeit

(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 3c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Regelung nach Absatz 1 ist auf die Gerichte beschränkt, bei denen eine erforderliche Stellenwiederbesetzung für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung, beim Blockmodell für den Zeitraum der Freistellung nach dem im Haushalt der betreffenden Produktgruppe festgelegten Personalbudget möglich ist.

wird aufgehoben.

2. In § 41 Nr. 4 wird die Angabe " §§ 3a bis 3e" durch die Angabe " §§ 3a bis 3d" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

§ 2b Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 29. September 1959 (SaBremR 2040-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47), wird aufgehoben.

Artikel 8
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft, Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.