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§ 27 Wahl der Mitglieder des Präsidialrates
(1) Für die Wahl der von den Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats gelten § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von dem Präsidialrat bestellt wird. Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Deren Befugnis wird im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 3 von dem Präsidenten des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges ausgeübt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig, für den der Präsidialrat errichtet wird, beschäftigt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Gehört ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Wahlen finden gleichzeitig mit den Wahlen zum Richterrat statt. Die Wahlvorstände für die Wahl zum Richterrat führen die Wahl zum Präsidialrat im Auftrag des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidialrat durch.
(4) Die Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein. § 21 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Präsidium beschließt über das Wahlverfahren. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Präsident des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges tritt.
§ 28 Ausscheiden aus dem Präsidialrat
Ein gewähltes Mitglied scheidet außer im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 3 aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
§ 29 Ausschließung
§ 13 Absatz 2 gilt für die Mitwirkung im Präsidialrat entsprechend.
§ 30 Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
(1) Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (§ 29) ist der Vertreter des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt § 22a Abs. 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses (§ 29) oder des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 37) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach § 29 ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen.
§ 31 Einleitung der Beteiligung
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zur persönlichen und fachlichen Eignung des Richters oder sonstigen Bewerbers, den er zur Ernennung (§ 24) vorschlagen will. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Richters oder sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.
§ 32 Beschlussfassung des Präsidialrates
(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
§ 33 Stellungnahme des Präsidialrates
(1) Der Präsidialrat gibt binnen vier Wochen, nachdem die Unterlagen über den Bewerber bei seinem Vorsitzenden eingegangen sind, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. Soweit die Bewerber um das zu besetzende Richteramt durch Stellenausschreibung ermittelt worden sind, kann der Präsidialrat die Bekanntgabe der Namen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber verlangen.
(2) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so darf ein Richter erst ernannt werden, nachdem der Präsidialrat Stellung genommen hat oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
§ 34 Beteiligung des zuständigen Senators
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen und zu diesem Zweck an Sitzungen des Präsidialrates teilnehmen oder in diese einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat kann der Senator oder sein Vertreter jedoch nicht teilnehmen.
IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 35 Rechtsstellung der Mitglieder der Richtervertretungen
(1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 39 Absatz 8, § 56 Absatz 1 und § 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
§ 36 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.
§ 37 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Richtervertretung ruht,
§ 38 Geschäftsführung
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt die Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen des Richterrates und des Präsidialrates mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 39 Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Richtervertretungen 10 12
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltage bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Anfechtungsberechtigt sind
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus der Richtervertretung aus.
(3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (§ 23) nach den Verfahrensvorschriften des § 70 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
§ 39a Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter 10
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter im Lande Bremen sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter zu beteiligen.
(2) Die Spitzenorganisationen nehmen bei Fragen der Rechtsstellung der Richterinnen und Richter an den Gesprächen nach § 93 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes teil.
(3) § 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
I. Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung
§ 40 Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
§ 41 Zuständigkeit des Dienstgerichts 06
Das Dienstgericht entscheidet
§ 42 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Der Dienstgerichtshof entscheidet
§ 43 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 44 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingeleitet ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.
§ 45 Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter
§ 46 Besetzung der Richterdienstgerichte
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
§ 47 Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.
§ 48 Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
(2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte bzw. den Aufsicht führenden Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richter geben.
(4) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.
II. Disziplinarverfahren
§ 49 Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes
In Disziplinarsachen gegen Richter (§ 41 Nr. 1) gelten die Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 50 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 12
Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung
§ 51 Entscheidungen des Richterdienstgerichts
Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
§ 52 Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 53 Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften in §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist.
§ 54 (aufgehoben)
III. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 55 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 12
(1) Für die Verfahren nach § 41 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
§ 56 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren wird in den Fällen des § 41 Nr. 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 41 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 41 Nr. 4 statt.
§ 57 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1 oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(3) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben.
(4) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen zu verfahren.
§ 58 Urteilsformel
(1) In dem Falle des § 41 Nr. 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) In dem Falle des § 41 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 41 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 41 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In dem Falle des § 41 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 59 Aussetzung des Verfahrens
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 60 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
In Verfahren nach § 41 Nr. 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
§ 61 Zulässigkeit der Revision
Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofes in Versetzungsverfahren und im Prüfungverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
Fünfter Abschnitt
Staatsanwälte
§ 62 Anwendung der Bremischen Disziplinarordnung
Für das Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gilt das Bremische Disziplinargesetz.
§ 63 Besondere Verfahrensvorschriften 12
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte. Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als ehrenamtliche Richter. Sie werden vom Senator für Justiz und Verfassung 3a auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Der Generalstaatsanwalt und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(4) Das für das Dienstgericht zuständige Präsidium regelt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
§ 64 Altersgrenze
§ 3 gilt für Staatsanwälte entsprechend.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Richter auf Zeit
Für die Richter auf Zeit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3, 7 bis 17, 43 Absatz 1 Satz 1.
§ 66 Überleitungsvorschrift für Gerichtsassessoren
Ein Gerichtsassessor, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Behörde der Justizverwaltung verwendet wird, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen nach § 12 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes rechnen von der Einstellung ab.
§ 67 Beginn der Beteiligung der Richtervertretungen
(1) Die erste Wahlperiode der Richtervertretungen beginnt am 1. April 1965. Bis dahin unterbleibt eine Beteiligung von Richtervertretungen an den in § 19 genannten Angelegenheiten.
§ 68 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Finanzgerichts
Solange bei dem Finanzgericht kein Präsidium besteht, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Finanzgerichts zuweist, von dem Präsidenten im Benehmen mit seinem ständigen Vertreter wahrgenommen.
§ 69 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts
Solange das Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Vorsitzenden besetzt ist, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts zuweist, von dem Präsidenten im Benehmen mit seinem ständigen Vertreter wahrgenommen.
§ 70 Überleitung von Gerichtsverfahren
Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf das Dienstgericht oder, wenn sie in der Berufs- oder Beschwerdeinstanz anhängig sind, auf den Dienstgerichtshof über.
§ 71 Laufende Fristen
Läuft bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine sonstige Handlung, die dem Gericht gegenüber wahrzunehmen ist, so gilt diese Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht wahrgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.
§ 72 Wiederaufnahme früherer Verfahren
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.
§§ 73 bis 76 Änderungsvorschriften
§ 77 Ausführungsverordnungen
Der Senat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er erlässt insbesondere Vorschriften über die Dauer, Einteilung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes sowie über die Errichtung von Prüfungsämtern, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und über das Prüfungsverfahren.
§ 78 (aufgehoben)
§ 79 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
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