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Regelwerk

Änderungstext

BremBNeuG - Beamtenrechtsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 22. Dezember 2009
(GBl. Nr. 4 vom 15.01.2010 S. 17)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Senatsgesetzes

In § 4 Absatz 7 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 - 1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543) geändert worden ist, wird die Angabe " § 87 Bremisches Beamtengesetz" durch die Angabe " § 52 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen

In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 - 1103-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, werden die Wörter "zum höheren Verwaltungsdienst" durch die Wörter "für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480 - 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn" durch die Wörter "dem Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe entspricht" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "bis zum" durch das Wort "am" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 49 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 71e Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 64 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

" § 5 Anpassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz an die Neuregelung des Laufbahnrechts

§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Erhöhtes Unfallruhegehalt) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen."

Artikel 5
Änderung des Überleitungsbeschleunigungsgesetzes

Das Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275 - 2040-d-4) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 werden alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der ]Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zu Polizeikommissarinnen und Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes und der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen übernommen worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und sich im Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe " § 11 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 9 Absatz 4" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "künftig" werden die Wörter "von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2" eingefügt.

b) Die Wörter "des mittleren Polizeivollzugsdienstes" werden durch die Wörter "der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes

Dem § 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für eine Ausbildung in Fächern oder Fachgebieten für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an beruflichen Schulen, bei denen nach Feststellung durch das Fachressort ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, können bis zu zwanzig vom Hundert der Ausbildungsplätze gesondert vergeben werden. Innerhalb der Quote für den dringenden Bedarf erfolgt die Auswahl für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4."

Artikel 7
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 76 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 76 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 39 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder Anstellung" werden gestrichen.

b) Nach dem Wort "höheren" wird das Wort "Amt" eingefügt.

4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

5. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe " § 38 Abs. 4 Satz 2 und § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 31 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 5" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geldbuße" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "eine Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter "und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 93f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3" ersetzt.

7. In § 17 Absatz 2 werden nach dem Wort "feststeht" die Wörter "oder zu erwarten ist" eingefügt.

8. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 39 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

9. In § 39 Absatz 2 wird dem einzigen Satz folgender Satz 1 vorangestellt:

"Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden."

10. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 64 des Bremischen Beamtengesetzes)" gestrichen.

11. In § 68 Satz 2 wird die Angabe "sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

12. In § 75 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 52 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

13. In § 79 Absatz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Altersgrenze nach Maßgabe des Bremischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

14. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 wird aufgehoben.

2. Nach Anlage I werden die in Anhang I zu diesem Gesetz abgedruckten Anlagen 1 bis 15 angefügt.

3. Die Anlage I erhält die in Anhang 2 zu diesem Gesetz abgedruckte Fassung und ersetzt gleichzeitig die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B).

4. Vor den Anlagen 1 bis 15 wird die in Anhang 3 zu diesem Gesetz abgedruckte Anlage II (Besoldungsordnung W) eingefügt und ersetzt gleichzeitig die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnung W).

5. Vor den Anlagen 1 bis 15 wird die in Anhang 4 zu diesem Gesetz abgedruckte Anlage III (Besoldungsordnung R) eingefügt und ersetzt gleichzeitig die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnung R).

6. Die Anlagen 6 und 7 erhalten die in Anhang 5 zu diesem Gesetz abgedruckte Fassung.

7. Die Anlage 15 wird aufgehoben.

8. Die Anlagen 1 bis 14 erhalten ab dem 1. März 2010 die in Anhang 6 zu diesem Gesetz abgedruckte Fassung.

9. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 2 Bremische Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B , die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Bremische Besoldungsordnungen -

(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a sind im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesen. Der Familienzuschlag bemisst sich nach der Anlag V des Bundesbesoldungsgesetzes .

"  § 2 Besoldungsordnungen und Beträge der Bezügebestandteile

(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich

  1. für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,
  2. für Professorinnen und Professoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II) und
  3. für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).

Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind.

(2) Die nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährenden Beträge der nachfolgend genannten Bezügebestandteile richten sich nach den Anlagen 1 bis 14, wobei sich

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen
    1. der Besoldungsordnung A aus der Anlage 1,
    2. der Besoldungsordnung B aus der Anlage 2,
    3. der Besoldungsordnung W aus der Anlage 3 und
    4. der Besoldungsordnung R aus der Anlage 4,
  2. die Beträge des Familienzuschlags aus der Anlage 5,
  3. die Beträge der Amtszulagen, Stellenzulagen und Zulagen aus der Anlage 6,
  4. die Anwärtergrundbeträge aus der Anlage 7,
  5. die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte aus der Anlage 8,
  6. die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 10 bis 13 und
  7. die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C aus der Anlage 14

ergeben und sich der Betrag der Zulage nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung nach der Anlage 9 bemisst.

(3) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften des nach § 1 Absatz 2 fortgeltenden Bundesrechts sowie in landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auf Vorbemerkungen zu den jeweiligen Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, werden diese durch die dem Bundesrecht entsprechenden Vorbemerkungen zu den jeweiligen Besoldungsordnungen dieses Gesetzes ersetzt. "

10. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Ämter der Rektoren und Konrektoren der Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 , die Ämter der Kanzler der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste werden der Besoldungsgruppe W 2 , das Amt des Kanzlers der Universität Bremen der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht der Bremischen Besoldungsordnung B zugeordnet sind.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

11. § 5

§ 5 Hauptamtliche Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven

Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven werden den Besoldungsgruppen der Bremischen Besoldungsordnung B (Anlage 1) wie folgt zugeordnet:

OberbürgermeisterBesoldungsgruppe B 8,
BürgermeisterBesoldungsgruppe B 7 und
hauptamtliche StadträteBesoldungsgruppe B 6.

wird aufgehoben.

12. § 7

§ 7 Beihilfen 08a

(1) Beamte und Ruhestandsbeamte sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und deren Höhe, der Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

13. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Beamte des mittleren Dienstes" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt", die Wörter "Beamte des gehobenen Dienstes" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt" und die Wörter "Beamte des höheren Dienstes" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt" ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Wörter "und die Anwärterbezüge" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 71b" durch die Angabe " § 63" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter "in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "sowie Richterinnen und Richtern" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit."

15. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Einstiegsämter
(Regelung zur Ersetzung der §§ 23 und 24 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und
  2. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

(3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen

  1. die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
  2. im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern,

kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen."

16. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

" § 16 Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften an das Gesetz zur Neuregelung des Bremischen Beamtenrechts

(1) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes
    1. die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;
  2. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
    3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;
  3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 a,
    3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind,
    4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 in Lehrerlaufbahnen, die nicht die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien, für die Sekundarstufe II, für berufliche Schulen oder für Sonderpädagogik besitzen;
  4. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und Beamte, deren Eingangs- oder Einstiegsämter nach dem vor dem 1. Februar 2010 geltenden Recht dem gehobenen Dienst zugeordnet waren sowie
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes."

17. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)

Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit

  1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
  2. ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
  3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann."

18. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

" § 18 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(Regelung zur Ersetzung von § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde."

Artikel 9
Änderung des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes 2008

Die Anlagen 1 bis 20 des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes 2008 vom 13. Mai 2008 (Brem..GBl. S. 132 - 2042-a-7) werden aufgehoben.

Artikel 10
Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2009/2010

(wie eingefügt)

Artikel 11
Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Bremischen Umzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 191 - 2042-f-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 97" durch die Angabe " § 93" ersetzt.

2. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe " § 41a" durch die Angabe " §§ 37 und 106 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vorn 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 - 2046-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen" durch das Wort "Entgeltgruppen" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Angestellten" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 71a Abs. 4''' durch die Angabe " § 62" ersetzt sowie die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. Die Anlage zu Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Öffentlichen Dienst des Landes Bremen wird folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

e) In Nummer 5 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

f) In Nummer 7 werden die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Satz 2 und § 36b Absatz 4 werden die Wörter "des höheren Dienstes" durch die Wörter "der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstieg samt" ersetzt.

2. § 42 Absatz 4

(4) § 57 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

wird gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 93 ff." durch die Angabe " §§ 85 bis 92" ersetzt.

2. In § 26 wird die Angabe " §§ 61, 62 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

In § 21c des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1) wird die Angabe " § 165h Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz" durch die Angabe " § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. ]Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter der Freien Hansestadt Bremen."(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist."

2. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe "zwölf Jahre" durch die Angabe "fünfzehn Jahre" ersetzt.

3. § 3b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 3a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für Richter, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Fassung fort.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist Richtern Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

" § 3b Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  2. die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.

Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 3a, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.

4. § 3c wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3c Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
  4. der Richter ist verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 64, 65 des Bremischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu wiederrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

" § 3c Teilzeitbeschäftigung

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

Während der Teilzeitbeschäftigung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Richterverhältnisses nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist."

5. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "in § 23 Abs. 5 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder der unabhängigen Stelle" durch die Angabe "in § 95 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder des Landesbeamtenausschusses" ersetzt.

6. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Dienstliche Beurteilung

(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter. Die sich aus § 26 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten. Die Beurteilung ist mit einer Gesamtnote abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. Sie bestimmt insbesondere die Zeiträume für die Regelbeurteilung. Sie kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen.

(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend."

7. In § 5a Absatz 1 werden die Worte "oder stellvertretenden Vorsitzenden" und die Worte "oder des Bundesoberseeamts" gestrichen.

8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter leisten vor dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur demjenigen meine Stimme geben will, den ich für würdig und befähigt halte und von dem ich überzeugt bin, dass er sein Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben wird, so wahr mir Gott helfe."

"(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten vor dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:

,Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur denjenigen zur Wahl gestellten Richterinnen und Richtern meine Stimme geben will, die ich für würdig und befähigt halte und von denen ich überzeugt bin, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden, so wahr mir Gott helfe."

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses

Ist ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird ein Richter auf Probe gemäß § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder ein Richter kraft Auftrages gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft der für den betreffenden Gerichtszweig zuständige Senator den Richterwahlausschuss ein. Dieser Senator führt auch den Vorsitz.

" § 11 Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses

Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Er führt auch den Vorsitz."

10. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales" durch die Angabe "Senator für Justiz und Verfassung" ersetzt.

11. In § 39 Absatz 3 wird die Angabe " § 69 Abs. 2" durch die Angabe " § 70 Absatz 2" und die Angabe " § 70" durch die Angabe " § 71" ersetzt.

12. § 39a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39a

 (1) Der Senat und die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richter im Lande Bremen wirken nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Gestaltung der Rechtsstellung der Richter zusammen.

(2) Die Spitzenorganisationen nehmen bei Fragen der Rechtsstellung der Richter an den Gesprächen nach § 97 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes teil. § 97 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

(3) Auf die Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsstellung der Richter findet § 97 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.

" § 39a Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter im Lande Bremen sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter zu beteiligen.

(2) Die Spitzenorganisationen nehmen bei Fragen der Rechtsstellung der Richterinnen und Richter an den Gesprächen nach § 93 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes teil.

(3) § 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung."

Artikel 18
Änderung des Juristenausbildungs- und Prüfungsgesetzes

§ 43 des Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2009 (Brein.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der §§ 58, 81 bis 88 des Bremischen Beamtengesetzes sowie des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes" durch die Wörter "sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes, mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 47, 52 und 80 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 93 und 93a bis 93h" durch die Angabe " §§ 85 bis 92" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Industrie- und Handelskammern- Gesetzes

§ 1 Satz 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen vom 6. Mai 1958 (SaBremR 70-b-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 20
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Dienstherrnfähigkeit" gestrichen.

Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Artikel 8 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 9 und 10 treten mit Wirkung vom. 1. März 2009 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 90) geändert worden ist sowie das Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 65 - 2040-a-3a), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, außer Kraft.

 

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Anhang 1
(zu Artikel 8 Nr. 2)

  

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Gültig ab 1. März 2009
Besoldungsordnung AP
Anlage 1

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 31.648, 661.688, 821.728, 971.769,131.809, 311.849, 481.889, 65     
A 41.685, 631.732, 931.780, 201.827, 501.874, 781.922, 071.969, 34     
A 51.699,091.759,631.806,681.853,711.900,761.947,801.994,852.041,90    
A 61.738,831.790,491.842,141.893,791.945,441.997,102.048,762.100,422.152,06   
A 71.814,351.860,771.925,771.990,762.055,762.120,752.185,762.232,162.278,592.325,03  
A 8 1.926,731.982,252.065,542.148,842.232,122.315,442.370,972.426,482.482,032.537,55 
A9 2.051,412.106,052.194,942.283,842.372,742.461,642.522,742.583,882.644,982.706,10 
A 10 2.208,802.284,742.398,622.512,532.626,432.740,342.816,262.892,192.968,113.044,04 
A 11  2.543,032.659,732.776,432.893,153.009,863.087,663.165,463.243,283.321,093.398,89
A 12  2.733,362.872,513.011,643.150,793.289,923.382,683.475,443.568,203.660,983.753,73
A 12 a  2.759,512.918,293.077,063.235,833.394,603.500,463.606,293.712,133.817,973.923,83
A 13  3.074,053.224,303.374,563.524,803.675,053.775,223.875,393.975,554.075,744.175,91
A 14  3.198,523.393,393.588,223.783,063.977,904.107,784.237,694.367,584.497,484.627,38
A 15     4.158,094.372,314.543,694.715,064.886,445.057,835.229,20
A 16     4.590,334.838,065.036,295.234,505.432,685.630,905.829,10

 

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Gültig ab 1. März 2009
Besoldungsordnung B
Anlage 2


Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 
B 15.229,20
B 26.079,86
B 36.439,99
B 46.817,18
B 57.249,92
B 67.658,57
B 78.056,08
B 88.470,39
B 98.984,81
B 1010.582,30
B 1110.994,02

 

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Gültig ab 1. März 2009
Besoldungsordnung W
Anlage 3

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
 3.629, 814.143, 535.027, 01

 

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Gültig ab 1. März 2009
Besoldungsordnung R
Anlage 4

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldun gsstufeStufe 
123456789101112
Lebensalter 
272931333537394143454749
R 13.299,773.450,043.529,143.733,173.937,234.141,264.345,314.549,374.753,404.957,455.161,485.365,55
R 2  4.017,574.221,624.425,654.629,714.833,765.037,805.241,855.445,885.649,935.853,94
R 36.439,99           
R 46.817,18           
R 57.249,92           
R 67.658,57           
R 78.056,08           
R 88.470,39           
R 98.984,81           
R 1011.037, 72           

 

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Gültig ab 1. März 2009
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)
Anlage 5

 

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8106,26201,70
übrige Besoldungsgruppen111,60207,04

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag 
für das zweite zu berücksichtigende Kind um95,44 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um297,38 Euro
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind 
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,11 Euro
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
in der Besoldungsgruppe A 3 um je25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

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Gültig ab 1. März 2009 Amtszulagen, Stellenzulagen, ZulagenAnlage 6

(Monatsbeträge in Euro)
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz, Fassung 31.08.2006 
§ 78bis zu 76,69
Besoldungsordnungen A und B 
Vorbemerkungen 
Nummer 2 Abs. 2127,82
Nummer 8 
Die Zulage beträgt 
für Beamte der Besoldungsgruppen 
A 3 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
Nummer 9 
Die Zulage beträgt 
nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 10 Abs. 1 
Die Zulage beträgt 
nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 1295,53
Nummer 21188,11
Nummer 2538,35
Nummer 26 Abs. 1 
Die Zulage beträgt für Beamte 
des mittleren Dienstes17,05
des gehobenen Dienstes38,35
Nummer 27 
Abs. 1 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa17,37
Doppelbuchstabe bb67,92
Buchstabe b75,49
Buchstabe c75,49
Abs. 2 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe bb50,57
Buchstabe b und c75,49
BesoldungsgruppenFußnote
A 31, 559,80
232,42
A 41, 459,80
232,42
A 5332,42
4, 659,80
A 6632,42
A 93, 6241,40
A 127, 8140,21
A 136112,14
7168,19
11, 12, 13245,32
A 145168,19
A157168,19
BesoldungsgruppenFußnote
R11, 2185,96
R 23 bis 8, 10185,96
R 33185,96

 

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Gültig ab 1. März 2009
Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
Anlage 7

 

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 3 bis A 4789,57
A5 bis A 8901,37
A 9 bis A 11951,36
A 121.080,79
A131.110,23
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. C der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1
1.142,57

 

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Gültig ab 1. März 2009
(§ 4 Abs. 1 MVergV und § 4 Abs. 3 MVergV)
Anlage 8

Mehrarbeitsvergütung (Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV
Besoldungsgruppen 
A 2 bis A 410,56
A 5 bis A 812,47
A 9 bis A 1217,12
A 13 bis A 1623,61
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 115,93
Nummer 219,73
Nummer 323,43
Nummer 427,38
Nummer 527,38

 .

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV)
Gültig ab 1. März 2009
Anlage 9

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
2,88

 

.

Auslandszuschlag
Gültig ab 1. März 2009
(§ 55 Abs. 2 BBesG) (Monatsbeträge in Euro)
Anlage 10


BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 3 bis A 8922,271.088,431.256,831.424,111.592,511.760,901.927,082.096,582.261,642.430,582.598,432.765,15
A 91.084,541.264,651.443,621.623,731.804,951.984,512.164,622.345,272.524,822.704,932.884,483.064,57
A 101.223,931.412,951.599,211.786,551.973,342.161,262.348,052.534,852.721,082.907,893.095,803.282,60
A 111.332,671.528,941.723,541.918,712.113,862.308,472.504,192.699,342.895,063.089,663.284,833.479,43
A 121.483,791.690,651.896,952.104,392.310,692.518,682.724,992.932,423.138,733.346,163.553,583.760,46
A 13 und C 11.631,551.847,342.061,442.276,682.491,352.706,602.921,843.136,503.352,313.566,403.782,213.996,89
A 141.782,092.004,582.227,062.450,102.672,592.895,613.118,103.340,033.562,503.785,554.007,474.229,40
A 15, C 2 und R 11.991,192.231,522.471,852.712,162.952,503.193,383.433,153.674,583.914,924.155,804.396,124.636,45
A 16 bis B 2, C 3 und R 22.103,812.356,422.609,022.861,053.114,753.366,233.618,833.871,434.124,024.377,174.629,2'14.881,24
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 42.103,812.365,352.629,642.893,943.158,263.423,663.687,973.952,834.217,124.482,004.746,305.010,61
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 72.316,842.610,122.903,443.196,193.489,463.782,754.075,514.368,254.662,104.954,285.247,025.541,44
B 8 und höher. R 8 und höher2.481.892.813.093.143.203.474.413.805.084.136.284.468.054.798.705.129.945.460.585.791.806.122.46

 

.

Gültig ab 1. März 2009Anlage 11


Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 3 bis A 87134,55925,611.067,791.210,541.354,421.496,601.638,241.781,551.922,602.066,452.208,652.350,28
A9921,161.075,051.226,721.380,081.535,071.687,301.840,631.993,982.146,212.299,542.451,772.604,00
A 101.040,491.201,631.360,001.518,901.678,381.836,741.996,212.155,132.312,372.471,852.631,872.790,22
A 111.133,041.299,211.464,811.630,991.797,141.963,322.128,922.295,092.460,142.625,742.792,482.956,96
A 121.260,181.436,951.612,571.788,221.964,992.140,632.315,722.491,912.668,672.844,333.020,533.196,19
A 13 und C 11.387,311.570,201.751,971.935,422.117,772.300,672.483,562.665,892.849,913.031,683.214,573.397,46
A 141.515,001.704,031.892,492.083,212.271,672.460,702.649,162.838,763.028,333.217,353.406,383.594,85
A 15, C 2 und R 111.692,321.896,402.100,492.305,682.510,892.713,842.917,933.123,673.328,323.532,403.736,493.941,67
A 16 bis 8 2, C 3 und R 21.787,672.002,352.217,022.432,262.646,372.861,053.076,283.290,403.505,643.721,433.935,004.149,65
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.787,672.010,712.235,432.460,142.684,292.909,573.134,823.359,553.584,273.808,964.033,684.258,42
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 71.970,012.218,142.467,382.716,642.965,883.215,133.464,373.713,623.962,324.212,124.460,244.710,06
B 8 und höher, R 8 und höher2.109,412.391,002.672,592.953,613.235,763.515,683.797,274.078,294.359,874.640,914.922,495.204,09

 

.

Gültig ab 1. März 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 12

 

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 3 bis A 8646,26761,68880,45996,991.115,191.232,301.349,391.467,601.583,581.701,791.818,891.936,00
A 9758,91884,351.010,371.135,831.264,081.389,541.515,561.641,591.767,601.892,492.019,082.145,10
A 10857,59989,181.119,651.251,261.381,741.513,341.643,801.774,281.905,892.035,802.166,292.298,43
A 11933,421.069,491.206,651.343,251.480,421.615,921.752,541.889,152.026,322.161,822.299,542.435,60
A 121.038,261.183,221.327,651.473,741.617,591.762,581.908,112.051,962.196,952.342,492.487,452.632,99
A 13 und C 11.141,971.292,521.442,511.593,071.744,181.894,162.044,722.195,282.346,392.496,372.647,482.797,49
A 141.247,901.403,481.558,481.714,061.871,312.026,882.182,452.338,022.493,592.649,162.804,742.960,87
A 15, C 2 und R 11.393,451.561,291.730,241.899,182.067,042.235,982.403,822.572,222.740,622.909,023.077,393.245,24
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.472,621.649,381.825,582.002,352.180,222.356,982.532,622.709,952.886,703.064,573.240,773.417,00
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.472,621.654,951.840,632.025,762.210,892.397,122.581,132.765,702.951,383.137,073.321,643.507,31
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 71.622,061.826,702.032,452.237,662.442,292.647,482.853,243.057,893.263,643.467,723.673,483.879,22
B 8 und höher, R 8 und höher1.736,921.968,892.200,302.432,262.664,222.896,193.127,583.359,553.590,393.822,374.054,314.285,72

 

.

Gültig ab 1. März 2009
Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 13


BesoldungsgruppeStufenach § 56 Abs.1 Nr.2 BBesG
123456789101112
A 3 bis A 16             
B 1 bis B 11133,26152,79172,85191,26211,89231,41250,36269,88289,39309,47328,98346,82133,26


.

Besoldungsordnung C
Gültig ab 1. März 2009
Anlage 14

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 12.873,712.973,893.074,053.174,213.274,403.374,563.474,723.574,883.675,053.775,223.875,393.975,554.075,744.175,91 
C 22.879,953.039,593.199,233.358,883.518,513.678,153.837,793.997,414.157,054.316,694.476,314.635,954.795,584.955,235.114,87
C 33.169,233.349,983.530,7413.711,503.892,264.073,014.253,764.434,504.615,2714.796,024.976,765.157.535.338,2715.519,035.699,77
C 44.020,194.201,904.383,604.565,304.747,014.928,705.110,425.292,105.473,805.655,505.837,226.018,906.200,616.382.316.564,01

Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C 
Vorbemerkungen 
Nummer 2 b 75,49
Nummer 3 
Die Zulage beträgt12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) 
C 1A 13
C 2A 15
C 3 und C 4B 3
Nummer 5 
wenn ein Amt ausgeübt wird 
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
BesoldungsgruppeFußnote
C 21104,32
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

 

.

Gültig ab 1. März 2009Anlage 15

Bremische Amtszulagen
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt in BesoldungsgruppeFußnotein Euro
A 131168,19
5151,40
A 141168,19
A 151112,14
2168,19
3280,27
4310,95 (kw)
A 161188,11 (kw)

 

.

(zu Artikel 8 Nr. 3)Anhang 2

 

.

Besoldungsordnungen A und B
(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Anlage 1


Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.

(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin", "Rat", "Oberrätin", "Oberrat", "Direktorin", "Direktor", "Leitende Direktorin" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(4) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.

2. Künftig wegfallende Ämter

Soweit eine Amtsbezeichnung in den Besoldungsordnungen mit dem Vermerk "kw" ausgebracht ist, handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt. Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden.

II. Einstufung von Ämtern

3. Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Auf Grund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl) bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleibt unberührt.

4. Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.

III. Zulagen

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 6.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 6.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

10. Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Bildung und Wissenschaft

Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und den in der Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage nach Anlage 6.

11. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen' und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6.

12. Allgemeine Stellenzulage Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 6 erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,
    aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
    bb) in der Besoldungsgruppe A 9,
  2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 15 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 3

Keine Ämter

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin 1, Amtsmeister 1

Justizhauptwachtmeisterin 2, Justizhauptwachtmeister 1, 2
___________________________
1) Als Einstiegsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1, 2

Erster Justizhauptwachtmeister 1, 2

Oberamtsmeisterin 1,Oberamtsmeister 1

_____________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1, 2, Erster Justizhauptwachtmeister 1, 2

Oberamtsmeisterin 1, Oberamtsmeister 1

Sekretärin 3, Sekretär 3

____________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
3) Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin1, Brandmeister 1

Kriminalmeisterin', Kriminalmeister 1

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2, Leitender Justizhauptwachtmeister 2

Obersekretärin 3, 4, Obersekretär 3, 4

Oberwerkmeisterin 5, Oberwerkmeister 5

Polizeimeisterin 1, Polizeimeister 1

______________
1) Als Einstiegsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A B.
3) Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.
4) Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
5) Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin 1, Gerichtsvollzieher 1

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2, Leitender Justizhauptwachtmeister 2

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

__________
1) Als Einstiegsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin 1, Amtsinspektor 1

Betriebsinspektorin 1, Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeisterin 1 Hauptbrandmeister 1

Inspektorin 2, Inspektor 2

Kriminalhauptmeisterin 1, Kriminalhauptmeister 1

Kriminalkommissarin 2, Kriminalkommissar 2

Obergerichtsvollzieherin 1, Obergerichtsvollzieher 1

Polizeihauptmeisterin 1 Polizeihauptmeister 1 Polizeikommissarin 2, Polizeikommissar 2

_________
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
2) Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 10 1

Jugendleiterin 2, 3, 4, Jugendleiter 2, 3, 4

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin, Oberinspektor Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Technische Lehrerin 2, 3, 4, Technischer Lehrer 2, 3, 4

___________
1) Als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.
2) Als Einstiegsamt.
3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.
4) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Fachlehrerin 1, 2, 3, Fachlehrer 1, 2, 3

Kriminalhauptkommissarin 3, Kriminalhauptkommissar 3

Polizeihauptkommissarin 3, Polizeihauptkommissar 3

___________
1) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.
2) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin 1, Amtsanwalt 1

Amtsrätin, Amtsrat

Fachlehrerin 2, 3, 4, Fachlehrer 2, 3

Kriminalhauptkommissarin 4, Kriminalhauptkommissar 4

Lehrerin, Lehrer

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1, 8- kw -, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1,8 - kw -

Polizeihauptkommissarin 4, Polizeihauptkommissar 4

Rechnungsrätin, Rechnungsrat

____________
1) Als Einstiegsamt.
2) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12a, A 13.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Besoldungsgruppe A 12a

Lehrerin, Lehrer

___________
1) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.
2) Erhält für die Dauer der Tätigkeit

  1. als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
  2. als Lehrerin oder als Lehrer bei
    einer berufsbildenden Schule
    einer voll ausgebauten Gesamtschule
    einem Gymnasium
    einem Förderzentrum
    einem Zentrum für unterstützende Pädagogik
    einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum
    eine Stellenzulage nach Anlage 6.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.

Besoldungsgruppe A 13 1

Akademische Rätin 2, Akademischer Rat 2

- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin 2, 3, Arzt 2,3

Didaktische Leiterin 4, Didaktischer Leiter 4

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Fachbereichsleiterin 3, Fachbereichsleiter 3

Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule 2, Fachleiter beim Landesinstitut für Schule 2

Hauptlehrerin, Hauptlehrer

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3, Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3, Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3, Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3

Konrektorin, Konrektor

Kustodin 2, Kustos 2

Lehrerin 5, 6, Lehrer 5, 6

Lehrerin für die Primarstufe 7 - kw -, Lehrer für die Primarstufe 7 - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6, 8, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6, 8

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7 - kw -, Lehrer für die Sekundarstufe I 7 - kw -

Lehrerin für die Sekundarstufe II 2, Lehrer für die Sekundarstufe II 2

Lehrerin für Sonderpädagogik 2, Lehrer für Sonderpädagogik 2

Leiterin einer Werkschule 4, Leiter einer Werkschule 4

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4

Oberamtsanwältin 9, Oberamtsanwalt 9

Oberamtsrätin 10, Oberamtsrat 10

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2, 11, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2, 11

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat

Oberstufenleiterin 4, Oberstufenleiter 4

Rätin 2, Rat 2

Rektorin, Rektor

Sonderschullehrerin 13, 14, 15 Sonderschullehrer 13, 14, 15 Studienrätin 2, Studienrat 2

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

___________
1) Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für technische Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden, sofern es sich nicht um das Einstiegsamt handelt.
2) Als Einstiegsamt.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12 a.
6) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
9) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
10) Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
11) Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.
12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
13) Auch als Einstiegsamt.
14) Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.
15) Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 14

Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I,

Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin 3, Arzt 3

Chefärztin 4, Chefarzt 4

Didaktische Leiterin 5, Didaktischer Leiter 6

Direktorstellvertreterin 6, Direktorstellvertreter 6

Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule Fachbereichsleiterin 3, Fachbereichsleiter 3

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3, Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3, Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3, Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3

Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven 7, Kanzler der Hochschule Bremerhaven 7

Kanzlerin der Hochschule für Künste 7, Kanzler der Hochschule für Künste 7

Konrektorin, Konrektor

Leiterin einer Werkschule 5, Leiter einer Werkschule 6

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 6, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 6

Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Oberärztin 6, Oberarzt 6 Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstufenleiterin 5, Oberstufenleiter 5 - an einer Oberschule -

Ortsamtsleiterin 8, 9, Ortsamtsleiter 6, 9

Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten 10, Rektor bei den Justizvollzugsanstalten 10

Rektorin, Rektor

Schulrätin 2, Schulrat 2

Sonderschulkonrektorin - kw -, Sonderschulkonrektor - kw -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -

______________
1) Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
9) Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
10) Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

Besoldungsgruppe A 15

Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule 1, Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule 1

Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

Chefärztin 2, Chefarzt 2

Didaktische Leiterin 3, Didaktischer Leiter 3

Direktorin, Direktor

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

Direktorstellvertreterin 5, Direktorstellvertreter 5

Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule 6 , Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule 6

Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule Hauptkustodin, Hauptkustos

Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Leiterin einer Werkschule 3, Leiter einer Werkschule 3

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3

Oberärztin 5, Oberarzt 5

Oberschulrätin 7,8 , Oberschulrat 7,8

Oberstufenleiterin 3, Oberstufenleiter 3

Ortsamtsleiterin 5, 9, Ortsanntsleiter 5,9

Rektorin, Rektor

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -

Studiendirektorin, Studiendirektor

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4, 2
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4,
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4, einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4,
eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -

____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6 - ab Juli 1976 kw
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
9) Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
11) Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsgruppe A 16

Chefärztin 1, Chefarzt 1

Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

Leitende Direktorin 2),Leitender Direktor 2

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor

Leitende Regierungsdirektorin 2, Leitender Regierungsdirektor 2 Oberschulrätin 4, Oberschulrat 4

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

Senatsrätin, Senatsrat

_____________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor

Leitende Direktorin 1, Leitender Direktor 1

Rektorin der Hochschule Bremerhaven 2, Rektor der Hochschule Bremerhaven 2

Rektorin der Hochschule für Künste Bremen 2, Rektor der Hochschule für Künste Bremen 2

Rektorin der 2 Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2, Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2,

Leitende Regierungsdirektorin 1, Leitender Regierungsdirektor1

Senatsrätin 1, 3, Senatsrat 1, 3

___________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof

Kanzlerin der Universität 1, Kanzler der Universität 1

Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

Leitende Direktorin 2, Leitender Direktor 2

Leitende Regierungsdirektorin 2, Leitender Regierungsdirektor 2

Rektorin der Hochschule Bremen 1, Rektor der Hochschule Bremen 1

Senatsrätin 2, 3, Senatsrat 2, 3

__________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 4

Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor

Senatsdirektorin, Senatsdirektor

Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes Fußnote

___________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Rektorin der Universität', Rektor der Universität 1

Senatsdirektorin, Senatsdirektor

Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats

_________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Rektorin der Universität 1, Rektor der Universität 1

_________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.

Besoldungsgruppe B 7

Bürgermeisterin, Bürgermeister

Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes Staatsrätin 1, 2, Staatsrat 1, 2

__________
1) Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Staatsrätin 1, Staatsrat 1

________
1) Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei.

Besoldungsgruppe 9

Keine Ämter

Besoldungsgruppe 10

Keine Ämter

Besoldungsgruppe 11

Keine Ämter

 

.

 Anhang 3
(zu Artikel 8 Nr. 4)

 

.

 Anlage II

Vorbemerkungen

1. Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

2. Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1, Juniorprofessor1

________

1) An der Universität oder der Hochschule für Künste.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin der ... 1, 2, 3, Kanzler der ... 1, 2, 3

Professorin 2, Professor 2

- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 2, Professor an einer Kunsthochschule 2

Universitätsprofessorin 2, Universitätsprofessor 2

________

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin der Hochschule Bremen 1, Kanzler der Hochschule Bremen 1

Kanzlerin der Universität 2, Kanzler der Universität 2

Konrektorin der ... 3 , Konrektor der ... 3

Professorin 1, Professor 1

Professorin an einer Kunsthochschule 1, Professor an einer Kunsthochschule 1

Rektorin der ... 2, 3, Rektor der ... 2, 3

Universitätsprofessorin 1, Universitätsprofessor 1

________

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.,

  

.

Anhang 4
(zu Artikel 8 Nr. 5)

 

.

Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnung R)P
Anlage III

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht

Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht

Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht

Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht

Richterin am Verwaltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht

Staatsanwältin1, Staatsanwalt 1

________

1) Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Direktorin des Amtsgerichts, Direktor des Amtsgerichts

- als Direktorin oder als Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal 1

Direktorin des Arbeitsgerichts 1, Direktor des Arbeitsgerichts 1

Direktorin des Sozialgerichts', Direktor des Sozialgerichts 1

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht

Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht

Richterin am Finanzgericht, Richter am Finanzgericht

Richterin am Landessozialgericht, Richter am Landessozialgericht Richterin am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberverwaltungsgericht, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht

Vizepräsidentin des Amtsgerichts 6 Vizepräsident des Amtsgerichts 6

Vizepräsidentin des Landgerichts 7 Vizepräsident des Landgerichts 7

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 8, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 8

Vorsitzende Richterin am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
2) Erhält als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6.
3) Erhält als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts eine Amtszulage nach Anlage 6.
4) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen.
5) Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
6) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
7) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
8) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe R 3

Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts

Präsidentin des Verwaltungsgerichts, Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsidentin des Finanzgerichts, Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts1, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 1

Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

________

1) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe R 4

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts

Präsidentin des Landgerichts, Präsident des Landgerichts

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts, Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Besoldungsgruppe R 5

Generalstaatsanwältin , Generalstaatsanwalt

Präsidentin des Finanzgerichts, Präsident des Finanzgerichts

Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, Präsident des Landesarbeitsgerichts

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Besoldungsgruppe R 7

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin des Oberlandesgerichts, Präsident des Oberlandesgerichts

Besoldungsgruppe R 9

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 10

Keine Ämter

  .

Anhang 5
(zu Artikel 8 Nr. 6)

 

.

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen
Anlage 6

 

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Besoldungsordnungen A und B 
Vorbemerkungen 
Nummer 4188,11
Nummer 5 
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen 
A 3 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
Nummer 6 
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 7 Abs. 1 
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 895,53
Nummer 9 Abs. 1 
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte 
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
Nummer 1025,56
Nummer 1138,35
Nummer 12 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa17,37
Doppelbuchstabe bb67,92
Buchstabe b75,49
Besoldungsordnung W 
Vorbemerkungen 
Nummer 1260,00
Nummer 2205,54
wenn ein Amt ausgeübt wird 
in der Besoldungsgruppe R 1 
in der Besoldungsgruppe R 2230,08
Besoldungsordnungen A und B 
BesoldungsgruppenFußnote 
A 4259,80
A 5259,80
A 6232,42
A 91241,40
A 103, 425,56
A 111, 225,56
A 12325,56
7140,21
A 12a225,56
5140,21
A 131, 9, 10245,32
12168,19
14 -kw-151,40
1575,49
A142168,19
A 151112,14
4168,19
6280,27
7 - kw -310,95
A163188,11
Besoldungsordnung R 
BesoldungsgruppenFußnote 
R11 
R 21, 2, 3, 6, 7, 8185,96
R 31185,96

 

.

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)Anlage 7


Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des VorbereitungsdienstesGrundbetrag
unmittelbar eintritt 
A 5 bis A 8901,37
A 9 bis A 11951,36
A 121.080,79
A 131.110,23
A 13 + Zulage

(Nummer 12 Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R 1

1.142,57

 

.

Gültig ab 1. März 2010Anhang 6
(zu Artikel 8 Nr. 8)

.

 Besoldungsordnung A
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 31.668,441.709, 091.749, 721.790, 361.831, 021.871, 671.912, 33     
A 41.705,861.753, 731.801, 561.849, 431.897, 281.945,131.992, 97     
A 51.719,481.780,751.828,361.875,951.923,571.971,172.018,792.066,40    
A 61.759,701.811,981.864,251.916,521.968,792.021,072.073,352.125,632.177,88   
A 71.836,121.883,101.948,882.014,652.080,432.146,202.211,992.258,952.305,932.352,93  
A 8 1.949,852.006,042.090,332.174,632.258,912.343,232.399,422.455,602.511,812.568,00 
A 9 2.076,032.131,322.221,282.311,252.401,212.491,182.553,012.614,892.676,722.738,57 
A 10 2.235,312.312,162.427,402.542,682.657,952.773,222.850,062.926,903.003,733.080,57 
A11  2.573,552.691,652.809,752.927,873.045,983.124,713.203,453.282,203.360,943.439,68
A 12  2.766,162.906,983.047,783.188,603.329,403.423,273.517,153.611,023.704,913.798,77
A 12 a  2.792,622.953,313.113,983.274,663.435,343.542,473.649,573.756,683.863,793.970,92
A 13  3.110,943.262,993.415,053.567,103.719,153.820,523.921,894.023,264.124,654.226,02
A 14  3.236,903.434,113.631,283.828,464.025,634.157,074.288,544.419,994.551,454.682,91
A 15     4.207,994.424,784.598,214.771,644.945,085.118,525.291,95
A 16     4.645,414.896,125.096,735.297,315.497,875.698,475.899,05

 

.

Besoldungsordnung BAnlage 2
Gültig ab 1. März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 
B 15.291,95
B 26.152, 82
B 36.517,27
B 46.898,99
B 57.336,92
B 67.750,47
B 78.152,75
B 88.572,03
B 99.092,63
B 1010.709,29
B 1111.125,95
 

 

.

Besoldungsordnung WAnlage 3
Gültig ab 1. März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
 3.673,374.193,255.087,33

 

.

Besoldungsordnung RAnlage 4
Gültig ab 1. März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsstufeStufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.339,373.491,443.571,493.777,973.984,484.190,964.397,454.603,964.810,445.016,945.223,425.429,94
R 2  4.065,784.272,284.478,764.685,274.891,775.098,255.304,755.511,235.717,735.924,19
R 36.517,27           
R 46.898,99           
R 57.336,92           
R 67.750,47           
R 78.152,75           
R 88.572,03           
R 99.092,63           
R 1011.170,17           


.

Anlage 5
Gültig ab 1. März 2010

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8107,54204,13
übrige Besoldungsgruppen112,94209,53

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um96,59 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um300,95 Euro
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,11 Euro
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

.

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen
Anlage 6
Gültig ab 1. März 2010

 

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Besoldungsordnungen A und B 
Vorbemerkungen 
Nummer 4190,37
Nummer 5 
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte 
der Besoldungsgruppen 
A 3 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
Nummer 6 
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 7 Abs. 1 
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 895,53
Nummer 9 Abs. 1 
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte 
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
Nummer 1025,56
Nummer 1138,35
Nummer 12 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa17,58
Doppelbuchstabe bb68,74
Buchstabe b76,40
Besoldungsordnung W 
Vorbemerkungen 
Nummer 1260,00
Nummer 2 
wenn ein Amt ausgeübt wird 
in der Besoldungsgruppe R 1205,54
in der Besoldungsgruppe R 2230,08
Besoldungsordnungen A und B 
BesoldungsgruppenFußnote 
A 4260,52
A 5260,52
A 6232,81
A 91244,30
A 103, 425,56
A 111, 225,56
A 12325,56
 7141,89
A 12a225,56
 5141,89
A 131, 9, 10248,26
 12170,21
 14 - kw -153,22
 1576,40
A142170,21
A151113,49
 4170,21
 6283,63
 7 -kw-314,68
A163190,37
Besoldungsordnung R  
BesoldungsgruppenFußnote 
R 11188,19
R 21, 2, 3, 6, 7, 8188,19
R 31188,19

 

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 7
Gültig ab 1. März 2010

 

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A5bisA8912,19
A 9 bis A 11962,78
A 121.093,76
A131.123,55
A 13 + Zulage
(Nummer 12 Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R 1
1.156,28

 

.

Mehrarbeitsvergütung
(Beträge in Euro)
Anlage 8
Gültig ab 1. März 2010

 

§ 4 Abs. 1 MVergV
Besoldungsgruppen 
A 2 bis A 410,69
A 5 bis A 812,62
A 9 bis A 1217,33
A 13 bis A 1623,89
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 116,12
Nummer 219,97
Nummer 323,71
Nummer 427,71
Nummer 527,71

 

.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(Beträge in Euro)
Anlage 9
Gültig ab 1. März 2010

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
2,91

 

.

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 2 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 10
Gültig ab 1. März 2010


BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 3 bis A 8931,681.099,531.269,651.438,641.608,751.778,861.946,742.117,972.284,712.455,372.624,932.793,35
A 91.095,601.277,551.458,341.640,291.823,362.004,752.186,702.369,192.550,572.732,522.913,903.095,83
A 101.236,411.427,361.615,521.804,771.993,472.183,302.372,002.560,712.748,842.937,553.127,383.316,08
A 111.346,261.544,541.741,121.938,282.135,422.332,022.529,732.726,872.924,593.121,173.318,343.514,92
A 121.498,921.707,891.916,302.125,852.334,262.544,372.752,782.962,333.170,753.380,293.589,833.798,82
A 13 und C 11.648,191.866,182.082,472.299,902.516,762.734,212.951,643.168,493.386,503.602,783.820,794.037,66
A 141.800,272.025,032.249,782.475,092.699,852.925,153.149,903.374,103.598,843.824,164.048,354.272,54
A 15, C 2 und R 12.011,502.254,282.497,062.739,822.982,623.225,953.468,173.712,063.954,854.198,194.440,964.683,74
A 16 bis B 2, C 3 und R 22.125,272.380,462.635,632.890,233.146,523.400,573.655,743.910,924.166,094.421,824.676,434.931,03
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 42.125,272.389,482.656,462.923,463.190,473.458,583.725,593.993,154.260,134.527,724.794,715.061,72
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 72.340,472.636,742.933,063.228,793.525,053.821,334.117,084.412,814.709,655.004,815.300,545.597,96
B 8 und höher, R 8 und höher2.507,212.841,783.175,263.509,853.843,894.178,474.513,624.847,655.182,275.516,285.850,886.184,91

 

.


Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 3 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 11
Gültig ab 1. März 2010


 Stufe
Besoldungsgruppe123456789101112
A 3 bis A 8792,55935,051.078,681.222,891.368,241.511,871.654,951.799,721.942,212.087,532.231,182.374,25
A 9930,5E,1.086,021.239,231.394,161.550,731.704,511.859,402.014,322.168,102.323,002.476,782.630,56
A 101.051,101.213,891.373,871.534,391.695,501.855,472.016,572.177,112.335,962.497,062.658,722.818,68
A 111.144,601.312,461.479,751.647,631.815,471.983,352.150,632.318,502.485,232.652,522.820,962.987,12
A 121.273,031.451,611.629,021.806,461.985,032.162,462.339,342.517,332.695,892.873,343.051,343.228,79
A 13 und C 11.401,461.586,221.769,841.955,162.139,372.324,142.508,892.693,082.878,983.062,603.247,363.432,11
A 141.530,451.721,411.911,792.104,462.294,842.485,802.676,182.867,723.059,223.250,173.441,133.631,52
A 15, C 2 und R 11.709,581.915,742.121,912.329,202.536,502.741,522.947,693.155,533.362,273.568,433.774,603.981,88
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.805,902.022,772.239,632.457,072.673,362.890,233.107,663.323,963.541,403.759,393.975,144.191,98
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.805,902.031,222.258,232.485,232.711,672.939,253.166,803.393,823.620,833.847,814.074,824.301,86
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 71.990,102.240,772.492,552.744,352.996,133.247,923.499,713.751,504.002,744.255,084.505,734.758,10
B 8 und höher, R 8 und höher2.130,932.415,392.699,852.983,743.268,763.551,543.836,004.119,894.404,344.688,254.972,705.257,17


.

Auslandszuschlag
(§ 55 Abs. 4 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 12
Gültig ab 1. März 2010

 

 Stufe
Besoldungsgruppe123456789101112
A 3 bis A 8652,85769,45889,431.007,161.126,561.244,871.363,151.482,571.599,731.719,151.837,441.955,75
A9766,65893,371.020,681.147,421.276,971.403,711.531,021.658,331.785,631.911,792.039,672.166,98
A 10866,34999,271.131,071.264,021.395,831.528,781.660,571.792,381.925,332.056,572.188,392.321,87
A 11942,941.080,401.218,961.356,951.495,521.632,401.770,421.908,422.046,992.183,872.323,002.460,44
A 121.048,851.195,291.341,191.488,771.634,091.780,561.927,572.072,892.219,362.366,382.512,822.659,85
A 13 und C 11.153,621.305,701.457,221.609,321.761,971.913,482.065,582.217,672.370,322.521,832.674,482.826,02
A 141.260,631.417,801.574,381.731,541.890,402.047,552.204,712.361,872.519,022.676,182.833,352.991,07
A 15, C 2 und R 11.407,661.577,221.747,891.918,552.088,122.258,792.428,342.598,462.768,572.938,693.108,783.278,34
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.487,641.666,201.844,202.022,772.202,462.381,022.558,452.737,592.916,143.095,833.273,833.451,85
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.487,641.671,831.859,402.046,422.233,442.421,572.607,462.793,912.981,483.169,073.355,523.543,08
B 5 bis B 7 , R 5 bis R 71.638,611.845,332.053,182.260,482.467,202.674,482.882,343.089,083.296,933.503,093.710,953.918,79
B 8 und höher, R 8 und höher1.754,641.988,972.222,742.457,072.691,402.925,733.159,483.393,823.627,013.861,364.095,664.329,43

 

.

Auslandskinderzuschlag
(§ 56 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 13
Gültig ab 1. März 2010

 

Besoldungs-

gruppe

            nach § 56

Abs.1 Nr.2

BBesG

 
      Stufe     
123456789101112
A 3 bis A 16

B 1 bis B 11

134,62154,35174,61193,21214,05233,77252,91272,63292,34312,63332,34350,36134,62 

.

Besoldungsordnung CAnlage 14
Gültig ab 1. März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
 123456789101112131415
C 12.908,193.009,583.110,943.212,303.313,693.415,053.516,423.617,783.719,153.820,523.921,894.023,264.124,654.226,02 
C 22.914,513.076,073.237,623.399,193.560,733.722,293.883,844.045,384.206,934.368,494.530,034.691,584.853.135.014,695.176,25
C 33.207,263.390,183.573,113.756,043.938,974.121,894.304,814.487,714.670,654.853,575.036,485.219,425.402,335.585,265.768,17
C 44.068.434.252.324.436.204.620.084.803.974.987,845.171,755.355,615.539,495.723,375.907,276.091,136.275,026.458,906.642,78

Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C 
Vorbemerkungen 
Nummer 2b 76,40
Nummer 3 
Die Zulage beträgt12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) 
C 1A 13
C 2A 15
C 3 und C 4B 3
Nummer 5 
wenn ein Amt ausgeübt wird 
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
BesoldungsgruppeFußnote 
C 21104,32

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes