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Regelwerk
Änderungstext

Bremisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Vom 28. Januar 2014
(Brem.GBl. Nr. 13 vom 05.02.2014 S. 74)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
BremBQFG - Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bremisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 16 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 11 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1137/2008 (ABl. Nr. 311 vom 21. November 2008, S. 1)" durch die Angabe "Nummer 213/2011 (ABl. Nr. 59 vom 4. März 2011, S. 4)" ersetzt.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. "

Artikel 3
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Dem § 3 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 Ei 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Dem Teil 1 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 Ei 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 3a angefügt:

" § 3a Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines   § 17 nicht anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149 Ei 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland oder die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1. Eine von Staatsangehörigen nach Satz 1 in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird.

(2) Staatsangehörige nach Absatz 1 Satz 1 haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Anpassungsrnaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei einer Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist von der Kammer zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Staatsangehörige nach Absatz 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Das gleiche gilt für Staatsangehörige nach Absatz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen Staat nach Absatz 1 Satz 2 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 und 2 kann die Kammer bei Personen nach Artikel 10 Buchstaben b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung vorschreiben.

 "(1) Antragstellende mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1. Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 2 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist und die Gleichwertigkeit der vorangegangenen abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen oder psychotherapeutischen Beruf durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn

  1. die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder
  2. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller berufstätig war.

(3) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 vor, so haben Antrag-stellende unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken."

b) Absatz 4

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Anpassungsmaßnahmen zu verzichten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort "Staatsangehörige" durch das Wort "Antragstellende" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "in der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglieds- oder Vertragsstaat)" ersetzt.

f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

"(7) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 bis Absatz 6 gelten entsprechend für Antragstellende, die

  1. eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder
  2. die Anforderung an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Berufsangehörigen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union."

2. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

" § 37b

(1) Antragstellende, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem anderen als den in § 37a Absatz 6 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 37a Absatz 1 und 2 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 37a Absatz 2 vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht. In den Weiterbildungsordnungen kann bestimmt werden, dass Antragstellende vor Ablegen einer Prüfung die erforderlichen Erfahrungen und Fertigkeiten in dem angestrebten Weiterbildungsgebiet durch die Ableistung einer Weiterbildung von mindestens 12 Monaten nachzuweisen haben. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens drei Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absatz 8 gilt entsprechend.

3. In § 38 wird die Angabe "und § 37a Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 37a Absatz 1 und 7 sowie § 37b Absatz 1 " ersetzt.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden. "

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

§ 8 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 Ei 1223-h-3), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für die Anerkennung abgeschlossener ausländischer Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen gilt das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz."

2. Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung."

4. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE