umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (2)

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§ 29

(1) Das Nähere zu § 28 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 28 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen.

§ 30

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 27 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, über

  1. die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; hierzu gehört auch die Behandlung von Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge, Apothekenaufgabe und Apothekennachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,
  2. die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  3. die Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  4. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. die Praxis- und Apothekenankündigung,
  6. die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten, die eine Berufsausübung mit erheblichem Umfang in diesem Tätigkeitsschwerpunkt voraussetzt,
  7. die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  8. die Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,
  9. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
  12. die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  13. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern sowie deren angemessene Vergütung,
  15. die Ausbildung von Mitarbeitern,
  16. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  17. die hinreichende Versicherung von Haftpflichtrisiken im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,
  18. die Verpflichtung, Patienten und Probanden im Rahmen der erforderlichen Aufklärung vor der Durchführung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln über das Votum der Ethikkommission des Landes Bremen zu unterrichten,
  19. die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb von tierärztlichen Kliniken.

(2) Die Berufsordnung hat Regelungen über den Umfang der Fortbildung und über die Nachprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Kammerangehörigen zu enthalten. Im Rahmen der Nachprüfung kann die Kammer von den Kammerangehörigen die Vorlage von Fortbildungsnachweisen verlangen. Die Kammer kann für ihre Kammerangehörigen ein Fortbildungsdiplom ausstellen und einzelne Fortbildungsveranstaltungen als von der Kammer anerkannt zertifizieren.

V. Abschnitt
Weiterbildung

§ 31

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen, führen. Anstelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung", " Teilgebietsbezeichnung " und "Zusatzbezeichnung" können die Kammern andere Begriffe verwenden, soweit dieses der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dient.

§ 32

(1) Die Bezeichnungen nach § 31 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht.

§ 33 15

(1) Eine Bezeichnung nach § 31 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Kammern prüfen im Einzelfall, ob ein partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt werden kann. Sie können dies ausschließen, wenn es durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 34 07 15 22

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten wird ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt und ist angemessen zu vergüten. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 4 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Die Weiterbildung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens einem Viertel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn die Teilzeitweiterbildung der Vollzeitweiterbildung hinsichtlich Niveau und Qualität entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt, eine Apotheke geleitet oder die Funktion einer sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig. Bei Weiterbildungen nach § 55 Absatz 1 können Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnungen nach § 31 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch bekannte geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.

§ 35 07

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter der verantwortlichen Leitung befugter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Der befugte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Befugnis und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Befugnis zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.

§ 36 07

(1) Über die Befugnis des Kammerangehörigen und den Widerruf der Befugnis entscheidet die zuständige Kammer. Die Befugnis bedarf eines Antrages.

(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der befugten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.

(4) Über die Zulassung der Praxen niedergelassener Arzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte sowie von Apotheken als Weiterbildungsstätten und den Widerruf der Zulassung entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.

(5) Die Befugnis zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte sind zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

§ 37 07 15

(1) Über die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; über sie wird in diesem Falle auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 31) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch in Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(5) Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(6) Das Nähere über die Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(7) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(8) Wer in einem von § 34 und § 35 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen ist, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

(9) Ändern sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens nach der Weiterbildungsordnung die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt. Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung im Land Bremen zu erfüllen.

§ 37a 07 14 15

(1) Antragstellende mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1. Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 2 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist und die Gleichwertigkeit der vorangegangenen abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen oder psychotherapeutischen Beruf durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers oder durch sonstige nachgewiesene Qualifikation erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragstellende berufstätig war.

(3) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken.

(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Qualifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Kammer stellt sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens 6 Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 2 abgelegt werden kann. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer das Kammermitglied auffordern, nach seiner Wahl Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen, oder mit dessen Zustimmung , die erforderlichen Daten bei der zuständigen Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaates zu erheben. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nach Satz 1 bis 3 nicht. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit abgewickelt werden.

(5) Antragstellende nach Absatz 1 Satz 1, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht und verwenden die entsprechende Abkürzung.

(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Staates in der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglieds- oder Vertragsstaat) auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung der Weiterbildung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der den Antrag stellenden Person hat.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 bis Absatz 6 gelten entsprechend für Antragstellende, die

  1. eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder
  2. die Anforderung an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Berufsangehörigen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

§ 37b 14 15

(1) Antragstellende, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem anderen als den in § 37a Absatz 6 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 37a Absatz 1 und 2 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht. In den Weiterbildungsordnungen kann bestimmt werden, dass Antragstellende vor Ablegen einer Prüfung die erforderlichen Erfahrungen und Fertigkeiten in dem angestrebten Weiterbildungsgebiet durch die Ableistung einer Weiterbildung von mindestens 12 Monaten nachzuweisen haben. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens drei Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 38 07 14

Die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 8 und § 37a Absatz 1 und 7 sowie § 37b Absatz 1 kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 39

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, darf im Wesentlichen nur in dem Teilgebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 31 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder als angestellter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt in fremder Praxis tätig ist, ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Er hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

§ 40 15

(1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32,
  2. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 31 beziehen,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 34, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 7,
  4. die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Befugnis nach § 35 Abs. 2 und 4,
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 37 Abs. 1 und 4,
  7. das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 38.

(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Daten von Dritten sind vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die sich in der Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder sind zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet.

§ 41

Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammer-angehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz. Das gilt auch für Kammerangehörige, die ihre Weiterbildung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung beginnen.

§ 41a 14

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.

1. Unterabschnitt
Weiterbildung der Ärzte

§ 42

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Ärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. Hausärztliche Medizin,
  2. Konservative Medizin,
  3. Operative Medizin,
  4. Nervenheilkundliche Medizin,
  5. Theoretische Medizin,
  6. Ökologie,
  7. Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 43 07 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.

(3) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Arzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätte festgelegt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß einzelne Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Weiterbildung oder die Durchführung der gesamten Weiterbildung nach Satz 1 der Ärztekammer zur Regelung übertragen werden. § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 5, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(6) Im Einzelfall kann die Kammer unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG bereits absolvierte Weiterbildungszeiten auf maximal die Hälfte der Weiterbildungszeit anrechnen, wenn der geforderte Teil der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen früheren fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden ist.

§ 43a 07 15

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann eine längere Mindestdauer festlegen.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Ärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(4) Auf Antrag werden in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn die den Antrag stellende Person nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

§ 44

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

2. Unterabschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte

§ 45

(1) Für Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 31 mit der Maßgabe, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 33 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 39 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 46 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen zur Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist, verfügt.

(3) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei befugten niedergelassenen Zahnärzten erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Arzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Zahnärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

§ 47

Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

3. Unterabschnitt
Weiterbildung der Tierärzte

§ 48 09

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Tierärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 33 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Über einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 31, auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach § 35 sowie einer Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 36 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung, die Befugnis oder die Zulassung als erteilt.

§ 48a 09

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

§ 49 09

(1) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei befugten niedergelassenen Tierärzten erfolgen. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(2) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinär-medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamteter oder angestellter Tierarzt im bremischen Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriumsdiagnostik.

(4) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung, die Bestimmung der befugten Tierärzte und dei zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie das Nähere über die Prüfung festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Die Tierärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung.

§ 50

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

4. Unterabschnitt
Weiterbildung der Apotheker

§ 51

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Apothekerkammer in den Fachrichtungen:

  1. Arzneimittelabgabe und -versorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologie und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 52 07 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in der Information über Arzneimittel sowie in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden.

(2) Abweichend von § 35 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie in anderen zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist eine Weiterbildung in einer Filialapotheke auch zulässig, wenn die Filialapotheke zur Weiterbildung zugelassen ist, der weiterzubildende Apotheker in der Filialapotheke tätig ist und anstelle des Filialleiters der Inhaber der Betriebserlaubnis eine Befugnis zur Weiterbildung besitzt.

(4) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen. Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten oder der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere hierzu regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(5) Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Zulassung von anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Apotheker und der zugelassenen Weiterbildungsstätten festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung nachgewiesen. Die Apothekerkammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

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