Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

HNV- Hessische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten

- Hessen -

Vom 31. Mai 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 10.06.2015 S. 234)
Gl.-Nr.: 320-204



Archiv 1975

Siehe Fn. *

Aufgrund des § 79 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinne des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes dient.

§ 3 Abführungspflicht

(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

1. A 4 bis A 83.750 Euro,
2. A 9 bis A 124.350 Euro,
3. A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1, W 2 und W L14.950 Euro,
4. B 2 bis B 5, C 4, W 3, W L2 und W L35.550 Euro,
5. ab B 66.150 Euro

für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn die Nebentätigkeit ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift übertragen ist.

(2) Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für

  1. Fahrtkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Sinne des § 75 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz,
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes, die die Beamtin oder der Beamte mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen.

(4) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, Tage- und Übernachtungsgelder soweit sie die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 übersteigen. Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.

§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

§ 3 gilt nicht für Vergütungen für

  1. Tätigkeiten von Hochschullehrkräften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
  2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
  3. die Mitarbeit an Prüfungen,
  4. Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
  5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  6. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, Chemikerinnen und Chemikern, Biologinnen und Biologen oder Physikerinnen und Physikern für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vergütungen 6200 Euro jährlich nicht übersteigen,
  7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, soweit diese 6.200 Euro jährlich nicht übersteigen,
  8. die Tätigkeit als nebenamtliche oder ehrenamtliche Richterin oder als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,
  9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge ausgeübt werden.

§ 5 Vergütungsaufstellung

Die Beamtin oder der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihr oder ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 3 vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

§ 6 Nutzungsentgelt

(1) Das Entgelt nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes ist von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Allgemeine Vorgaben für die Festsetzung im Bereich der Landesverwaltung erfordern das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen.

(2) Wird das Entgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags zu entrichten, wenn dieser 100 Euro übersteigt.

§ 7 Nebentätigkeit von geringem Umfang

Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt 1230 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Aufhebung von Vorschriften

Die Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403) 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) FFN 320-204

1) Hebt auf FFN 320-25

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen