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NVO - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Lande Hessen
- Hessen -
Vom 21. September 1976
(GVBl. I 1976 S. 403; 25.11.1998 S. 492; 10.06.2015 S. 234 15 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 320-25
Auf Grund des § 80 Abs. 2, des § 81 Abs. 2 und des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
§ 1a Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 2 Abführungspflicht
(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 | 7.200 DM, |
A 9 bis A 12 | 8.400 DM, |
A 13 bis A 16, B 1 und C 1 bis C 3 | 9.600 DM, |
B 2 bis B 5 und C 4 | 10.800 DM, |
ab B 6 | 12.000 DM |
für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn der Beamte nach § 78 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn ihm die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen ist.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 HBG, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit als Vergütung anzusehen, als sie die Beträge nach Abs. 1 Satz 4 übersteigen. Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.
§ 3 Abführungspflicht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im Organ eines Unternehmens
(weggefallen)
§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht
§ 2 gilt nicht für Vergütungen für
§ 5 Nebentätigkeit von geringem Umfang
Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
§ 6 Abrechnung
Der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen eintausend Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.
§ 7 Nutzungsentgelt
(1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn (§ 81 Abs. 1 HBG) ist von der obersten Dienstbehörde, für den Bereich der Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Es muß mindestens in Höhe der dem Dienstherrn für die Benutzung entstandenen Kosten bemessen werden.
(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrags zu entrichten, wenn dieser hundert Deutsche Mark übersteigt.
§ 8 Übergangsvorschrift
(1) Wird die Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die der Beamte vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat, erst nach diesem Zeitpunkt gezahlt, so sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Soweit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften für den Beamten im Einzelfall günstiger sind, sind sie auf die bis zum 1. März 1965 gezahlten Vergütungen anzuwenden.
§ 9 Aufhebungsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.