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NVO - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Lande Hessen

- Hessen -

Vom 21. September 1976
(GVBl. I 1976 S. 403; 25.11.1998 S. 492; 10.06.2015 S. 234 15 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 320-25



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 80 Abs. 2, des § 81 Abs. 2 und des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

§ 1a Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes dient.

§ 2 Abführungspflicht

(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamten der Besoldungsgruppen

A 1 bis A 87.200 DM,
A 9 bis A 128.400 DM,
A 13 bis A 16, B 1 und C 1 bis C 39.600 DM,
B 2 bis B 5 und C 410.800 DM,
ab B 612.000 DM

für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für

  1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Nutzungsentgelt),
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn der Beamte nach § 78 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn ihm die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen ist.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 HBG, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit als Vergütung anzusehen, als sie die Beträge nach Abs. 1 Satz 4 übersteigen. Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.

§ 3 Abführungspflicht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im Organ eines Unternehmens

(weggefallen)

§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

§ 2 gilt nicht für Vergütungen für

  1. Tätigkeiten von Hochschullehrern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
  2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
  3. die Teilnahme an Prüfungen,
  4. Tätigkeiten als Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
  5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  6. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Chemikern, Biologen oder Physikern für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vergütungen zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,
  7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, soweit diese zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,
  8. die Tätigkeit als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,
  9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden,
  10. die Tätigkeit als Hessischer Datenschutzbeauftragter, soweit die Vergütung vierundzwanzigtausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt.

§ 5 Nebentätigkeit von geringem Umfang

Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.

§ 6 Abrechnung

Der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen eintausend Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.

§ 7 Nutzungsentgelt

(1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn (§ 81 Abs. 1 HBG) ist von der obersten Dienstbehörde, für den Bereich der Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Es muß mindestens in Höhe der dem Dienstherrn für die Benutzung entstandenen Kosten bemessen werden.

(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrags zu entrichten, wenn dieser hundert Deutsche Mark übersteigt.

§ 8 Übergangsvorschrift

(1) Wird die Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die der Beamte vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat, erst nach diesem Zeitpunkt gezahlt, so sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Soweit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften für den Beamten im Einzelfall günstiger sind, sind sie auf die bis zum 1. März 1965 gezahlten Vergütungen anzuwenden.

§ 9 Aufhebungsvorschrift

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.

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