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Regelwerk

Änderungstext

HBRAnpG - Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz

Vom 5. März 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 16.03.2009 S. 95 )



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht werden die Angaben zum Zweiten Abschnitt wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Vierten Titels erhält folgende Fassung:

"Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes §§ 28 bis 30a "

b) Die Überschrift des Fünften Titels erhält folgende Fassung:

"Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung von Behörden und bei landesinterner Umbildung von Körperschaften §§ 31 bis 37"

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geregelt ist."

3. § 2

§ 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

wird aufgehoben.

4. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand oder nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

" § 3

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden."

5. Die §§ 5 und 6

§ 5 Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6 Arten der Beamtenverhältnisse

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a)
  4. eine Probezeit zurückzulegen hat
  5. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

werden aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und
  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern.
"(1) Die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes) besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern."

b) Abs. 2

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag).

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren, Hochschuldozenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden."(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet der Direktor des Landespersonalamts."

d) Abs. 4

(4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.

wird aufgehoben.

7. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten (§ 9) sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen."Für die Auswahl der Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes."

8. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 9 Arten, Formen und Wirksamkeit der Ernennung 05

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),
  3. zur ersten Verleihung eines Amts,
  4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. hei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Dauer der Berufung, ≫auf Probe≪, ≫auf Widerruf≪ oder ≫als Ehrenbeamter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nr. 1,
  3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz ≫auf Zeit≪ enthalten, fehlt aber die Angabe der Dauer der Berufung, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn die Dauer durch Rechtsvorschrift oder durch Satzung bestimmt ist. Fehlt in der Urkunde der in Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, so steht der Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe.

" § 9

Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe."

9. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
  1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
  2. sich
    1. als Laufbahnbewerber nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2)

in einer Probezeit bewährt hat.

"(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
  1. die in § 7 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem

Jahr vorgesehen werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit."

10. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung."Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung."

11. In § 12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe "und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

12. Die §§ 13 und 14

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

  1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
  2. ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz oder einer anderen Laufbahnverordnung zu beteiligenden Stelle

ausgesprochen wurde. Im Falle der Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle der Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn die zu beteiligenden Stellen nachträglich zustimmen, erhebt die Landespersonalkommission, soweit sie zu beteiligen ist, Bedenken gegen eine nachträgliche Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte oder
  2. nicht die Fähigkeit hatte, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(3) Die Ernennung eines Wahlbeamten ist auch dann nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

§ 14 Rücknahme der Ernennung 06

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

werden aufgehoben.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder die nach diesem Gesetz oder einer Laufbahnverordnung zu beteiligende Stelle nicht zustimmt."(1) Ist die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), so hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen."

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 12 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

14. § 16 Abs. 1

(1) Die zurückgenommene und alle folgenden Ernennungen (§ 14) gelten von Anfang an als nicht zustande gekommen.

wird aufgehoben.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

b) Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Beamte darf nicht befördert werden:
  1. während der Probezeit,
  2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung,
  3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.

Bekleidet der Beamte ein Amt, das nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. so ist die Beförderung in den Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes vor Ablauf eines Jahres, in den Lautbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung zulässig. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, können die Laufbahnvorschriften Ausnahmen zulassen vom Verbot der Beförderung

  1. während der Probezeit,
  2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. im gehobenen und höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichein Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Im übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
"(2) Der Beamte darf nicht befördert werden:
  1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,
  2. im einfachen und im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden,
  3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.

Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.

(3) Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulassen

  1. für Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,
  2. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege eines nahen Angehörigen oder
  3. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes.

lm Übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde."

c) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4, §§ 23 , 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Staatsräte, Ministerialdirektoren, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Polizeipräsidenten nicht anzuwenden."(5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, §§ 23 , 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Polizeipräsidenten und den Landespolizeipräsidenten nicht anzuwenden."

16. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Ämter der Leiter von Behörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden, die nicht nach § 19b auf Zeit zu übertragen sind, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen."Die Ämter der Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

c) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt."

17. § 19b

§ 19b Leitungsfunktionen auf Zeit 06 09

(1) Die Ämter der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden und die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden werden zunächst für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 57 genannt sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. Ein Amt nach Satz 1 ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(2) Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) § 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Vom Tage der Ernennung an gilt der Beamte in seinem bisherigen Beamten- oder Richterverhältnis für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses als ohne Dienstbezüge beurlaubt.

(4) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Amtszeit oder
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge.

(5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

wird aufgehoben.

18. § 19c Abs. 2 Satz 4

Die Fachminister sind verpflichtet, nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.

wird gestrichen.

19. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a" durch die Angabe " § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

20. § 24a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 24a Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erworben werden.

Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 24a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden."

21. § 25

§ 25 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) Für Beamte, die in der Laufbahnprüfung und während der Probezeit bessere als befriedigende Leistungen erbracht haben, kann die Probezeit abgekürzt werden. Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

wird aufgehoben.

22. In § 26 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4 Satz 2" gestrichen.

23. § 27 Abs. 2 bis 4

(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(3) Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind.

(4) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. In diesen Fällen ist Abs. 3 nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

24. Die Überschrift des Vierten Titels des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Abordnung und Versetzung"Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes"

25. § 28 Abs. 4

(4) Wird ein Beamter eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 abgeordnet, so werden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Dritten Abschnitts, mit Ausnahme der §§ 72, 97 bis 103, entsprechend angewandt. Zur Gewährung der dem Beamten aus dem Dienstverhältnis zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

und § 29 Abs. 4 Satz 2

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

werden aufgehoben.

26. Die Überschrift des Fünften Titels des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Auflösung oder
Umbildung von Behörden oder Körperschaften
"Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung und Umbildung von Behörden und bei landesinterner Umbildung von Körperschaften"

27. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 31 Voraussetzungen und Verfahren

Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 29 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

" § 31

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden.

(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 50 Abs. 1 und 2) wirksam würde."

28. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "und § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "dieses Gesetzes und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 3

In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 32 Abs. 4. § 31 Satz 3 findet Anwendung.

wird gestrichen.

29. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe

" § 32" die Angabe "dieses Gesetzes oder § 16 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

b) In Satz 4 wird nach der Angabe " §§ 32 bis 34" die Angabe "dieses Gesetzes oder den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

30. In § 37 wird in der Klammer nach der Angabe " § 3" die Angabe "dieses Gesetzes, § 2 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

31. § 38

§ 38 Beendigungsgründe 06

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung (§ 19a Abs. 4, § 19b Abs. 4, §§ 39 bis 43).
  2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 46 bis 49),
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften und bei Beamten auf Zeit durch Zeitablauf (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).

wird aufgehoben.

32. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder,
  2. zum Beamten auf Zeit heim gleichen Dienstherrn ernannt wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
  3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn tritt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, als Ehrenbeamter oder in ein ehrenamtliches Richterverhältnis,
  4. zum Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit

des Zivilschutzkorps ernannt wird: die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 41). Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 50), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

werden aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" und werden die Worte "Minister des Innern" durch die Worte "für das Dienstrecht zuständige Minister" ersetzt.

33. § 40

§ 40 Entlassung ohne Antrag

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen oder
  2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
  3. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

§ 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei Beamten auf Probe sinngemäß anzuwenden

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.

wird aufgehoben.

34. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Entlassung" die Angabe "nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

b) In Satz 2 werden das Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

35. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt (insbesondere Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. § 51 Abs. 3 ist in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Beamter auf Probe der in § 57 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.

werden aufgehoben.

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu einem Jahrein Monat zum Monatsschluß,
von mindestens einem Jahrsechs Wochen.
von mindestens fünf Jahrendrei Monate,
von mindestens acht Jahrenvier Monate,
von mindestens zehn Jahrenfünf Monate,

von mindestens zwölf Jahren sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

"Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit
  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

d) Abs. 5

(5) Der Beamte soll vor seiner Entlassung gehört werden.

wird aufgehoben.

36. § 43 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

" § 43

Für die Entlassung von Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gilt § 42 Abs. 3 und 4 entsprechend."

37. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Satz 2

Die Zustellung der Entlassungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

wird gestrichen.

38. § 46

§ 46 Verlustgründe

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

wird aufgehoben.

39. In § 47 Satz 1 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

40. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§§ 46, 47)" durch die Angabe " (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

41. In § 49 Abs. 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

42. § 49a

§ 49a Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 61. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

wird aufgehoben.

43. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 1 wird nach dem Wort "kann" die Angabe "nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

b) Abs. 2, 3 und 5

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen von Satz 1 ist die Übertragung eines anderen Amts ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 85a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 29. Dezember 1994 .geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

werden aufgehoben.

44. § 51a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

werden aufgehoben.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe " § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" und die Angabe " § 51 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 51 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 53 und 56 gelten entsprechend."Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach Abs. 2" durch die Angabe "nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

45. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

46. § 54 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 54 Erneute Berufung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand bei seinem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Hat der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sind seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen, so ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit seiner Zustimmung zulässig. Der Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen beabsichtigt. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen.

(4) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 51a) möglich.

" § 54

(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt fünf Jahre.

(2) Im Falle einer ärztlichen Untersuchung nach § 29 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes teilt der Arzt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit."

47. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 55 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. Sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.

(3) § 51 Abs. 3 und die §§ 52 bis 54 gelten entsprechend.

" § 55

Die Entscheidung, Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister. Sie kann die Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen."

48. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

49. § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 57 Politische Beamte 09

In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden

  1. Staatssekretäre, Staatsräte und Ministerialdirektoren,
  2. Regierungspräsidenten,
  3. der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz,
  4. Polizeipräsidenten, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
  5. der Landespolizeipräsident
" § 57

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

  1. der Staatssekretäre,
  2. der Regierungspräsidenten,
  3. des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,
  4. der Polizeipräsidenten,
  5. des Landespolizeipräsidenten. "

50. In § 58 Satz 1 wird vor dem Wort "beginnt" die Angabe "nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

51. Die §§ 60, 61, 67,

§ 60 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Satz 1.

§ 61 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 67 Amtsführung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 68 Abs. 1

(1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.

und die §§ 69 bis 71

§ 69 Besondere Beamtenpflichten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 70 Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 71 Verantwortung für Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

werden aufgehoben.

52. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Diensteid" die Angabe " (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) " eingefügt.

b) In Abs. 3 werden vor dem Wort "Gewissensgründen" die Worte "Glaubens- oder" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Angaben " § 7 Abs. 3" und " § 7 Abs. 1 Nr. 1" jeweils die Worte "des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

53. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist."(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde."

b) Abs. 2

(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbots gehört werden.

wird aufgehoben.

54. § 75 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 75 Umfang

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

" § 75

Die Zuständigkeiten des Dienstherrn nach § 37 Abs. 3 und 6 des Beamtenstatusgesetzes nimmt der Dienstvorgesetzte wahr."

55. § 76 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 76 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

" § 76

Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage als Zeuge, Partei oder Beschuldigter nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde."

56. In § 83a Abs. 1 wird nach dem Wort "anzuzeigen" die Angabe " (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes)" eingefügt.

57. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

" § 84

(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben."

58. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "von drei Monaten" durch die Worte "von zwölf Monaten" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu zweiundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden."(3) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten."

59. § 85a Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat" durch die Worte "in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 5 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1996 (GVBl. I S. 385)" durch die Angabe "den §§ 7 und 8 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" ersetzt.

60. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 90 Begriff des Dienstvergehens

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
  3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 84 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 54 Abs. 2 oder § 60 oder den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz.

" § 90

Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn er einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommt."

61. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Ansprüche nach Abs. 1" durch die Worte "Schadenersatzansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

62. § 92 Abs. 1

(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

wird aufgehoben.

63. In § 95 Nr. 2 werden die Worte "Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit" ersetzt.

64. In § 97 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1)" gestrichen.

65. § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 108 Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.

" § 108

Beamte können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

65a. In § 115 wird die Angabe " § 19b Abs. 3" und das Komma davor gestrichen.

66. § 182 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 182 Verwaltungsrechtsweg 05b

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Abs. 1 einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahren bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht bei Entscheidungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz im Landesbereich.
" § 182

Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Landesbereich."

67. § 183

§ 183 Revision

Für die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

  1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
  2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

wird aufgehoben.

68. § 186 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " (§ 6 Abs. 2)" wird durch die Angabe " (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

bb) Nach den Worten "dieses Gesetzes" werden die Worte "und des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

cc) Die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 3, §§ 8, 28, 29, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §§ 78 bis 83" wird durch die Angabe "die §§ 8, 28, 29, 78 bis 83 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

wird aufgehoben.

69. § 188

§ 188 Beförderung während der Probezeit

Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.

wird aufgehoben.

70. § 193 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 51 Abs. 1)" durch die Angabe " (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) " ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 51 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) Abs. 3

(3) § 54 Abs. 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte mit der Maßgabe, daß sie bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres verpflichtet sind, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, und daß nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine erneute Berufung nur mit Zustimmung des Beamten zulässig ist, sofern seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen sind.

wird aufgehoben.

71. § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werk- und Krankenpflegedienst tätig sind, gelten § 193 Abs. 1 Satz 1, § 193 Abs. 2 und 3 und § 194 entsprechend."(2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst tätig sind, gelten die §§ 193 und 194 entsprechend. § 193 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Arzte in den Justizvollzugsbehörden befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden."

72. In § 198 werden nach den Worten "dieses Gesetzes" die Worte "und des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

73. § 199 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Laufbahnen" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und den einstweiligen Ruhestand" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach den Worten "Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule" die Worte "innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand" durch die Worte "die Laufbahnen und die Probezeit" ersetzt.

74. In § 201 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

75. § 233 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 233 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

" § 233

Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Dienstrecht zuständige Minister, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt."

76. In § 235 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2014" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

Das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a wird jeweils die Angabe " (§ 90 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe " § 90 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 90" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 90 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und in § 90" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 42 Abs. 4" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 5 Satz 1 und in § 12 Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

4. In § 18 Abs. 4 wird nach der Angabe " § 43" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

5. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 84 des Hessischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 42 Abs. 4" ersetzt.

7. In § 52 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "28" das Komma und die Angabe "30 Abs. 1 und § 34" durch die Angabe "und 34" ersetzt.

8. In § 73 werden die Worte "sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt."Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihres Geschlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt."

2. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. a werden das Wort "Anstellung" und das anschließende Komma gestrichen.

b) In Nr. 1 Buchst. f und in Nr. 2 Buchst. e werden jeweils die Worte "entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

3. § 79 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a wird die Angabe " § 57 des Hessischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Buchst. c wird die Angabe " §§ 19a und 19b" durch die Angabe " § 19a" ersetzt.

4. In § 81a Abs. 2 werden die Worte "entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2

(2) § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

2. In § 7a Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe " § 5 der Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170)" durch die Angabe "den §§ 7 und 8 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) " ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

In § 100h Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

Artikel 6 6
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof

In § 4 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2007 (GVBl. I S. 637), werden die Worte "des Hessischen Beamtengesetzes" gestrichen.

Artikel 7 7
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

Die Hessische Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und anderer Amtsbezeichnung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Abs. 4 bis 6 werden aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr."

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mindestprobezeit ist zu leisten."

d) Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(4) Für die in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.

(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind."

e) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "im einfachen Dienst um höchstens ein Jahr, im übrigen" gestrichen.

f) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes können Beamte, die während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden."

3. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist."

4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998)" durch die Angabe " § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)" ersetzt.

5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 6" durch die Angabe " § 4 Abs. 2" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 6" ersetzt.

6. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "die Probezeit nach § 3 Abs. 2" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "4 und" gestrichen.

7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 6" durch die Angabe " § 4 Abs.2" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 6" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 6" durch die Angabe " § 4 Abs. 2" ersetzt.

9. In § 27 Nr. 1 wird die Angabe " (§ 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270)" durch die Angabe "nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" ersetzt.

Artikel 8 8
Änderung der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

In § 8 Nr. 1 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 695), wird die Angabe " § 19a Abs. 2 Satz 2 HBG" durch die Angabe " § 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 9 9
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes

Die Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2008 (GVBl. I S. 647), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat."

b) Abs. 2 bis 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.

(3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.

(4) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.

(6) Abs. 4 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

(7) Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden."

c) Abs. 8 bis 10 werden aufgehoben.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "während der Probezeit jährlich, im Übrigen" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und anderer Amtsbezeichnung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder" durch die Worte "innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 9" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach den Amtsbezeichnungen jeweils die Angabe "z.A." gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 9" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.

6. In § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 wird jeweils die Angabe " § 9 Abs. 9" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 9" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Amtsbezeichnungen jeweils die Angabe "z.A." gestrichen.

8. In § 24 werden die Worte "ein Jahr und sechs Monate" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.

9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "nach der Anstellung" durch die Worte "nach Beendigung der Probezeit" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 10 10
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "Verordnung vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 626)" durch die Angabe "Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach den Worten "Brandmeisterin" und "Brandmeister" jeweils die Angabe "zur Anstellung (z.A.)" gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildung" durch die Worte "Ausbildungs- und Probezeit" ersetzt.

c) Abs. 6 wird aufgehoben.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "ein Jahr nach der Anstellung" werden durch die Worte "zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung nach § 4 Abs. 4" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 3 Abs. 7 und § 4 der Hessischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt."

Artikel 11 11
Änderung der Hessischen Mutterschutzverordnung

§ 10 Abs. 3 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt."(3) § 22 Abs. 1 bis 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt."

Artikel 12 12
Änderung der Hessischen Elternzeitverordnung

§ 6 Abs. 3 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238) erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt."(3) § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt."

Artikel 13 13
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

§ 3 Abs. 3 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 wird die Angabe " § 46 des Hessischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

2. In Nr. 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 14 14
Änderung der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

In § 1 der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I S. 714), geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird die Angabe " (§ 51a des Hessischen Beamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010])" ersetzt.

Artikel 15 15
Änderung des Gesetzes über die Aufwandentschädigung und den
Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen
Kassenverwalter der Gemeinden

Das Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 963), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 46 des Hessischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

Artikel 16 16
Änderung der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung

Die Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 (GVBl. I S. 306) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "in Verbindung mit § 14 Abs. 2" gestrichen und nach dem Wort "Beamtengesetzes" die Angabe "in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe " § 75 Abs. 2" durch die Angabe " § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 75" ersetzt.

Artikel 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1 Übergangsregelungen für Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe vor der

Anstellung befinden, wird am 1. April 2009 das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin nach § 4 der Hessischen Laufbahnverordnung als Dienstbezeichnung geführt haben.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bis 31. Dezember 2012 können Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Amt eines Justizwachtmeisters oder eines Justizoberwachtmeisters abweichend von § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bereits während der Probezeit, frühestens aber nach Ablauf von achtzehn Monaten der Probezeit, befördert werden, wenn ihre dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.

§ 2 Umsetzung Europäischen Gemeinschaftsrechts

Art. 1 Nr. 58 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).

§ 3 Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 320-20
2) Ändert GVBl. II 325-30
3) Ändert GVBl. II 326-9
4) Ändert GVBl. II 22-5
5) Ändert GVBl. II 70-205
6) Ändert GVBl. II 43-55
7) Ändert GVBl. II 322-89
8) Ändert GVBl. II 322-102
9) Ändert GVBl. II 322-121
10) Ändert GVBl. II 322-110
11) Ändert GVBl. II 320-120
12) Ändert GVBl. II 324-45
13) Ändert GVBl. II 320-157
14) Ändert GVBl. II 323-133
15) Ändert GVBl. II 321-20
16) Ändert GVBl. II 330-41