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HRiG - Hessisches Richtergesetz
- Hessen -

Vom 11. März 1991
(GVBl. I 1991 S. 54; 05.02.1992 S. 66; 25.02.1992 S. 77; 02.09.1992 S. 373; 16.12.1997 S. 445; 07.07.1998 S. 260; 17.11.1999 S. 434; 02.04.2001 S. 170; 27.11.2002 S. 698; 21.07.2006 S. 394 06; 05.03.2009 S. 95 09; 26.03.2010 S. 114; 25.11.2010 S. 410 10; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 20.11.2013 S. 578 13a; 15.12.2015 S. 606 15; 14.07.2016 S. 121 16; 21.06.2018 S. 291 18; 28.03.2023 S. 183 23)
Gl.-Nr.: 22-5




Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

§ 2 Entsprechende Geltung des Beamtenrechts 13

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes mit Ausnahme des Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 2a Ausschreibung

Freie Planstellen für Richterämter sind auszuschreiben.

§ 2b Dienstliche Beurteilung 13 15 23

(1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.

(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.

(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über

  1. den Inhalt der Beurteilung,
  2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  4. die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  5. die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,
  6. die Anlässe nach Abs. 3 und
  7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

§ 3 Ernennung der Richter 06 09 23

(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt.

(2) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt.

§ 4 Ernennung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In dieser müssen die Worte ≫unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis≪ enthalten sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.

§ 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Hessen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

§ 6 Übertragung eines weiteren Richteramts

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 7 Eintritt in den Ruhestand 10 11 23

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden (allgemeine Regelaltersgrenze).

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung
um Monate

Altersgrenze

JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Richtern auf Lebenszeit, für die Abs. 2 Satz 2 gilt und denen nach Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand bereits bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.

(4) Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

(5) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, jedoch insgesamt nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für Richter, die vor dem 1. Februar 2024 in den Ruhestand treten, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Monate.

(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 7a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 09 10 13 13a 18

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Abs. 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7b Abs. 1 14 Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Abs. 1 Nr.1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Abs. 1 Nr.2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach den § 10 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.

§ 7b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 13 18

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Richter ist in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.

(3) Einem Antrag nach Abs. 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Tätigkeiten gegen Entgelt nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(4) Der Urlaub darf eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Abs. 1 und 2 sowie Urlaub nach § 7a dürfen zusammen eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 finden Satz 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.

§ 7c Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach dem Zweiten Abschnitt vollzeitbeschäftigten Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten im übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 7d Freistellungen und berufliches Fortkommen

(1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 7a oder c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Richter, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche auf Grund des Richterverhältnisses, hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Nebentätigkeiten

§ 7e Grundsatz bei Nebentätigkeiten

Ein Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

§ 7f Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand

  1. eine richterliche Nebentätigkeit,
  2. eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
  3. soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.

Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.

(2) Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. Der Richter ist zuvor anzuhören.

§ 7g Genehmigungspflicht, Ausnahmen 11

(1) Der Richter bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
    2. bei der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Richters unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vertragstätigkeit des Richters, die Tätigkeit als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung oder zweiten juristischen Staatsprüfung oder in einer Laufbahnprüfung sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
  6. eine Nebentätigkeit, die nach den für Beamte geltenden Vorschriften wegen geringen Umfangs von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen ist. Das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter nach § 40 des Deutschen Richtergesetzes und für die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften durch beamtete Professoren der Rechte oder politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind, nach § 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 hat der Richter, dem hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor der Aufnahme die Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen und jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, daß zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.

§ 7h Versagung der Genehmigung, Untersagung einer Nebentätigkeit

(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn

  1. der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
  2. davon auszugehen ist, daß der Gesamtbetrag der Vergütungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten die Höchstgrenze nach § 7i übersteigt, oder
  3. durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

(2) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt insbesondere vor,

  1. wenn die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist,
    1. in den Fällen des § 40 des Deutschen Richtergesetzes, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann,
    2. wenn die Nebentätigkeit im übrigen eine bereits entstandene Streitigkeit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befaßt ist oder befaßt werden kann,
  2. wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder
  3. wenn die Nebentätigkeit die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt bei einer wiederholten oder dauernden Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt überschreitet.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten.

§ 7i Gesamtbetrag der Vergütungen 18 23

Der Gesamtbetrag der Vergütungen (§ 79 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn

  1. die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder
  2. die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre; dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.

§ 7j Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung hierfür zu führen; der Richter hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von der für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Richter hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Abs. 1 Satz 2 anzuzeigen.

§ 7k Auskunftspflicht

Der Richter ist auf Verlangen der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) jederzeit verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu erteilen.

§ 7l Aufstellung über Nebentätigkeiten

Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1 550 Euro übersteigen. Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen, sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.

§ 7m Auskunft aus dem Nebentätigkeitsregisters

(1) Für jedes Gericht werden die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Richter in einer Übersicht (Nebentätigkeitsregister) erfaßt. Das Nebentätigkeitsregister darf andere Angaben als solche zur Art der Nebentätigkeit, zur Person des Auftraggebers oder des Empfängers der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit, zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Anzeige und zur Beendigung der Nebentätigkeit nicht enthalten.

(2) Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können zum Zwecke der Prüfung der möglichen Befangenheit des Richters Auskunft über seine Nebentätigkeiten aus dem Nebentätigkeitsregisters verlangen. Über die zur Person des Richters enthaltenen Angaben über Nabentätigkeiten darf nur insoweit Auskunft erteilt werden, als andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens Auftraggeber oder Empfänger der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit sind oder in diesen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichstehen. Die Erteilung der Auskunft hat zu unterbleiben, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit beendet ist und seit der Beendigung zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Für die Führung des Nebentätigkeitsregisters und die Erteilung der Auskunft ist der Gerichtsvorstand für die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter zuständig. Die Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) hat die zur Einrichtung und Führung des Nebentätigkeitsregisters nach Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(4) Der Richter hat das Recht, Einsicht in das Nebentätigkeitsregister zu nehmen, soweit es die zu seiner Person erfaßten Angaben betrifft. Werden bei der Erteilung von Auskünften Angaben über Nebentätigkeiten übermittelt, hat der Gerichtsvorstand dem Richter eine Kopie der Auskunft zur Kenntnis zu geben.

§ 7n Abgeordnete Richter

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.

(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu untersagen.

§ 7o Anwendbarkeit des Beamtengesetzes 18

Für die Ausübung von Nebentätigkeiten der Richter finden ferner die §§ 81 bis 83a des Hessischen Beamtengesetzes sowie auf Grund dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

§ 7p Berichtspflicht

Der Minister der Justiz legt dem Landtag jährlich einen Bericht über Anzahl und Umfang der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, erstmals im Jahre 1999.

Dritter Abschnitt
Richterwahlausschuß

§ 8 Aufgabe des Richterwahlausschusses

Als besonderes Verfassungsorgan (Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.

§ 9 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuß besteht aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes).

(2) Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.

§ 10 Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

(1) Die vom Landtag zu berufenden Mitglieder werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt.

(2) Zum Mitglied kann nur berufen werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder sollen im Rechtsleben erfahren sein.

(3) Jede Fraktion des Landtags ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

(4) Die Mitglieder werden den Listen in der Reihenfolge der auf ihnen verzeichneten Namen entnommen.

§ 11 Wahl der richterlichen Mitglieder 23

(1) Die richterlichen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren geheim und unmittelbar von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges gewählt. Für jedes richterliche Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen.

(2) Wählbar sind die Richter im Landesdienst, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind die Mitglieder eines Bezirksrichterrats oder eines Präsidialrats sowie die Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind die Richter im Landesdienst. Ausgenommen sind die Richter, die am Wahltag länger als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Die Wahl wird nach den Regeln der Mehrheitswahl durchgeführt. Als Mitglied ist der Richter gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen; liegt auch dann eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los. Liegt bei der Wahl des Stellvertreters oder des weiteren Stellvertreters eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los.

(5) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte und Präsidialräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl dieser Richtervertretungen zugleich Wahlvorstände für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ist eine gleichzeitige Wahl nicht möglich, gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.

(7) § 18 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 12 Anfechtung der Wahl

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Minister der Justiz können binnen einer Frist von vier-zehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl der richterlichen Mitglieder beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gelten die Richter als ordnungsgemäß gewählt, die vom Wahlvorstand als gewählt festgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag einstweilig eine Regelung entsprechend Abs. 3 treffen.

(3) Ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht feststellt, daß die Wahl einzelner Mitglieder ungültig ist, bis zur Neuwahl wirkt das richterliche Mitglied der vorangegangenen Wahlzeit oder dessen Stellvertreter im Richterwahlausschuß mit.

(4) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

§ 13 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der Minister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft zu führen.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Ministerpräsident.

§ 14 Entschädigung und Unfallfürsorge 11 16 23

(1) Für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Richterwahlausschusses erhalten die Mitglieder Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Unabhängig von der Dauer der Dienstreise an einem Kalendertag erhalten sie den doppelten Satz des Tagegeldes nach § 7 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird die für Dienstreisen der Beamten vorgesehene Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Mitglieder des Landtags sind.

(3) Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Richter oder Beamte sind, gilt § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Im übrigen finden die Unfallfürsorgevorschriften zugunsten der ehrenamtlich Tätigen Anwendung, soweit nicht Ansprüche auf Grund anderer Regelungen bestehen.

§ 15 Ausschließung von der Mitwirkung

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen in Angelegenheiten einer Person, mit der es

  1. die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

§ 15a Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit zum Richterwahlausschuß verliert oder schriftlich auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerpräsidenten verzichtet.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Ist gegen das Mitglied kraft Amtes ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ruht dessen Mitgliedschaft.

§ 15b Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle

(1) Scheidet ein vom Landtag berufenes Mitglied aus dem Richterwahlausschuß vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist.

(2) Scheidet ein richterliches Mitglied vorzeitig aus, tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter und, falls auch dieser ausgeschieden ist, der weitere Stellvertreter an seine Stelle. Ist auch dieser ausgeschieden, wird für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger von dem Präsidialrat des jeweiligen Gerichtszweigs aus dessen Mitte gewählt.

(3) Scheidet das Mitglied kraft Amtes vorzeitig aus, so tritt bis zur Neuwahl (§ 78 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) sein Vertreter im Amt an seine Stelle.

(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, gelten für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Verhinderung ist dem Minister der Justiz unverzüglich anzuzeigen.

§ 15c Fortführung der Geschäfte und Wiederwahl

(1) Nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter bis zur Wahl neuer Mitglieder und Vertreter im Amt.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Einberufung des Richterwahlausschusses

(1) Der Minister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mehr als vier Mitglieder dies verlangen und sie einen Beratungsgegenstand, der zur Zuständigkeit des Richterwahlausschusses gehört, bezeichnen.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.

§ 17 Sitzungen des Richterwahlausschusses

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Minister der Justiz führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.

(2) Der Richterwahlausschuß ist regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und die Stellensituation zu unterrichten.

(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 18 Beschlußfähigkeit

(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die Übereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.

(2) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In dieser Sitzung ist der Ausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch Einschreiben geladen worden ist.

§ 19 [Vorbereitung der Entscheidung]

Der Minister der Justiz legt dem Richterwahlausschuß die Personalakten mit einem Vorschlag vor und bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Richterwahlausschusses einen oder mehrere Berichterstatter.

§ 20 Beteiligung des Richterwahlausschusses

(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).

(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.

§ 21 Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit 06

Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der Minister der Justiz die Personalakten mit seinem Vorschlag, dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

§ 22 Ablehnung eines Richters

Stimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). Das gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuß der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.

§ 23 Beteiligung bei der Entlassung eines Richters 06

(1) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes) ist der Richterwahlausschuß zu hören.

(2) Die Entlassung verfügt der Minister der Justiz.

§ 24 Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt der Richterwahlausschuß in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen zu veröffentlichen.

Vierter Abschnitt
Richtervertretungen

Erster Titel
Allgemeines

§ 25 Richterrat und Präsidialrat 23

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

  1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 26 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

§ 27 Verbot der Amtsausübung

Ein Richter, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied der Richtervertretung nicht ausüben.

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