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HDG - Hessisches Disziplinargesetz
- Hessen -

Vom 21. Juli 2006
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.07.2006 S. 394; 05.03.2009 S. 95 09; 14.12.2009 S. 635 09a; 02.02.2010 S. 11; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13)
Gl.-Nr.: 304-11



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, auf die das Hessische Beamtengesetz Anwendung findet. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne dieses Gesetzes; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

(2) Als Ruhestandsbeamtinnen und als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.

(3) Die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 13

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Handlungen, die als Dienstvergehen gelten § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55des Hessischen Beamtengesetzes.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die Handlungen, die in § 55 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

§ 3 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch gegen Beamtinnen und Beamte eingeleitet oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig oder wegen Abwesenheit an der Wahrung ihrer Rechte gehindert sind.

(2) Auf Antrag des zuständigen Disziplinarorgans bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Abs. 1 eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Diese Person muss Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder Richterin oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen.

(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.

§ 5 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen weiden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte müssen Zustellungen und Mitteilungen, die an sie selbst zu richten sind, unter der Anschrift, die sie der oder dem Dienstvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten lassen.

§ 6 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 7 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen

§ 8 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09 13

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis (§ 9),
  2. Geldbuße (§ 10),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),
  4. Zurückstufung (§ 12) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).

(3) Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 9 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 10 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge verhängt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.

§ 11 Kürzung der Dienstbezüge 09

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) als festgesetzt. Wird die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte während der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts erneut in das Beamtenverhältnis berufen, werden für den verbleibenden Kürzungszeitraum die Dienstbezüge entsprechend gekürzt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird für den verbleibenden Kürzungszeitraum das Ruhegehalt entsprechend gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Die Beamtin oder der Beamte kann für diese Zeit jedoch den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht bei Anwendung des Abs. 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 12 Zurückstufung 09

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in den Ruhestand, richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht im Hinblick auf Abs. 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 13 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 43 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 83.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die der Beamtin oder dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis im hessischen Landesdienst gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden.

§ 14 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 43 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.

(4) § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 16 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 17 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 18 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 09 13

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ausgedehnt oder Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird oder wenn Ermittlungen nach § 29 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes angeordnet oder ausgedehnt werden.

(5) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 25 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 19 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte 13

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. Hinweise auf entfernte und vernichtete Disziplinarmaßnahmen in Personalbögen, Formblättern für Ernennungsvorschläge und an anderen Stellen der Personalakten erhalten einen Tilgungsvermerk. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder es erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu stellen, dass die Entfernung beabsichtigt ist; die Mitteilung muss einen Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist enthalten. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Anwendung. Nach Fristablauf ist die Beamtin oder der Beamte auf das Antragsrecht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes hinzuweisen.

Dritter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 20 Einleitung von Amts wegen 09 13

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach §§ 17 oder 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht rechtfertigt. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens von der oder dem Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vorwurfs nicht für erforderlich gehalten wird und die künftige Beachtung der Dienstpflichten durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist. Eine Einstellung nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, sofern der Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegt.

(4) Soll gegen Beamtinnen oder Beamte, die mehrere Ämter innehaben, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, teilt die oder der einleitende Dienstvorgesetzte dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.

(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

§ 21 Einleitung auf Antrag

(1) Beamtinnen oder Beamte können bei der oder dem Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag kann auch bei der oder dem höheren Dienstvorgesetzten gestellt werden, sofern diese oder dieser nicht gleichzeitig die oberste Dienstbehörde ist.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 22 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 36 bis 38 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 36 bis 38 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 47 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Zweiter Abschnitt
Durchführung

§ 23 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

(1) Beamtinnen oder Beamte sind von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Hierbei ist ihnen zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihnen zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird den Beamtinnen oder Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Sind die Beamtinnen oder Beamten aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur Anhörung Folge zu leisten, und haben sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder ein zeitnaher neuer Termin zur Anhörung zu bestimmen.

(3) Ist die nach Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

§ 24 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen 13

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere aufgrund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(3) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Für die Durchführung der Ermittlungen sind sie im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten.

§ 25 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.

(2) Das nach Abs. 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten; spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist es unverzüglich fortzusetzen.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 26 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren 13

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder im Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 27 Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 28 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Wird die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe verweigert, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Ein Ersuchen nach Abs. 2 und 3 darf nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

§ 29 Herausgabe von Unterlagen

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) § 30 bleibt unberührt.

§ 30 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

§ 31 Untersuchung in einem Krankenhaus

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus odereiner sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Das Verwaltungsgericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag nach Abs. 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat die Beamtin oder der Beamte selbst niemanden bevollmächtigt, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren eine bevollmächtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des Beamten oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen.

(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(4) Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden. Sie darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(5) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

§ 32 Protokoll

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 33 Innerdienstliche Informationen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 34 Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Frist ist zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, sie einzuhalten, und dies unverzüglich mitteilt. Über einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beamtin oder dem Beamten ist die Ablehnung des Antrags oder das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen, gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen einer größeren Zahl gleichartiger Sachverhalte anordnen, dass die nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 bestehende Möglichkeit, sich entsprechend § 23 Abs. 2 abschließend zu äußern, nur durch Abgabe einer schriftlichen Äußerung erfolgen kann.

§ 35 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen die eigenen Befugnisse nach den §§ 36 bis 38 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt
Abschlussentscheidung

§ 36 Einstellungsverfügung 13

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,
  2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
  3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 37 Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.

(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

  1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
  2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 38 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Ist die Maßnahme der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, wird gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben.

(2) Die Disziplinarklage erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde, gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oder der nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 20 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 39 Kostentragungspflicht

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können der Beamtin oder dem Beamten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten können im Übrigen auch die Auslagen auferlegt werden, die durch ihr oder sein Verschulden entstanden sind.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

§ 40 Kosten

Als Auslagen sind zu erheben:

  1. Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten nach § 31 Abs. 1,
  2. Auslagen der nach § 31 Abs. 2 bevollmächtigten Person,
  3. Auslagen der gesetzlichen Vertretungen nach § 3 Abs. 2 und
  4. Auslagen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229).

§ 41 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese ihre oder hält dieser seine Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten.. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder die Befugnisse der oder des höheren Dienstvorgesetzten für ausreichend hält. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung :nach Satz 1 anzuhören.

(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung nachgeordneter Dienstvorgesetzter, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.

§ 42 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund deren die Disziplinarmaßnahme nach § 17 nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Kostentragungspflicht richtet sich im Falle der Ablehnung des Antrags nach § 39 Abs. 1 und im Falle seiner Stattgabe nach § 39 Abs. 2.

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