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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 666)



Artikel 1 1
- wie eingefügt -

Artikel 2 2
Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Weiterentwicklung der Technischen Universität (TU) Darmstadt als Universität des Landes Hessen zu fördern, ihre Autonomie zu stärken, das Engagement und die Eigenverantwortung ihrer Mitglieder zu unterstützen und handlungsfähige Entscheidungsstrukturen sicherzustellen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Senat" durch "die Hochschule" ersetzt.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Die Hochschule ist verpflichtet, gemäß ihrem Leitbild zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands beizutragen. Sie konzentriert sich hierbei auf Technik, ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie ihre gesellschaftliche Einbettung. Sie strebt nach Exzellenz in der Forschung sowie in der wissenschaftlichen, forschungsnahen Bildung und Ausbildung und nach einem Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht

(1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(3) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Rechtssubjekte gründen oder sich an Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium ist entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.

(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) aus. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.

(5) Durch Satzung kann die Hochschule

  1. das Berufungsverfahren abweichend von § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes regeln,
  2. von der aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen,
  3. von § 12 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichende Regelungen zur Qualitätssicherung treffen,
  4. auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Gebühren erheben.

(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach den § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), werden auf die Hochschule übertragen. § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes findet insoweit Anwendung.

(7) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Personalangelegenheiten

(1) Die TU Darmstadt besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.

(2) Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet. Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.

(3) Die an der TU Darmstadt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Beamtinnen und Beamte der TU Darmstadt.

(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der TU Darmstadt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die TU Darmstadt über. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der TU Darmstadt dem entgegensteht. Dienstvereinbarungen gelten fort.

(5) Die TU Darmstadt hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Tarifabschlüsse, die von den Tarifabschlüssen des Landes abweichen, bleiben ohne Auswirkungen auf die Höhe der Finanzierung durch das Land. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.

(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur TU Darmstadt bis zum 31. Dezember 2019 von dieser so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der TU Darmstadt zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der TU Darmstadt dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(7) Die TU Darmstadt gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2010 aus dem Dienst der TU Darmstadt ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.

(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. "

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die TU Darmstadt ist für ihre Grundstücks- und Bauangelegenheiten selbst zuständig. § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 "(2) Die Hochschule erhält für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen jährlich 25,5 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Baupreissteigerungen werden im Rahmen des landesüblichen Regelverfahrens berücksichtigt. Erforderliche Flexibilisierungen der Jahresraten erfolgen im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung. Die anteiligen Landesmittel für anerkannte Forschungsbauten nach Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes werden der Hochschule zusätzlich bereitgestellt."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "veräußern" die Worte "oder Grundstücke für das Land zu erwerben" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Hochschule Erbbaurechte einräumen und erwerben."

cc) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

d) Als Abs. 4 und 5 wird angefügt:

"(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen kann der Hochschule das Eigentum an Grundstücken des Landes übertragen werden.

(5) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu ergreifen."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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 " § 5 Organisationsstruktur

Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung mit Genehmigung des Ministeriums und im Benehmen mit dem Hochschulrat eine vom Hessischen Hochschulgesetz abweichende Organisationsstruktur festlegen. Soweit der Hochschulrat betroffen ist, ist seine Zustimmung erforderlich."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Er wirkt nach Maßgabe der Grundordnung bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen mit. "

b) In Abs. 2 werden die Worte "Struktur-, Entwicklungs- und Bauplanung" durch das Wort "Entwicklungsplanung" und die Worte "Abweichungen von § 72 des Hessischen Hochschulgesetzes in Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2" durch "die Satzungen nach § 2 Abs. 5" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission, sofern in der Grundordnung keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Hochschulrat erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "Bestätigung" wird durch "Zustimmung" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Worte "hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums" werden durch "Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Dem Hochschulrat gehören zehn Mitglieder an, die von der Landesregierung bestellt werden. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte von der TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können nicht bestellt werden. Für Mitglieder, die nicht im Landesdienst stehen, kann die Hochschule die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsehen. Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen."

f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung."

g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Präsident" die Worte "führt den Vorsitz im Präsidium und" eingefügt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.

bb) In Nr. 4 werden die Worte "vom Hochschulrat beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung" durch das Wort "Entwicklungsplanung" ersetzt.

cc) In Nr. 6 werden die Worte "Struktur- und Entwicklungsplanung für die Technische Universität" durch "Entwicklungsplanung (Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung)" ersetzt.

dd) In Nr. 10 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.

d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist zuständig für die Berufung von Professorinnen oder Professoren im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und führt die Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt."

8. § 8 erhält folgende Fassung:

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 " § 8 Berichterstattung

Die Präsidentin oder der Präsident berichtet jährlich gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates gegenüber dem Parlament über den Stand der Entwicklung der TU Darmstadt."

9. § 9 erhält folgende Fassung:

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 " § 9 Ministerium

Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) In Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor der Staatlichen Museen Kassel" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main" durch die Amtsbezeichnung "Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg" ersetzt.

3. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" gestrichen.

4. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnungen "Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel" sowie "Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften

(1) Die Gradführungsverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 529) 4), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2009 (GVBl. I S. 44), wird aufgehoben.

(2) Die §§ 198 bis 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26) 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),

§ 198 Rechtsstellung 09

Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes angewandt, soweit im Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 199 Ausnahmeregelungen 09

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit sind auf Professoren und Hochschuldozenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Professoren und Hochschuldozenten nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Professoren und Hochschuldozenten können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren und Hochschuldozenten auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren und Hochschuldozenten nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit sind auf Oberingenieure sowie auf wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

§ 200 Entpflichtung

(1) Das Recht der am Tage vor dem Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) vorhandenen Professoren, nach Maßgabe des § 201 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Besoldung nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.

(2) Abs. 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.

werden aufgehoben.

(3) In § 18 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586) 6) wird die Angabe "in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)," durch "vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

(4) Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe " § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255)," durch " § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 Satz 2" durch " § 18 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

(5) Das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) 8), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes" durch " § 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe " § 92" durch " § 12" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 3" durch " § 18 Abs. 2" ersetzt.

(6) Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden das Semikolon und die Worte " § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend" gestrichen.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640)," durch " § 88 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 3" durch " § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 3" ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 58 " durch " § 51 Nr. 1 " ersetzt.

(7) In § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568) 10) wird die Angabe "in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 102 Abs. 1 " durch "vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 " sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

(8) In § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird die Angabe " § 29 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)" durch " § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

(9) Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97) 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 635), wird wie folgt geändert:

  1. In § 22a Abs. 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes" durch " § 54 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.
  2. In § 24 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  3. November 1998 (GVBl. I S. 431)" durch " § 62 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

(10) Dem § 13 Abs. 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) 13), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), wird folgender Satz angefügt:

"Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landestreuhandstelle sowie des Studienfonds nach diesem Gesetz kann durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers für Wissenschaft und Kunst abweichend von den §§ 8, 9 und 10 geregelt und auf eine andere Stelle übertragen werden."

(11) § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764) 14) wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe " § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891)" durch " § 12 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

2. In Abs. 4 Satz 7 wird die Angabe " § 55" durch " § 48" ersetzt.

(12) In § 8 Abs. 1 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) 15), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342), wird die Angabe " §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843)," durch " § 3 Abs. 3 und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

(13) In § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl. I S. 235) 16), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), wird die Angabe " § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes" durch " § 39 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

(14) In § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) 17), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), wird die Angabe " § 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)," durch " § 53 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)," ersetzt.

Artikel 5
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das TUD-Gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 Nr. 10 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_________
1) GVBl. II 70-257

2) Ändert GVBl. II 70-233

3) Ändert GVBl. II 353-59

4) Hebt auf GVBl. II 17-32

5) Ändert GVBl. II 320-20

6) Ändert GVBl. II 320-134

7) Ändert GVBl. II 322-67

8) Ändert GVBl. II 322-125

9) Ändert GVBl. II 351-58

10) Ändert GVBl. II 351-79

11) Ändert GVBl. II 50-10

12) Ändert GVBl. II 70-92

13) Ändert GVBl. II 70-245

14) Ändert GVBl. II -

15) Ändert GVBl. II 73-19

16) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge

17) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge