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Regelwerk

Änderungstext

1. DRModG - Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 410)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "5 bis 8" durch "5 bis 8a" ersetzt.

2. Im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts wird nach § 8 als § 8a eingefügt:

" § 8a

Es gelten entsprechend

  1. für Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften

des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 50 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgenden im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Beamten folgendes:

  1. Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand,
  2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.

(3) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

" § 50

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten

  1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,
  2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters,

in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Bei Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die der Beamte nach § 51 Abs. 4 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.

(5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres oder des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.

(6) Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.

(7) Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011

  1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), befinden,
  2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder
  3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden,

erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

(8) Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden."

4. Nach § 50 wird als § 50a eingefügt:

" § 50a

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Staatsanwälte."

5. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "dreiundsechzigste" durch "zweiundsechzigste" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres erfolgen."

6. In § 56 Abs. 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. Dem § 85 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann."

8. In § 85a Abs. 7 Satz 3 werden nach dem Wort "überschreiten" ein Semikolon und die Worte "ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen" eingefügt.

9. In § 102 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

10. § 193 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so bedarf die Versetzung in jedem Fall seiner Zustimmung."Bei einem Laufbahnwechsel nach dem fünfzigsten Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 194."

11. § 194 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 194 Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten zweiundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

" § 194

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze), in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni -
Dezember
6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens

  1. zwanzig Jahre tätig gewesen sind, treten vierundzwanzig Monate,
  2. fünfzehn Jahre tätig gewesen sind, treten achtzehn Monate,
  3. zehn Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate

vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011

  1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder
  2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind,

erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

(5) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.

(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten vierundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen."

12. § 197 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 194 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 194 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamte auf Lebenszeit des Justizvollzugsdienstes entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind."

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

Das Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 werden als §§ 2 bis 4 eingefügt:

" § 2 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

§ 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betroffenen die Zulage nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung erhalten.

§ 3 Übergangsregelung

Auf Vertretungsfälle, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vor dem 1. Januar 2011 übertragen worden sind, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulage spätestens ab dem 1. Juli 2011 gewährt wird, soweit bis dahin die ununterbrochene Wahrnehmung noch nicht vollständig abgeleistet worden ist.

§ 4 Erschwerniszulagen

Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass

  1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,
  2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,
  3. auf die Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen,
    1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet und
    2. § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,
  4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 7,65 Euro erhalten
    1. für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oder
    2. bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oder
    3. bei der Entnahme von beweis - erheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen.

Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen."

2. Der bisherige § 2 wird § 5.

Artikel 2a 3
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

§ 6 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175) wird aufgehoben.

Artikel 3 4
Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 1 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes gelten das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und der §§ 71 bis 73, das durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) geändert wurde, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Abs. 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister.

§ 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302)* wird aufgehoben.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
______

*) Hebt auf GVBl. II 320-179

Artikel 4 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch Art. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 3 übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Versorgungsauskunft"

b) Nach der Angabe zu § 56 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments"

c) In der Angabe zu § 62a werden die Worte "den Versorgungsbericht" durch "statistische Zwecke" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 69e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters "

e) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

" § 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richter des Landes."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Hatte der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist."

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.

5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er
  1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder
  3. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 vom Hundert in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem er das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

  1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens fünfundvierzig Jahre,
  2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens vierzig Jahre

mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Den in den Satz 5 genannten Zeiten stehen Zeiten nach den §§ 8 bis 10 gleich, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 12a erfasst werden. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. "

6. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres" werden durch "Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

bb) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

"b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat, und"

cc) In Nr. 3 wird das Wort "und"
durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 4 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch "die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird das Komma nach dem Wort "wird" durch einen Punkt ersetzt und das Wort "oder" gestrichen.

bbb) Nr. 3 wird aufgehoben.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3."

7. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch "die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch "die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

9. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "fünfundsechzigsten" durch "siebenundsechzigsten" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus oder das vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aufgrund einer Zurruhesetzung auf Antrag nicht abgeleistet wird."

10. In § 49 Abs. 6 werden die Worte "dieses Gesetzes" jeweils durch "des Grundgesetzes" ersetzt.

11. Nach § 49 wird als § 49a eingefügt:

" § 49a Versorgungsauskunft

Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

12. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Vollendung des 65. Lebensjahres" wird durch "Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

bb) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden und die besondere Altersgrenze erreicht haben, und"

cc) In Nr. 4 wird das Komma nach dem Wort "haben" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 5 wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch "die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Angabe "1."

und das Wort "oder" gestrichen und wird das Komma nach dem Wort "Rente" durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Nr. 2 wird aufgehoben.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3."

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Beziehen Empfänger von Ruhegehalt, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7), werden daneben die Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt."

b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. für Ruhestandsbeamte, die

a) wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, oder

b) nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,

bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen

Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 467 Euro."

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Höchstgrenze nach Abs. 2 ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen."

d) In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch " § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

e) In Abs. 8 Satz 1 werden die Worte "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch "die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht" ersetzt.

f) Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(9) Beziehen Beamte, die nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen."

g) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(10) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Abs. 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen."

14. Nach § 56 wird als § 56a eingefügt:

" § 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG , Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe."

15. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "dieses Gesetzes" jeweils durch "des Grundgesetzes" ersetzt.

16. § 62a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "den Versorgungsbericht" durch "statistische Zwecke" ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten
  1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
  2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind."

17. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "fünfunddreißig" durch die Zahl "33,48345" ersetzt.

b) Abs. 7 wird aufgehoben.

18. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe "den §§ 36 und 37" durch " § 36" ersetzt und nach dem Wort "Fassung" die Angabe "und § 37 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung" eingefügt.

19. In § 69a Nr. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 37 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. "

20. Nach § 69e wird als § 69f eingefügt:

" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach dem 31. De zember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Geburtsdatum bisLebensalter
    JahrMonat
    31. Januar 1952631
    29. Februar 1952632
    31. März 1952633
    30. April 1952634
    31. Mai 1952635
    31. Dezember 1952636
    31. Dezember 1953637
    31. Dezember 1954638
    31. Dezember 1955639
    31. Dezember 19566310
    31. Dezember 19576311
    31. Dezember 1958640
    31. Dezember 1959642
    31. Dezember 1960644
    31. Dezember 1961646
    31. Dezember 1962648
    31. Dezember 19636410
  3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 1. Januar 2011 nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bisLebensalter
 JahrMonat
31. Januar 1949651
28. Februar 1949652
31. Dezember 1949653

3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Für Beamte, die nach dem 1. Januar 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
     JahrMonat
    1. Februar 2012631
    1. März 2012632
    1. April 2012633
    1. Mai 2012634
    1. Juni 2012635
    1. Januar 2013636
    1. Januar 2014637
    1. Januar 2015638
    1. Januar 2016639
    1. Januar 20176310
    1. Januar 20186311
    1. Januar 2019640
    1. Januar 2020642
    1. Januar 2021644
    1. Januar 2022646
    1. Januar 2023648
    1. Januar 20246410
  3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe ,vierzig' die Angabe ,fünfunddreißig' tritt."

21. § 109 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 5 7
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
" § 7 Eintritt in den Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden (allgemeine Regelaltersgrenze).

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung
um Monate

Altersgrenze

JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Richtern auf Lebenszeit, für die Abs. 2 Satz 2 gilt und denen nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand bereits bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 7 Abs. 8 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.

(4) Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

(5) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben."

2. In § 7a Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort "überschreiten" ein Semikolon und die Worte "ausgenommen hiervon sind Zeiten der Beurlaubung, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen" eingefügt.

Artikel 6 8
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

Dem § 91 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird folgender Satz angefügt:

"Soweit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann."

Artikel 7 9
Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung

§ 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Widerruf" ein Komma und die Worte "Beamtinnen und Beamte auf Zeit" eingefügt.

2. Nach Abs. 3 werden als Abs. 4 und 5 eingefügt:

"(4) Ist eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit

  1. mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
  2. als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand

nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt. Dies gilt auch, soweit die Voraussetzungen des Satz 1 bereits vor dem 1. Januar 2011 vorgelegen haben.

(5) Besoldung im Sinne des Abs. 4 Satz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach Abs. 4 Satz 1 ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. Der Anspruch entsteht im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit dem letzten Tag der Erkrankung. Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig; abweichend davon wird im Fall des Abs. 4 Satz 2 der Anspruch zum Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Antrags fällig."

3. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.

Artikel 8 10
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

Die Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit
  1. von 25 Jahren 350 Euro,
  2. von 40 Jahren 500 Euro,
  3. von 50 Jahren 750 Euro. "

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten nach einer Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis von fünfundzwanzig, vierzig, fünfzig und sechzig Jahren bei einem in § 1 genannten Dienstherrn eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Tätigkeit

  1. von 25 Jahren 310 Euro,
  2. von 40 Jahren 410 Euro,
  3. von 50 Jahren 510 Euro,
  4. von 60 Jahren 610 Euro.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend nach einer Tätigkeit von sechzig Jahren."

3. In § 8 Nr. 2 wird die Zahl " 2011 " durch "2014" ersetzt.

Artikel 9 11
Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 2

Haben Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.

wird aufgehoben.

2. Dem § 9 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Zustehender Urlaub, der vor einer Beurlaubung ohne Besoldung oder wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, wird nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung oder der vorübergehenden Dienstunfähigkeit dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Er verfällt erst am Ende des folgenden Kalenderjahres."

3. In § 17 Satz 2 wird die Zahl "2011" durch "2014" ersetzt.

Artikel 10 12
Änderung der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

In § 15 Satz 2 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird die Zahl "2010" durch die Zahl " 2015 " ersetzt.

Artikel 11
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz auch Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 12
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der sich aus Art. 3 und 4 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

 

1) Ändert GVBl. II 320-20
2) Ändert GVBl. II 323-142
3) Ändert GVBl. II 323-145
4) GVBl. II 320-189
5) ---
6) Ändert GVBl. II 320-189
7) Ändert GVBl. II 22-5
8) Ändert GVBl. II 72-123
9) Ändert GVBl. II 324-46
10) Ändert GVBl. II 320-157
11) Ändert GVBl. II 324-44
12) Ändert GVBl. II 322-102