Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 302)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

Das Hessische OFFENSIV-Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 10

(1) Kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, sofern sie die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen haben.

" § 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) nehmen die dort genannten Aufgaben

  1. in den Fällen des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Selbstverwaltungsangelegenheit,
  2. im Übrigen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119),

wahr."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Trägerversammlung zuvor nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 44b Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis beschlossen haben muss."

b) In Abs. 2 werden die Worte "Wirtschaft und Arbeit" durch "Arbeit und Soziales" ersetzt.

c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht Aufgaben nach § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann durch Beschluss des Kreisausschusses aufgehoben werden."

3. Als neuer § 2a wird eingefügt:

" § 2a Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger 11

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 1 Nr. 2 entsprechend."

4. Der bisherige § 2a wird § 2b und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt und wird die Angabe "kommunaler Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch "zugelassener kommunaler Träger nach § 6a" ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "kommunaler" das Wort "zugelassener" eingefügt.

5. Der bisherige § 2b wird § 2c und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "kommunalen Träger nach § 1 sowie nach § 2a Abs. 1" durch die Worte "zugelassenen kommunalen Träger" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "kommunale" das Wort "zugelassene" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 2c" durch " § 2d" ersetzt.

bbb) In Nr. 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nr. 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. die Bestimmung der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde. "

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2a" durch " § 2b Abs. 1 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 wird vor dem Wort "kommunalen" jeweils das Wort "zugelassenen" eingefügt.

6. Der bisherige § 2c wird § 2d und in Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

7. Der bisherige § 2d wird § 2e und Abs. 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b Abs. 1 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

8. Der bisherige § 2e wird § 2f und wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort "kommunale" wird das Wort "zugelassene" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist in der Satzung zu bestimmen."

9. Der bisherige § 2f wird § 2g und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Zugelassene kommunale Träger"Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung"

b) Abs. 1

(1) Die Vorschriften der §§ 2a bis 2e finden auf die zugelassenen kommunalen Träger entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung " (2)" wird gestrichen und die Angabe " § 2a" durch " § 2b Abs. 1 Satz 1" sowie die Angabe " § 2b" durch " § 2c" ersetzt.

10. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Zuständigkeiten"

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für den Antrag nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig."(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Verpflichtungsanerkennung nach § 6a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Antrag nach § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) zuständig."

10a. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 11

Die kommunalen Träger werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 22a Abs. 2 und 3 sowie der §§ 22b und 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung

  1. zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,
  2. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen."

11. Dem § 5 werden als Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bildung des Kooperationsauschusses mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18b Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.

(4) Die Vertreter des Landes im Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden von dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium entsendet."

12. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Kommunale Vermittlungsagenturen (Kommunale Jobcenter)"Kommunale Jobcenter"

b) In Abs. 1 werden die Worte " (kommunale Vermittlungsagenturen)" durch "unter der Bezeichnung Kommunale Jobcenter" ersetzt.

13. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Abs. 1 werden die Worte "kommunalen Vermittlungsagenturen" jeweils durch die Worte "Kommunalen Jobcenter" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen Vereinbarungen mit Ärzten oder ärztlichen Diensten abschließen, um Krankmeldungen erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen und den Grad der Erwerbsminderung begutachten zu können.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Worte "kommunalen Vermittlungsagenturen" werden durch die Worte "Kommunale Jobcenter" ersetzt.

d) Als neuer Abs. 3 wird angefügt:

" (3) Sie halten ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor. Über dessen Umsetzung und Fortschreibung haben sie dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung zu berichten."

14. Nach § 8 werden als §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Zielvereinbarungen

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium jährlich Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen.

(2) Abs. 1 gilt für die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungen nach § 16a, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 8b Interne Kontrolle der Leistungserbringung und Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Kommunale Jobcenter

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vorzuhalten und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über das System und dessen Fortschreibung zu berichten.

(2) Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über die getroffenen Vorkehrungen und deren Fortschreibung zu berichten."

15. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "kommunalen Vermittlungsagenturen" durch "Kommunalen Jobcentern" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte "kommunalen Vermittlungsagenturen" jeweils durch "Kommunalen Jobcenter" ersetzt.

16. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 10 Aufsicht

(1) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. Entsprechendes gilt für die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Kommen kommunale Träger, zugelassene kommunale Träger oder eine Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest, Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.

(3) Für weitere Maßnahmen gegenüber den Trägern ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

" § 10 Aufsicht

(1) In den Fällen des § 1 Nr. 2 und § 2a unterliegen die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen zur Sicherung der gesetzmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben erteilen.

(2) Kommen in den Fällen des § 1 Nr. 1 kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß fest.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung, bleiben unberührt."

17. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes

(1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 Abs. 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ein von Satz 1 und Abs. 5 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen.

(4) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen, Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

(5) Soweit der Bund dem Land nach § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(6) Über die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung nach Abs. 3 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden.

" § 11 Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes

(1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ein von Satz 1 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.

(3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Die für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen über die Weiterleitung der Zahlungen des Bundes nach § 46 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und von Satz 1 abweichende Regelungen zur Mitteilung der Ausgaben zu treffen. Zuvor soll mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden.

(4) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Zuvor soll mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen.

(5) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten."

18. § 11a

§ 11a Vertragsgestaltung und Rechtsform

(1) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet werden. Sie können auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und, abweichend von § 122 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, als Gesellschaften bürgerlichen Rechts errichtet werden.

(2) Den Abschluss und die Änderung des Vertrages zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft hat der kommunale Träger rechtzeitig vorher dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.wird aufgehoben.

19. Der bisherige § 11b wird § 11a und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 5" ersetzt.

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben auf die besonderen Einrichtungen nach Abs. 1 sowie auf die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abs. 2 Satz 2 und 3, gilt abweichend hiervon nicht bei einer Übertragung auf die Arbeitsgemeinschaften." 4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben."

20. § 11c

§ 11c Arbeitsgemeinschaften als Anstalten öffentlichen Rechts

(1) Kommunale Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kön-nen durch Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemein-schaften nach § 44b des Zweiten Bu-ches Sozialgesetzbuch bilden oder sich an einer solchen Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Im Rahmen einer Vereinba-rung nach Satz 1 können die kommu-nalen Träger mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts errichten oder sich an dieser als weiterer Träger beteiligen. Im Rahmen dieser Vereinbarung legen die Bun-desagentur für Arbeit und die kommu-nalen Träger die Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts fest. Sie enthält mindestens Bestimmungen über

  1. das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und das Prüfungswe-sen maßgebliche Recht,
  2. die Bereitstellung des Personals, insbesondere die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,
  3. das Verfahren zur Bestimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 44b Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und ihre oder seine Befugnisse,
  4. die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der Anstalt öffentlichen Rechts, das Verfahren zur Besetzung der Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  5. die Verpflichtung der Bundesagen-tur für Arbeit, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts zu tragen, und
  6. die Haftung der Bundesagentur für Arbeit für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts und den gegenseitigen Haftungsausgleich im Innenverhältnis.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 2b, 2c, § 2d Abs. 1 und § 2e entsprechend. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 44b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des Vorstandes nach § 2c Abs. 1 und 2.

wird aufgehoben.

21. Der bisherige § 11d wird § 11b und in Satz 1 wird die Angabe " § 46 Abs. 6 bis 9" durch " § 46 Abs. 5 bis 8" ersetzt.

22. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 63" wird durch "den §§ 63 und 64" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe " § 2a" durch " § 2b" ersetzt.

c) In Nr. 4 wird die Angabe " §§ 2b bis 2f" durch " §§ 2c bis 2g" ersetzt und wird die Angabe "sowie nach § 11c die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Geldbußen oder Verwarnungsgelder, welche durch die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger festgesetzt wurden, fließen deren Haushalten zu."

22a. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes 11

(1) Die nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 25. Mai 2011 (GVBl. I S. 212) zuständigen Behörden nehmen die dort genannte Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung wahr.

(2) Für die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 zuständigen Behörden gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(3) Für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden gelten die §§ 2 und 4 entsprechend."

23. In § 13 Satz 2 wird die Zahl "2012" durch "2015" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2010 (GVBl. I S. 138), wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 1 wird die Angabe " §§ 2a bis 2e des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666)," durch " §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302)" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b" ersetzt.

b) In Nr. 5 wird die Angabe " §§ 2b bis 2e" durch die Angabe " §§ 2c bis 2f" ersetzt.

3. § 13 Abs. 3

(3) Nach Art. 1 § 97 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist bis zum 31. Dezember 2006 § 2 in folgender Fassung anzuwenden:

" § 2 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,

  1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,
  2. für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln,
  3. für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren,
  5. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 4 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an die Hilfe suchende Person, für welche die Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 sachlich zuständig

  1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,
  2. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.

(4) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

(5) Der überörtliche Träger ist außer für die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 auch sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist.

(6) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilstationäre Leistungen erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden sowie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und "denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden."

wird aufgehoben.

Artikel 3 3
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kosten der Schiedsstelle sind durch die Gebühreneinnahmen zu decken. Die durch die Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder."

Artikel 4
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 3 die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geändert wird, bleibt die Befugnis der Landesregierung, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 5
Neubekanntmachung

Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische OFFENSIV-Gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

1) Ändert GVBl. II 34-48
2) Ändert GVBl. II 34-47
3) Ändert GVBl. II 34-33