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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 581)


Artikel 1 1)
HBQFG - Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

wie eingefügt

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Dem § 24a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."

Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Dem § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."

Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt".

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt".

3. In § 14 Abs. 6 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

4. In § 36 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

6. In § 38 Abs. 7 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

7. In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort "entlassen" das Wort "zu" gestrichen.

8. In § 56 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

9. In § 57 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

10. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen
zu einem Lehramt

(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

11. In § 60 Abs. 3 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

12. § 61 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn

  1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,
  2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und
  3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfallt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann von der Zahlung einer Ausbildungs- und Prüfungsgebühr abhängig gemacht werden.

(4) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis berufen und erhalt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwarterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.

(5) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungsbehörde.

(6) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:

  1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,
  2. die Überprüfung der Berufserfahrung,
  3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und
  4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse."

Artikel 5 5)
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die Angabe " § 9a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz" eingefügt.

2. Nach § 9 wird als § 9a eingefügt:

" § 9a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung."

Artikel 6 6)
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1930 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung."

Artikel 7 7)
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zu letzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung. "

2. In § 19 Abs. 2 werden nach der Angabe "Abs. 1 " das Komma und die Wörter "soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist" gestrichen.

Artikel 8 8)
Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes

Dem § 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2003 (GVBl. I S. 381) wird als Abs. 13 angefügt:

"(13) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung. "

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) FFN 70-272

2) Ändert FFN 320-20

3) Ändert FFN 310-63

4) Ändert FFN 322-125

5) Ändert FFN 50-37

6) Ändert FFN 50-10

7) Ändert FFN 50-30

8) Ändert FFN 353-56