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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 581)
Artikel 1 1)
HBQFG - Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Dem § 24a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."
Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Dem § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."
Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt". |
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt". |
3. In § 14 Abs. 6 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
4. In § 36 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
6. In § 38 Abs. 7 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.
7. In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort "entlassen" das Wort "zu" gestrichen.
8. In § 56 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
9. In § 57 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
10. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt (1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. (2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen. (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung." |
11. In § 60 Abs. 3 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.
12. § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt
(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn
(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfallt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet. (3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann von der Zahlung einer Ausbildungs- und Prüfungsgebühr abhängig gemacht werden. (4) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis berufen und erhalt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwarterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. (5) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungsbehörde. (6) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:
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Artikel 5 5)
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die Angabe " § 9a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz" eingefügt.
2. Nach § 9 wird als § 9a eingefügt:
" § 9a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung."
Artikel 6 6)
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1930 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird aufgehoben.
2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung."
Artikel 7 7)
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zu letzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung. "
2. In § 19 Abs. 2 werden nach der Angabe "Abs. 1 " das Komma und die Wörter "soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist" gestrichen.
Artikel 8 8)
Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes
Dem § 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2003 (GVBl. I S. 381) wird als Abs. 13 angefügt:
"(13) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung. "
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.