umwelt-online: Archivdatei - HASG - Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (1)
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HASG - Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz
- Hessen -
Vom 23. Mai 2002
(GVBl. I Nr. 11 vom 29.05.2002 S. 182; 02.03.2005 S. 134 05; 15.11.2007 S. 788 07; 15.12.2009 S. 716 09; 12.12.2012 S. 581 12; 12.12.2012 S. 612 12a; 30.11.2015 S. 457 15, aufgehoben)
Gl.-Nr.: 50-37
zur aktuellen Fassung
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen 07 12a
(1) Die Berufsbezeichnung
darf nur führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist.
(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.
(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.
(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der
(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.
(3) Das nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.
§ 3 Berufsverzeichnisse 07 12a
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse (Listen) der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen
(3) Eingetragen werden können
Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.
(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.
§ 4 Eintragungsvoraussetzungen 05 07 09 12a
(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer
hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union ist ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.
(2) Die Eintragung als
(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
(5) Soweit die Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung entspricht, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form
verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.
(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen
Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(7) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung 12a
(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person
Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.
§ 6 Berufsgesellschaften 05 09 12a
(1) Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4 in einer in einem Handelsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma ist bei Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig. Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und einer Partnerschaft bleibt unberührt.
(2) Die Unbedenklichkeit ist auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird. Wird über die beantragte Erklärung der Unbedenklichkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Bei Führung des Zusatzes "gewerblich" in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme der Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.
(4) Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens eine Million Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.
(5) Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn
In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Weiterführung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
(7) Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist, in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Die Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.
(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften 07 09 12a
(1) Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Haupt- oder Zweigniederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), dürfen ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes führen, wenn sie
(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über
Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.
(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(5) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle besonders festzustellen. Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
Zweiter Teil
Architekten- und Stadtplanerkammer
§ 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen 09
(1) Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind keine Pflichtmitglieder. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Organe sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.
(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.
(6) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
(8) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(1) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind
Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann
Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), bestimmt werden.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
§ 9a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 12
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung.
§ 10 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen 12a
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.
(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
(7) Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. Das gilt auch für Kosten.
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