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Regelwerk

Änderungstext

DRÄndG - Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2015 S. 594)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes

Gl.-Nr.: 300-28

Das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe "26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" durch "28. März 2015 (GVBl. S. 158)" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch "des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," ersetzt.

2. In § 23 Satz 5 wird die Angabe " §§ 75 und 76 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 37 Abs. 3 bis 6 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Bediensteten" die Angabe "abweichend von § 46 des Hessischen Beamtengesetzes" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes

Gl.-Nr.: 320-152

Das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Besoldungsgesetz" die Angabe "vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch "Abs. 1 und 2" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Festsetzung und Zuführung der Mittel

(1) Der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festgeschriebene jährliche Zuführungsbetrag zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich auf 67,7 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 53,0 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 3, 1. Alternative des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 1,0 Millionen Euro. Zusätzlich wird die Summe der jährlichen Zuführungsbeträge an das Sondervermögen von Hochschulen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf dem Niveau des Jahres 2014 in Höhe von 5,3 Millionen Euro festgeschrieben.

(2) Zuführungen zum Sondervermögen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags.

(3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 4 an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr.

(4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans."

4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch "Abs. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Gl.-Nr.: 320-198

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 81 wird die Angabe

" § 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeld" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 112 wird die Angabe

" § 112a Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst" eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "betreffen," die Angabe "und § 81a" eingefügt.

3. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" ein Komma und die Wörter "nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes" eingefügt.

4. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3

Für Bewerberinnen und Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über Eignungsprüfungen zu treffen.

werden aufgehoben.

5. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landespersonalkommission" ein Komma und die Angabe "soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind" eingefügt.

6. In § 23 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c werden die Wörter "Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes" durch "Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstes" ersetzt.

7. In § 42 Abs. 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 9," gestrichen und werden die Wörter "nach Ablauf" durch "mit dem Ende" ersetzt.

8. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter " oder die letzte oberste Dienstbehörde" eingefügt.

9. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "ist" durch "kann" und das Wort "nachzuweisen" durch die Wörter "nachgewiesen werden" ersetzt.

10. § 73 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet."Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet."

11. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während
  1. Elternzeit,
  2. Beurlaubung aus familiären Gründen für die Höchstdauer von drei Jahren,
  3. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.
"Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während
  1. Elternzeit,
  2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,
  3. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,
  4. Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen."

b) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und Nr. 3" eingefügt.

12. Nach § 81 wird als § 81a eingefügt:

" § 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 500 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich nach § 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes oder eine einmalige Unfallentschädigung nach § 49 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden."

12a. In § 107 Abs. 3 werden nach den Wörtern "die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes" die Wörter "und die dienstliche Beurteilung für den Polizeivollzugsdienst" und wird nach der Angabe " §§ 14 bis 23" die Angabe "und § 59 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

12b. Nach § 112 wird als § 112a eingefügt:

" § 112a Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst

Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten."

13. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Dienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung Hessen" durch "allgemeinen Verwaltungsdienstes" und das Wort "Verwaltungsfachhochschule" durch die Wörter "Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung" ersetzt.

14. § 120 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen." (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge aufgrund des Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448) in Verbindung mit § 191 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen. Die nicht von Satz 1 erfassten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, wenn und solange sie sich in der Besoldungsgruppe A 7 befinden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsschulverbandsgesetzes

Gl.-Nr.: 322-88

Das Verwaltungsschulverbandsgesetz vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 15 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)," ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Angestellte vergleichbaren Vergütungsgruppen" durch "Tarifbeschäftigte vergleichbaren Entgeltgruppen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes

Gl.-Nr.: 323-135

Das Hessische Sonderzahlungsgesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben

2. Der bisherige § 11 wird § 9.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

Gl.-Nr.: 323-142

§ 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" wird durch "Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," ersetzt.

2. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. a) auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet,

b) auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen, § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,"

Artikel 7
Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes

Gl.-Nr.: 323-146

Das Hessische Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2" durch " § 9 Abs. 4a Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "mindestens" durch die Wörter "mehr als" ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird von dritter Seite unentgeltlich Verpflegung bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt- oder Flugkosten oder Nebenkosten enthalten, so ist das Tagegeld für das Frühstück um 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen."

Artikel 8
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Gl.-Nr.: 323-153

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510, 518), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes"

b) Nach " § 56 Andere Zulagen und Vergütungen" wird eingefügt:

" § 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte"

c) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

" § 69 (aufgehoben)"

2. Dem § 10 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 3 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden."

4. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Versorgungsrücklage

(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen nach dem Hessischen Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gebildet.

(2) Der an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" abzuführende Betrag aus den verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 wird auf dem Niveau des Jahres 2014 festgeschrieben. Darüber hinaus wird der jährliche Abführugsbetrag aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf dem Niveau des Jahres 2014 festgeschrieben. Die Festschreibung umfasst auch die Erstattung von Versorgungszuschlägen nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), sowie die Erstattung von Versorgungszuschlägen für die in der Krankenversorgung tätigen Beamtinnen und Beamten im Klinikum, welche dem Sondervermögen zuzuführen sind. Die Höhe der Zuführungen regelt § 6 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes.

(3) Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden."

5. § 22 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ärztinnen und Ärzte in der Landesverwaltung" durch "Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "W 2 und W 3" wird durch "der Besoldungsordnung W" ersetzt.

bb) Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (besondere Leistungsbezüge) sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (Funktionsleistungsbezüge)."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und" wird durch "Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dürfen insgesamt das Grundgehalt" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezogen werden, die das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen."

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

" (5) Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die sich auch in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer Hochschule des Landes befinden, unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Leitungsamtes zugrunde gelegt, wenn sie höher sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."

8. § 43 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil."

8a. Nach § 56 wird als § 56a eingefügt:

" § 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 56, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 50 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft. § 50 Satz 3 und 4 gelten entsprechend."

9. § 69 wird aufgehoben.

9a. § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 1 genannte Verordnung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst fort."

10. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nr. 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend."

b) In der Besoldungsordnung A werden in der Besoldungsgruppe A 14 in der Fußnote 10 die Wörter "Ärztinnen und Ärzte in der hessischen Landesverwaltung" durch "Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt.

c) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe B 2 werden die Wörter "- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main" jeweils gestrichen und werden nach der Angabe "Direktor einer kommunalen Versorgungskasse" die Wörter "Finanzpräsidentin - als Leiterin der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" und "Finanzpräsident - als Leiter der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" und die Wörter "Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei" und "Vertreter der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei" eingefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern "Abteilungsdirektorin - als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Hessen-Forst" und nach "Abteilungsdirektor - als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Hessen-Forst" jeweils die Wörter "- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main" eingefügt und werden die Wörter "Landeskriminaldirektorin" und "Landeskriminaldirektor" gestrichen.

cc) In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern "Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung" die Wörter "Direktorin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung" und "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung" eingefügt.

dd) In der Besoldungsgruppe B 5 werden nach den Wörtern "Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter" die Wörter "Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführerin oder Vorsitzende der Geschäftsführung" und "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung" eingefügt.

ee) In der Besoldungsgruppe B 6 werden die Wörter "Direktorin des Hessischen Baumanagements, Direktor des Hessischen Baumanagements, Direktorin des Hessischen Immobilienmanagements, Direktor des Hessischen Immobilienmanagements" durch die Wörter "Direktorin des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen" und "Direktor des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen" ersetzt.

d) Dem Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen wird die Angabe "Besoldungsgruppe B 3" und werden die Wörter "Landeskriminaldirektorin" und "Landeskriminaldirektor" angefügt.

11. Anlage VII erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.

Artikel 9
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

Gl.-Nr.: 323-154

Das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "(GVBl. S. 218) und des § 1 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" durch "(GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und des § 1 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)", ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch "Beamte" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" durch "Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Richterinnen und Richter" durch "Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" ersetzt.

3. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend bei einer Ernennung durch Verleihung eines Amtes einer niedrigeren Besoldungsgruppe sowie bei Zuerkennung einer Zulage nach § 48 des Hessischen Besoldungsgesetzes."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird als Abs. la eingefügt:

" (1a) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 verkürzt sich die maßgebende Erfahrungszeit nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in den Fällen der Zuordnung zu den Stufen 5 bis 7 für den ersten Aufstieg in die nächsthöhere Stufe, wenn das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. März 2014 bis einschließlich 1. Oktober 2016 gestiegen wäre, wie folgt:

Datum Stufenaufstieg
(§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung)
Kürzung der maßgebenden
Erfahrungszeit um Monate
März 201432
April 201431
Mai 201430
Juni 201429
Juli 201428
August 201427
September 201426
Oktober 201425
November 201424
Dezember 201423
Januar 201522
Februar 201521
März 201520
April 201519
Mai 201518
Juni 201517
Juli 201516
August 201515
September 201514
Oktober 201513
November 201512
Dezember 201511
Januar 201610
Februar 20169
März 20168
April 20167
Mai 20166
Juni 20165
Juli 20164
August 20163
September 20162
Oktober 20161

Unbeschadet des Abs. 1 Satz 2 und 3 verkürzt sich die maßgebende Erfahrungszeit nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in den Fällen der Zuordnung zu den Stufen 1, 3 und 4 entsprechend der Tabelle nach Satz 1, wenn das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. März 2014 bis einschließlich 1. Februar 2016 gestiegen wäre. Überschreiten die anzurechnenden Monate der Tabelle nach Satz 1 die maßgebende Erfahrungszeit der Stufen 1, 3 und 4 nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, werden die verbleibenden Monate auf die Erfahrungszeit der nächsthöheren Stufe angerechnet. Satz 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit der Stufe 3 entsprechend verkürzt."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "A 4, A 5 und A 7" durch "A 4, A 5, A 7, A 15 und A 16" ersetzt.

bb) Satz 3 und 7 werden aufgehoben.

c) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "3 und 4" durch "2 bis 4" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

Gl.-Nr.: 320-199

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510, 518), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "wird berücksichtigt" durch "kann berücksichtigt werden" ersetzt.

2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1."

3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "insgesamt bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Hälfte" durch "zur Hälfte insgesamt bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit" ersetzt.

4. § 14 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3; die Begrenzung auf das 17. Lebensjahr ist nicht anzuwenden und die Hauptberuflichkeit bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, die Berücksichtigung der Schalttage nach Abs. 1 Satz 3 bis 5."

5. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ruhegehalt" ein Komma und die Angabe "wenn nach Abs. 2 der Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht wurde, bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze" eingefügt.

6. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte.

6a. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 5" durch " § 40 Abs. 6" ersetzt.

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

" (3) § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 und § 57 gelten entsprechend."

8. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach den Wörtern "eingetreten ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Witwe oder den Witwer vorsätzlich herbeigeführt wurde."

9. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Waise vorsätzlich herbeigeführt wurde."

10. Dem § 33 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 Satz 2 kann das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium."

11. § 41 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass an die Stelle der Angabe "1,79375" die Angabe "1,875" tritt, und erhöht sich um 20 Prozent."

12. § 56 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt."

b) In Satz 4 wird die Angabe "57" durch " 58 " ersetzt.

13. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "einem" das Wort "ununterbrochenen" eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum
  1. Ablauf des Monats, in dem die berechtigte Person die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, oder
  2. Ersten des Monats, in dem die berechtigte Person
  1. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

ist; die §§ 103 und 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c) In Abs. 5 Nr. 3 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Angabe "zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten; dies gilt nicht bei parallelen Beamtenverhältnissen" eingefügt.

14. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde."

b) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Erwerbsminderung" die Wörter "oder des Todes" eingefügt.

Artikel 10a
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Gl.-Nr.: 326-9

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 werden nach dem Wort "ableisten" ein Komma und die Wörter "sofern das Praktikum nicht tarifvertraglich geregelt ist" eingefügt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
die einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches nachgehen."die längstens zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt sind."

2. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Tarifvertragsgesetzes" das Komma und die Wörter "sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen," gestrichen.

3. In § 74 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Frauenbeauftragten" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

4. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 1 wird als Buchst. j angefügt:

"j) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus,"

bb) In Nr. 2 Buchst. f wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch " § 14 Abs. 2" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "des Frauenförderplanes nach § 4" durch "von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5" ersetzt.

5. § 81a

§ 81a Personalvermittlungsstelle 09

(1) Der nach § 83 zuständige Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden Personalvermittlungsstelle (PVS) mitzuwirken. Soweit das Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 enthält, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.

(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzung, Zuweisungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung, die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des in Abs. 1 genannten Konzeptes erfolgen.

wird aufgehoben.

6. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:

"Im Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sind ab 17 Mitgliedern drei Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen."

7. Dem § 90 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 51 Abs. 2 entsprechend."

8. § 93 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte in Personalvertretungsangelegenheiten trägt das Land." (4) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte in Personalvertretungsangelegenheiten trägt das Land."

9. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mit Bestandsschutz" gestrichen.

Artikel 10b
Änderung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

Gl.-Nr.: 310-85

§ 7 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. § 5 Abs. 2, die §§ 48, 51 und 56 des Hessischen Beamtengesetzes sowie"

Artikel 11
Änderung der Delegationsverordnung

Gl-Nr.: 300-41

Die Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBI. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 4 Beamtenrechtsrahmengesetz" § 4 Beamtenstatusgesetz"

2. § 5

§ 5 Besoldungsrecht

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
    1. für die in § 21 Abs. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit Vorschriften über die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), zu erlassen,
    2. für die in § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamtinnen und Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln,
  2. nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die dort bezeichneten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20.000 Einwohnern, die regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse als Protokollführer teilnehmen, eine Vergütungsregelung zu treffen,
  3. wird der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln, wird der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt.

(3) Die Ermächtigung, durch Rechts-Verordnung nach Art. IX § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern die Ämter der dort genannten Beamtinnen und Beamten überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter zu bestimmen, wird der für die Aufsicht über die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung

Gl-Nr.: 324-38

In § 1a Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird die Angabe "Nr. 27 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch "Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Gl-Nr.: 323-163

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "2,72" durch "3,25" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "0,64 " durch "0,65" ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Angabe "1,28 " durch "2,61 " ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "0,77" durch "0,79" ersetzt.

2. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 und 2 werden nicht neben einer Zulage nach § 22 Abs. 3 gewährt."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 22 Zulagen für besondere Einsätze",

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Beamtinnen und Beamte

  1. des Landesamtes für Verfassungsschutz, die überwiegend Aufgaben der Observation im Außendienst wahrnehmen, und
  2. im Polizeivollzugsdienst, die in einer operativen Polizeieinheit verwendet werden, deren zugewiesene Hauptaufgabe die Observation und zivile Aufklärung im regionalen Dienstbezirk ist,

erhalten eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich. Abs. 4 Satz 1 findet keine Anwendung."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Gl-Nr.:322-129

In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 668), wird die Angabe "Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch "Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594) " ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Gl-Nr.: 320-194

§ 7 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vorn 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)," durch "in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) " ersetzt.

2. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes soll sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes beantragt werden."Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder soll die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden."

Artikel 16
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 17
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), wird aufgehoben.

Artikel 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 9 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Juli 2013,

2. Art. 9 mit Ausnahme der Nr. 1 und 2 Buchst. c und Art. 10 mit Ausnahme der Nr. 1, 6a, 8 bis 10 und 12 Buchst. b, Art. 10b mit Wirkung vom 1. März 2014,

3. Art. 6 und Art. 13 mit Ausnahme der Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2015,

3a. Art. 10 Nr. 6a mit Wirkung vom 10. April 2015,

4. Art. 15 mit Wirkung vom 1. Juli 2015,

5. Art. 2, 8 Nr. 4 und Art. 10a am 1. Januar 2016,

6. Art. 13 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. April 2016

in Kraft.

ID 160035

ENDE