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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sowie weiterer Vorschriften des Berufsrechts 1
- Hessen -

Vom 5. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 16.02.2016 S. 30)



Artikel 1 2
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426)" durch "7. November 2015 (BGBl. I S. 1922)" ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

2. Dem § 3 werden als Abs. 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "in der Schweiz" durch "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 werden nach den Angaben "(ABl. 2010 S. 3)" und "(ABl. S. 438)" jeweils ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113)," eingefügt.

b) In Nr. 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt" ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bescheid beinhaltet eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation und über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

8. Dem § 11 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Abs. 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Hessen reglementierten Berufs" gestrichen.

b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die zuständige Stelle sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden und soweit geboten die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3 Satz 1."

c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "in der Schweiz" durch "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

d) Abs. 5 Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

wird aufgehoben.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ihren" durch "den" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "in der Schweiz" durch "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit nach § 9 ab, so entscheidet die zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit."

b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) Als Abs. 8 wird angefügt:

"(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

11. Nach § 13 werden als §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Personen mit inländischer Berufsqualifikation, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Regelungen nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(5) Die §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch vollziehbare gerichtliche Entscheidung oder durch vollziehbaren Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten (Vorwarnung). Die Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Art. 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle das Datum des Ablaufs der Maßnahme und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung unterrichtet die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(4) Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird von einem Gericht rechtskräftig oder vollziehbar festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, informiert die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 bis 4 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EU Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11, 2013 Nr. L 241 S. 9).

(6) Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(7) Zuständige Stelle im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist

  1. für die Entgegennahme einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
  2. für eine Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Behörde oder, sofern das Bundesrecht dies bestimmt, das Gericht, die oder das nach Art. 56a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausübung des Berufs untersagt hat oder nach Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 36/EG die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat, im Übrigen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde.

(8) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den in Abs. 6 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt die zuständige Stelle auf Antrag im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Der partielle Zugang kann unter den Voraussetzungen des Art. 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

(3) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2003 Nr. L 231 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" gestrichen.

b) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Hessische Statistische Landesamt kann Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter aller anderen Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst die Merkmale nach Abs. 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden."

c) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Hessischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Hessen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Hessischen Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden."

13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.""(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Überprüfung so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Überprüfung soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufs qualifikationen sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe im Ländervergleich umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

Artikel 2 3
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" durch "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2003 Nr. L 231 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

altneu
"(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."

"(2) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme der §§ 13b und 17 keine Anwendung."

2. Dem § 90 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 13b des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 3 4
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 3 wird die Angabe "mit Ausnahme des § 13" durch ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 13" ersetzt.

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2003 Nr. L 231 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" durch "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2003 Nr. L 231 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht."

c) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Anwärterbezüge" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

Artikel 4 5)
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "der Art. 6 Satz 1 und 7" durch "des Art. 6 Satz 1 und des Art. 3" und die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2003 Nr. L 231 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. L 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" durch "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 8 wird angefügt:

"8. die Ausstellung und Änderung von Europäischen Berufsausweisen nach § 13a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), sofern diese aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Art. 4a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde."

3. Nach § 5a wird als § 5b eingefügt:

" § 5b

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Entzug und die Beschränkung der Anerkennung von Weiterbildungen auf der Grundlage von Weiterbildungsordnungen nach § 35 sind die Kammern zuständige Behörden für Vorwarnungen nach § 13b Abs. 1 bis 6 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes."

4. Dem § 28 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Im Einzelfall erteilt die Kammer nach Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG eine partielle Anerkennung nach Abs. 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach § 32 Abs. 8 erteilt würde, trennen lässt. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Wird eine partielle Anerkennung gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates ausgeübt werden. Berufsangehörige mit partieller Anerkennung müssen den Empfängern ihrer Dienstleistungen eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V Nr. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind."

5. Dem § 32 wird als Abs. 9 angefügt:

"(9) Beschließt die Kammer im Falle des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises nach der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen Unterschiede nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen."

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Die Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe "Abs. 1" wird durch "Abs. 2" ersetzt.

d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Die Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde."

b) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe "Abs. 2" wird durch "Abs. 3" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

Artikel 5 6
Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes

Das Hessische Altenpflegegesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Ausbildungsdauer" die Angabe "nach der Rahmenvereinbarung der Bundesländer zur Ausbildung in den Assistenzberufen in der Pflege von mindestens 700 Stunden theoretischen und fachpraktischen Unterrichts sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung" eingefügt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)" ersetzt.

bbb) Der Nr. 2 werden die Wörter "oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats" angefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2. Juli 2012 (GVBl. S. 242)" durch "10. Dezember 2014 (GVBl. S. 352)" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden" durch "sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Legt die zuständige Behörde fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Hat sie sich für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können."

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraums" die Wörter "oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" durch "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraums" die Wörter "oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat sie sich für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können."

e) Dem Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

"Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die in Satz 1 genannten Bescheinigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ersetzen."

f) Abs. 11 wird aufgehoben.

g) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 11.

h) Der bisherige Abs. 17 wird Abs. 12 und wie folgt gefasst:

altneu
"(12) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, der §§ 12 und 13 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 13a bis 13c und 17 keine Anwendung."

2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)" und die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)" durch "20. April 2013 (BGBl. I S. 868)" ersetzt.

4. In § 7 Nr. 5 wird die Angabe "12" durch "11" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)," gestrichen.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "15. April 2015 (BGBl. I S. 583)" ersetzt.

6. In § 18 wird die Angabe "Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

Artikel 6 7
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2009 Nr. L 33 S. 49" ein Komma und die Angabe "2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Wort "Qualifikationsnachweise" durch die Wörter "Befähigungs- und Ausbildungsnachweise" ersetzt.

bb) Nr. 3

"3.die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das erreichte Berufsqualifikationsniveau den in Abs. 2 beschriebenen Anforderungen entspricht, und"

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und das Wort "Qualifikation" durch die Wörter "Befähigung und Ausbildung" ersetzt.

b) Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

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"(2) Es bedarf für die Laufbahnen des
  1. mittleren Dienstes mindestens eines Befähigungsnachweises nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. gehobenen Dienstes mindestens eines Zeugnisses nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. höheren Dienstes mindestens eines Diploms nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG .

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt hat, und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vor-gelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung des Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.

(4) Einem Qualifikationsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 sind gleichgestellt

  1. ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt."
"(2) Abs. 1 gilt entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

(3) Einem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt

  1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. jeder in einem Drittland ausgestellte Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 wird eine Qualifikation nach Abs. 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen."

3. § 29 wird wie folgt gefasst:

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" § 29 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten

(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn

  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt,
  2. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder
  3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht, und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich Dauer oder Inhalt der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen.

(2) Soweit ein Defizit nach Abs. 1 nicht durch

  1. im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse oder
  2. die Erfüllung der Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG

ausgeglichen ist, hat die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 30 abzulegen oder einen Anpassungslehrgang nach § 31 zu durchlaufen. Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation für Laufbahnen abzulegen, wenn die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder -beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist."

" § 29 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten

(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder
  2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht

als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch informelles Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung nach § 30 oder einem Anpassungslehrgang nach § 31 abhängig zu machen.

(2) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn

  1. des mittleren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,
  2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

In den übrigen Fällen legt die für die Anerkennung zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei kann sie

  1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festlegen, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/ 36/EG entspricht,
  2. in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 kann die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen."

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kenntnisse" ein Komma und die Wörter "Fähigkeiten und Kompetenzen" eingefügt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres Wahlrechts oder der Festsetzung durch die zuständige Behörde abzulegen."

5. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anpassungslehrgang kann in den in § 17 Abs. 1 genannten Fällen verlängert werden."

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 2 und 3 werden durch die folgenden Abs. 2 bis 4 ersetzt:

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"(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind
  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,
  3. Qualifikationsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
  6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
  7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie
  8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen."

"(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind
  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,
  3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstigen, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise berechtigen,
  6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
  7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
  8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist, sowie
  9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen, die elektronisch übermittelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangt werden; die Frist nach § 33 Abs. 1 wird hierdurch nicht gehemmt.

(4) Bestehen begründete Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Die Entscheidung enthält
  1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
  2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,
  3. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie
  4. gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts.

In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet."

"(2) Die Entscheidung enthält
  1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
  2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,
  3. bei Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung Ausführungen zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation nach der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/ 36/EG und zum wesentlichen Defizit nach § 29 Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,
  4. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie
  5. gegebenenfalls einen Hinweis auf das nach § 29 Abs. 2 bestehende Wahlrecht.

In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nr. 2

"2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,"

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und das Wort "oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 4

"4. die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist."

wird aufgehoben.

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit mit dem Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit nach § 28 Abs. 4 die Befugnis verbunden ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, kann die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung geführt werden."

Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

2) Ändert FFN 70-272

3) Ändert FFN 320-198

4) Ändert FFN 322-125

5) Ändert FFN 350-6

6) Ändert FFN 353-56

7) Ändert FFN 322-137

ID 160290

ENDE